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TVR 2009 Nr. 15

Bewertung von nicht kotierten Aktien bei der Vermögenssteuer


§ 43 Abs. 1 StG


1. Der Verkehrswert von nicht kotierten Aktien ist in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieses entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein unbeteiligter Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre.

2. Ein Mitte Jahr vorgenommener Verkauf von Aktien mit rückwirkendem Übergang von Nutzen und Gefahren per 1. Januar kann als Indiz für den Steuerwert per 31. Dezember des Vorjahres betrachtet werden, sofern keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse vorliegen.


S verkaufte am 5. Juni 2007 die von ihm gehaltenen 50 Namenaktien à nominal Fr. 100.– («A-Aktien») und 95 Namenaktien à nominal Fr. 1‘000.– («B-Aktien») der S AG, deren Alleinaktionär sein Bruder ist. Der Kaufpreis betrug 2,5 Millionen Franken.
Im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2006 gab S den Steuerwert dieser Aktien (A und B) per 31. Dezember 2006 mit total 1,3 Millionen Franken an. Die Veranlagungsbehörde setzte jedoch den Wert von total 2,5 Millionen Franken ein und verweigerte den geltend gemachten Minderheitsabzug von 30%. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Juni 2008 wurde mit Entscheid vom 12. September 2008 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2009 abgewiesen. S gelangt ans Verwaltungsgericht, das abweist.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Zu entscheiden ist, zu welchem Wert die Aktien, die Ende 2006 noch im Besitz des Beschwerdeführers waren, in der Steuererklärung 2006 einzusetzen sind. Es geht mithin um die Vermögenssteuerveranlagung. Nach § 43 Abs. 1 StG werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festsetzen. Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert sieht § 46 Abs. 2 StG vor, dass der Verkehrswert zu schätzen ist, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. Börsenkotierte Wertpapiere sind einfach zu bewerten, weil sie nach dem «offiziellen Wert» eingesetzt werden können. Nicht kotierte Wertpapiere sind demgegenüber nach ihrem inneren Wert einzusetzen. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben 28 vom 21. August 2006) herausgegeben. Darin wird eingehend beschrieben, wie eine Unternehmensbewertung vorzunehmen ist, was der Ertrags- und Substanzwert eines Unternehmens ist und wie die Bewertung der Wertpapiere vorzunehmen ist. Geregelt wird ebenso der Minderheitsabzug, mit welchem dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung Rechnung getragen wird.
§ 43 StG, wonach das Vermögen zum Verkehrswert besteuert wird, stimmt grundsätzlich mit Art. 14 Abs. 1 StHG überein. Zur Förderung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ermittlung der Werte haben sich die Kantone über einheitliche Grundsätze verständigt, die in der bereits erwähnten Wegleitung (Kreisschreiben Nr. 28) wiedergegeben sind. Diese Wegleitung ist allerseits anerkannt; auch der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede.

2.2 Der Beschwerdeführer geht sinngemäss davon aus, dass der von der Treuhandfirma ermittelte Steuerwert per 31. Dezember 2006 dem steuerlich zutreffenden Vermögenswert entspreche, da diese Treuhandfirma von Dienstleistungen im Bereiche Steuern lebe, womit dieser Wert mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden sei. Das könnte zwar zutreffen, wenn die Bewertung des Unternehmens und der Wertpapiere entsprechend den anerkannten Regeln vorgenommen worden wäre. Das ist sie aber nicht, handelt es sich doch bei den deklarierten Fr. 1‘300‘000.– um eine blosse Fortschreibung des Wertes aus dem Vorjahr. Auffallend ist jedoch, dass die Treuhandfirma in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2007 an die Steuerverwaltung betreffend Aktionärs-Buy-out den Anteil des Beschwerdeführers am Verkehrswert des Unternehmens mit Fr. 2‘500‘000.– beziffert, aber gleichwohl in der Steuererklärung einen Verkehrswert von Fr. 1‘300‘000.– deklarierte und zuvor schon im Aktienkaufvertrag vom 5. Juni 2007 denselben Wert von Fr. 2‘500‘000.– einsetzte. Die Treuhandfirma bzw. der Beschwerdeführer bleiben jedoch jede Erklärung schuldig, dass und warum sich die Verhältnisse zwischen dem 31. Dezember 2006 und Juni/Juli 2007 massgebend verändert hätten. Anhaltspunkte gibt es hiefür nicht, geht doch der Vertrag selbst davon aus, Nutzen- und Gefahr des Verkaufs erfolgten rückwirkend per 1. Januar 2007.
Der Beschwerdeführer bezieht sich für seinen Standpunkt auch auf BGE 131 I 291. In diesem Bundesgerichtsentscheid wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert darstelle. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibe den Kantonen keine bestimmte Bewertungsmethode vor (E. 3.2.2). Bei diesem Bundesgerichtsentscheid geht es aber nicht um Wertpapiere, sondern um Liegenschaftenschätzungen, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren kein entscheidendes Gewicht zukommt. Von einer «Aktualisierung» des Vermögenswertes im Sinne dieses Urteils (E. 2.5.3) kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, geht es doch um die Festlegung des richtigen Vermögenswertes per 31. Dezember 2006 anhand eines verlässlichen Indizes. Indiz hiefür ist klarerweise die Bewertung der Treuhandfirma und der Vertrag vom 5. Juni 2007.

2.3 Die Bewertung eines Vermögenswertes zum Verkehrswert soll dem tatsächlichen Wert möglichst nahe kommen. Dass der Verkehrswert keine absolute Grösse darstellt, liegt auf der Hand und scheint auch der Beschwerdeführer einzusehen. Er ist der Auffassung, dass die Bewertung durch die Treuhandfirma per Ende 2006 dem ermittelten inneren Wert entspreche und nichts mit dem von ihm erzielten Kaufpreis zu tun habe.
In der Regel stellt jedoch ein bezahlter Kaufpreis den effektiven Marktwert dar, sofern der Preis nicht aus besonderen Gründen speziell hoch oder tief gehalten wurde. Der Beschwerdeführer hat für seine Aktien einen gesamten Kaufpreis von 2,5 Millionen Franken erzielt. Dabei ist – wie gesagt – massgebend, dass der Kaufvertrag rückwirkend per 1. Januar 2007 vollzogen wurde. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Aktienwert am 1. Januar 2007 (und damit wohl auch am 31. Dezember 2006) einem gesamten Wert von 2,5 Millionen Franken entspreche. Da es sich zudem um einen Verkauf unter Brüdern handelt, spricht nichts dafür, dass dieser Preis speziell hoch wäre. Der Beschwerdeführer bringt denn auch diesbezüglich nichts vor. Da der Beschwerdeführer nicht im Geringsten darlegt, dass der erzielte Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Wert entspricht, ist nicht einzusehen, weshalb nicht auf diesen Wert abgestellt werden sollte. Auf rechtskräftig festgesetzten Faktoren beruhte der deklarierte Vermögenswert per 31. Dezember 2006 offensichtlich nicht.

2.4 Der Pauschalabzug für eine Minderheitsbeteiligung wird insbesondere deshalb gewährt, weil eine solche Minderheitsbeteiligung ohne das Mitwirken anderer in der Regel schwerer zu veräussern ist. Diese Minderheitsbeteiligung hat sich im vorliegenden Fall aber nicht ausgewirkt, musste der Beschwerdeführer mit seinem Verkauf doch keinen Abstrich hinnehmen. Der Minderheitsabzug kann gemäss Ziff. 7.4 der Wegleitung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verkehrswert nicht anhand der entsprechenden Formel berechnet wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

Entscheid vom 8. Juli 2008

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_504/2009 vom 15. April 2010 abgewiesen.

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