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TVR 2009 Nr. 16

Öffnung von Steuerakten für einen Scheidungsprozess


§ 147 StG, § 35 StV


Die Anordnung durch den Zivilrichter in einem Prozess zur Abänderung des Scheidungsurteils, die Steuerakten einer Person seien zu öffnen, kann nicht mit dem Einwurf verhindert werden, dadurch würden auch in unzulässiger Weise die Steuerdaten der heutigen Ehefrau offengelegt.


A hat beim Bezirksgericht K ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils in Sachen A gegen M eingeleitet. Im Zuge der Abklärung der finanziellen Verhältnisse ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts K das DFS um Öffnung der Steuerakten von A und M. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wehrten sich sowohl A als auch seine jetzige Ehefrau R gegen die Öffnung der Steuerakten, da damit zwangsläufig auch die Steuerdaten der heutigen Ehefrau offengelegt würden. Das Bezirksgerichtspräsidium verfüge bereits über alle notwendigen Unterlagen.
Das DFS erteilte die Bewilligung zur Öffnung der Steuerakten, worauf A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangte, das abweist.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Anträge geltend, anlässlich seiner Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts K habe das Obergericht entschieden, die Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes seien rasch voranzutreiben, mehr nicht. Es sei daher völlig unnötig, die Steuerakten zu öffnen und damit die Rechte seiner jetzigen Ehefrau zu verletzen. (...) 3. 3.1 Laut § 147 StG kann das Departement öffentlichen Organen aus wichtigen Gründen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen oder die Veranlagungsbehörden dazu ermächtigen. § 35 StV benennt als wichtigen Grund für eine Öffnung der Steuerakten insbesondere die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess.
§ 153 ZPO hält i.V. mit § 152 Ziff. 1 ZPO fest, dass in Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis der Gerichtspräsident von Amtes wegen alles anzuordnen hat, was zur Abklärung des Sachverhalts nötig ist. Insbesondere kann er auch Berichte und Urkunden von Amtsstellen oder Behörden einfordern. Nachdem der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht K eine Klage um Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht hat, greifen die entsprechenden Vorschriften von § 152 ff. ZPO über das Untersuchungsverfahren Platz. Art. 159 ZGB bestimmt sodann in Abs. 3, dass sich die Ehepartner Treue und Beistand schulden. Die Ehegatten haben gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, wobei nach Art. 163 ZGB die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil verheiratet, ist bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 und Art. 159 ZGB auch das tatsächliche oder hypothetische Einkommen – wie andererseits aber auch der Bedarf – zu berücksichtigen (BGE 127 III 68,71).

3.2. (...)

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass bezüglich Alimentenforderungen nicht die Leistungsfähigkeit des Ehepaares insgesamt und damit eben auch die Leistungsfähigkeit des neuen Ehepartners zu berücksichtigen ist, irrt der Beschwerdeführer offensichtlich. Der Güterstand, in dem der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Partnerin lebt, ist dafür völlig unerheblich. Richtig ist zwar, dass das Obergericht den Gerichtspräsidenten in K angewiesen hat, Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes vorzunehmen. Gemäss dem neuen Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2008 hält diese Instanz aber auch fest: «Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren kann nicht dazu dienen, einem Richter, der für eine Partei missliebige Abklärungen trifft, die Hände zu binden; der Gerichtspräsident handelt als Instruktionsrichter unter richterlicher Unabhängigkeit, und die Aufsichtsbehörde ist nur unter bestimmten Umständen berechtigt, in seine Anordnungen einzugreifen. Wenn der Gerichtspräsident es für notwendig hält, beim Departement für Finanzen und Soziales eine Öffnung der Steuerakten zu beantragen, ist er hierzu ohne weiteres berechtigt.» Und weiter heisst es in diesem Urteil: «Soweit der Beschwerdeführer rügt, daraus würden weitere Verzögerungen entstehen, weil er wegen der Aktenöffnung das Verwaltungsgericht anrufen wolle, ist er selbst es, der das Verfahren verzögert, weil er sich gegen die Einsicht in die Steuerakten wehren will». Das Verwaltungsgericht kann diesen Aussagen ohne weiteres und vollumfänglich zustimmen. Die Voraussetzungen für die Öffnung der Steuerakten sind offensichtlich gegeben.

Entscheid vom 11. Februar 2009

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