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TVR 2009 Nr. 2

Ausweisung


Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG


1. Die Straffälligkeit als Ausweisungsgrund ist vorliegend zu verneinen. Für aus dem Strafregister gelöschte Strafen besteht zwar ein Verwertungsverbot, sie dürfen aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch nicht ausgeblendet werden (E. 4a bzw. 3.3.1).

2. Wer über längere Zeit fürsorgeabhängig war, kann trotz Festanstellung den Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllen, wenn die Prognose bezüglich künftiger Fürsorgeabhängigkeit ungünstig ist (E. 4b und c bzw. 3.4.2).


Der aus Serbien stammende, 1978 geborene Z reiste 1993 in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete hier als Hilfsarbeiter. 1997 griff er in Begleitung von zwei serbischen Jugendlichen auf der Strasse einen 18-Jährigen an. Das Bezirksgericht verurteilte ihn deswegen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Raufhandel und Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von Fr. 600.–. Am 4. März 1998 wurde Z fremdenpolizeilich verwarnt und darauf hingewiesen, dass man von ihm erwarte, sich in Zukunft klaglos zu verhalten.
Im Jahr 2000 heiratete Z in seiner Heimat die zwei Jahre jüngere serbische Staatsangehörige A. Diese reiste am 24. Oktober 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 23. Oktober 2006.
Im Jahr 2001 stellte Z ein Einbürgerungsgesuch, welches in der Folge anscheinend zurückgestellt wurde. Damals arbeitete er bei der Firma X AG. Nachdem Z trotz Warnung wiederholt unentschuldigt vom Arbeitsplatz fern blieb, kündigte ihm die Arbeitgeberin am 15. Oktober 2002 fristlos. Danach arbeitete er temporär für verschiedene Personalvermittlungsbüros. A war vorübergehend als Reinigungsfrau tätig.
Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verkehrsregelverletzung wurde Z am 10. Dezember 2002 mit einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen bedingt und einer Busse von Fr. 600.– bestraft und am 4. Februar 2003 vom Ausländeramt erneut verwarnt. Am 24. Juni 2003 brachte A Zwillinge zur Welt. Ab Mitte 2004 arbeitete sie wieder temporär als Reinigungsfrau. Auch Z war bis Februar 2005 meistens temporär tätig. Dennoch häuften sich ihre Schulden an. Z ist seit März 2005 arbeitslos, bezog seither Arbeitslosenversicherungsleistungen und musste gleichzeitig vom Sozialdienst unterstützt werden. Ab Mitte April 2006 nahm er an Beschäftigungsprogrammen teil. Ab 13. November 2006 war er temporär angestellt. Wegen Kaufs und Konsums von Marihuana wurde Z am 20. September 2007 vom Bezirksamt mit einer Busse von Fr. 50.– erneut bestraft. Gegen ihn liegen seit dem 1. Januar 2005 elf Betreibungen über Fr. 61‘301.70 und neun Verlustscheine über Fr. 17‘952.15 vor. A wurde in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 1. Juli 2008 für Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 7‘642.90 sechsmal betrieben. Ihr Betreibungsregisterauszug weist zudem 6 offene Verlustscheine im Betrag von total Fr. 12‘234.30 aus. A und Z bezogen seit dem 9. März 2005 Fürsorgegelder, bis 8. Juli 2008 gesamthaft Fr. 90‘320.55.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 verweigerte das Migrationsamt A und Z sowie deren Kindern den weiteren Aufenthalt im Kanton Thurgau und wies sie für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz aus. Den dagegen geführten Rekurs wies die Vorinstanz am 8. Juli 2008 ab. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht schützen diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts:

2. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten. Massgebend für die Überprüfung der vorliegend streitigen, vor dem 1. Januar 2008 verfügten Ausweisung ist aber in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, nämlich das ANAG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2008 vom 14. August 2008, E. 1.1).

3. (...)

b) Der Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt bzw. mit der Ausweisung (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. a ANAG).

. a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Das ist vorliegend der Fall. Z wurde am 4. Februar 1998 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Raufhandels und Drohung verurteilt. Wegen eines weiteren Vergehens musste sich Z im Jahr 2002 verantworten: Am 10. Dezember 2002 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln bestraft.

b) Die Beschwerdeführer haben zudem in den letzten Jahren einen beträchtlichen Schuldenberg geschaffen. Z hat im Herbst 2002 seine damalige Festanstellung verloren, weil er mehrmals unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz erschien. Den Betreibungsregisterauszügen der beiden Beschwerdeführer folgend müssen bereits damals finanzielle Schwierigkeiten bestanden haben. Trotzdem setzte Z seine Festanstellung aufs Spiel, indem er der Arbeit unentschuldigt fern blieb. Auch die Gründung einer Familie (Heirat im Juli 2000) und der Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz (Oktober 2000) hielt ihn nicht davon ab. Seine Begründung, die Schwangerschaft seiner Frau habe ihn überfordert, ist weder überzeugend noch glaubwürdig. Diese Schwangerschaft endete am 23. Juni 2003 mit der Geburt der Zwillinge. Sie muss also ungefähr Ende September 2002 begonnen haben. Den Akten folgend blieb Z aber bereits seit 1. September 2002 der Arbeit fern, in einem Zeitpunkt also, in welchem er von der Schwangerschaft seiner Ehefrau noch nichts gewusst haben konnte. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der damaligen Arbeitgeberin vom 3. September 2002, dass Z schon früher unverhältnismässig häufig am Arbeitsplatz gefehlt hatte. Auch später zeigte Z keine ernsthaften Bemühungen, wieder eine Festanstellung und damit eine finanzielle Eigenständigkeit zu erhalten. Gemäss Personalvermittlung ist auf den Beschwerdeführer auch kein Verlass. Es wird berichtet, er habe einen temporären Einsatz gar nie angetreten. Die Geburt der Zwillinge im Juni 2003 änderte nichts an seinem Verhalten. Nach verschiedenen temporären Einsätzen wurde er im März 2005 schliesslich ganz arbeitslos und von der Fürsorge abhängig.

c) Die Beschwerdeführer haben seither Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 90‘320.55 bezogen. Eine Fürsorgebedürftigkeit in diesem Ausmass vermag eine Ausweisung grundsätzlich zu rechtfertigen. Seit Mai 2008 geht Z allerdings wieder einer Erwerbstätigkeit nach und ist heute nicht mehr fürsorgeabhängig. Ein Ausweisungsgrund kann trotz Festanstellung gegeben sein, wenn nämlich konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, wobei blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2007 vom 12. März 2008, E. 2.1). Die Vergangenheit des Beschwerdeführers mit dem unsteten beruflichen Engagement und einer rund dreijährigen Fürsorgeabhängigkeit lassen Zweifel auftreten, ob es ihm gelingen wird, längerfristig wirtschaftlich endlich Fuss fassen zu können. Nachdem er in früheren Zeiten keine entsprechenden Bemühungen zeigte, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die jetzige Anstellung erst unter dem Druck der drohenden Ausweisung zu Stande gekommen ist. Selbst die Geburt der Zwillinge hatte den Beschwerdeführer noch nicht dazu bewogen, die finanzielle Verantwortung für seine Familie zu übernehmen und seine erwerblichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Früher, als er um die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, gelang es ihm jeweils auch, eine neue Festanstellung vorzuweisen. Daraufhin liess seine Arbeitsmoral wieder nach, hatte er doch im September 2002 die damalige Arbeitsstelle wegen zu häufigen Abwesenheiten am Arbeitsplatz verloren und später unter anderem temporäre Arbeitsstellen einfach nicht angetreten. Im September 2004 gab er dann auf dem Formular «Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung» wieder eine Erwerbstätigkeit an. Von März 2005 bis Mai 2008 war er erneut arbeitslos.
Eine günstige Prognose kann ihm unter diesen Umständen nicht zugesprochen werden. Z hat in der Vergangenheit für seine finanzielle Situation wenig Verantwortung übernommen und einen Schuldenberg entstehen lassen. Er hat seine erwerblichen Möglichkeiten nachweislich nicht ausgeschöpft. Die Vermutung liegt nahe, dass die aktuelle Festanstellung hauptsächlich im Hinblick auf die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bzw. auf das laufende Verfahren betreffend Ausweisung zu Stande kam. Für die Annahme, Z wolle nun plötzlich die finanzielle Verantwortung für seine Familie selber tragen, fehlen jedenfalls glaubwürdige Anhaltspunkte. Dazu hätte er bereits früher Gelegenheit gehabt, indem er beispielsweise seine Festanstellung nicht aufs Spiel gesetzt oder früher ernsthaft eine neue Anstellung gesucht hätte. Obwohl die arbeitsmarktliche Situation in Bezug auf die Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren günstig gewesen ist, will es ihm erst jetzt, just in der Zeit, als die arbeitsmarktliche Situation für die Arbeitnehmer wieder schwieriger geworden ist, gelungen sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers lässt daran zweifeln, dass er die momentane Festanstellung über längere Zeit innehaben wird und so für seine Familie selber aufkommen kann. Gerade im Hinblick auf seine beruflich eher schwierige Situation (ohne Berufslehre, sprachliche Schwierigkeiten) hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich in dieser Hinsicht mehr engagierte, was er indessen bis anhin nicht für notwendig gehalten hat.

d) Die angeordnete Ausweisung erweist sich auch als verhältnismässig. Z hat zwei Ermahnungen, sich in Zukunft klaglos zu verhalten, nicht befolgt, indem er – abgesehen von einer erneuten Verurteilung wegen Kaufs und Konsums von Marihuana – sich und seine Familie selbstverschuldet in eine desolate finanzielle Situation manövrierte und schliesslich während drei Jahren von der Fürsorge leben musste. Die Prognose ist – wie bereits dargelegt – ungünstig. Die Beschwerdeführer verbrachten beide ihre Jugend und damit entscheidende Jahre ihres Lebens nicht in der Schweiz. A lebt erst seit 8 Jahren und Z seit 15 Jahren hier, eine Zeitdauer, die einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Kinder stehen noch im Vorschulalter, weshalb auch für sie eine Ausweisung grundsätzlich zumutbar ist. Von einer schulischen und beruflichen Integration kann in diesem Alter noch nicht gesprochen werden. Eine berufliche, soziale oder kulturelle Integration von Z ist nicht ausgewiesen. Geltend gemacht wird einzig, dass in der Schweiz weitere Verwandte leben, wogegen im Heimatland der Eltern keine familiären Strukturen wie hier bestünden. Dass sämtliche Verwandte in der Schweiz leben würden, wird indessen nicht behauptet. Gerade in Bezug auf die Familie der Ehefrau, die erst seit 2000 hier lebt, nachdem sie im Sommer 2000 in ihrem Heimatland geheiratet hatte, dürfte dies wohl auch nicht der Fall sein. Die Tatsache, dass Z eine Frau aus seiner Heimat heiratete, nachdem er bereits sieben Jahre in der Schweiz gelebt hatte, deutet zudem auf eine trotz Verlassen der Heimat weiterbestehende Verbundenheit mit seinem Ursprungsland hin. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen ist erheblich, jedenfalls überwiegt es vorliegend das private Interesse von Z am Verbleib in der Schweiz.

Entscheid vom 12. November 2008

Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Es hielt ergänzend fest:

2.
2.1 (…) Fallen mehrere Ausweisungsgründe in Betracht, die je für sich allein genommen die Ausweisung noch nicht zu rechtfertigen vermögen, so ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; es ist denkbar, dass das Gesamtverhalten des Ausländers zur genannten fremdenpolizeilichen Massnahme Anlass gibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2007 vom 16. August 2007, E. 4, und 2C_329/2009 vom 14. September 2009, E. 4.2.1, je mit Hinweisen).

3.3
3.3.1 Zutreffend ist, dass nach Art. 369 Abs. 7 StGB, in der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen. An diese Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen; BGE 134 IV 87 E. 2.4-2.5). Dieses Verwertungsverbot von gelöschten Strafen gilt nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern für sämtliche Behörden, die Strafregisterdaten aus «VOSTRA» beziehen (Gruber, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 8/9 zu Art. 369 StGB), somit auch für das Bundesamt für Migration (Art. 367 Abs. 2 lit. e StGB) und für die kantonalen Fremdenpolizeibehörden (Art. 367 Abs. 2 lit. g StGB). Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann indessen nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist demnach das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009, E. 3.2.1 und 3.2.2, 2C_148/2009 vom 6. November 2009, E. 2.3).

3.3.2 Dies gilt vorliegend namentlich für die Verurteilung zu sechs Wochen Gefängnis und zu Fr. 800.– Busse u.a. wegen Raufhandels aus dem Jahre 1998. Die letzte Busse von Fr. 50.– wegen Marihuana-Konsums vom 20. September 2007 betrifft kein Vergehen und fällt damit nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Schliesslich bleibt die Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus dem Jahre 2002. Auch sie liegt relativ lange zurück und hat nicht das Gewicht, das für sich allein die Ausweisung der ganzen Familie zu rechtfertigen vermöchte. Immerhin darf nach dem Gesagten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, dass die nicht unbedeutenden Vorstrafen, zu denen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, bereits zu zwei fremdenpolizeilichen Verwarnungen bzw. zur Androhung der Ausweisung geführt haben (vorne E. 3.3.1).

3.4 Im Vordergrund stehen vorliegend aber zweifellos die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. b (Unfähigkeit, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen) und lit. d ANAG (fortgesetzte erhebliche Fürsorgeabhängigkeit):

3.4.1 Die bisherige, an sich unbestrittene Schuldenwirtschaft der beiden Beschwerdeführer erfüllt, wie das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen durfte, den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (vgl. etwa Urteil 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003, E. 2.2). Die zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine betreffen beträchtliche Beträge, wobei die Beschwerdeführer die eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten zum Teil bewusst in Kauf genommen haben, indem sie trotz ungesicherten Einkommensverhältnissen eine Familie gründeten und offensichtlich über ihre Verhältnisse gelebt hatten. Zwar sind in letzter Zeit soweit ersichtlich keine neuen Schulden dazugekommen. Die geäusserte Bereitschaft, «die Betreibungen bzw. die Verlustscheine in Raten abzuzahlen», kann angesichts der immer noch sehr knappen Einkommensverhältnisse (vgl. nachfolgende E. 3.4.2) aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gefahr einer weiteren gravierenden Schuldenwirtschaft nach wie vor besteht; im Übrigen beschränken sich die geltend gemachten Rückleistungen auf eine einzige Abschlagszahlung in Höhe von Fr. 150.– an das Betreibungsamt.
Es mag zutreffen, dass die hier aktenkundigen Umstände über die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer – ebenso wie die länger zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen – für sich allein genommen nicht ausreichen, um die Ausweisung zu rechtfertigen. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung ist das bisherige Verhalten der Eheleute im Umgang mit ihren finanziellen Mitteln aber zu berücksichtigen.

3.4.2 Zu prüfen bleibt der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG: Die Erheblichkeit der bereits bezogenen Fürsorgeleistungen wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. etwa BGE 123 II 529 E. 4 S. 533). Sie machen aber geltend, die Fürsorgeabhängigkeit bestehe nicht mehr und belegen dies mit einer Bestätigung der Sozialdienste Frauenfeld vom 14. August 2008, wonach der monatliche Lohn von Z über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege und er heute keine Sozialhilfeunterstützung mehr benötige.
Für die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist allerdings nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Fürsorgeabhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abhängigkeit rückblickend – wie hier – einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009, E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 6 E. 3b). Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht (vgl. BGE 119 Ib 1 3b S. 6 mit Hinweis; siehe auch BGE 123 II 529 E. 4 S. 532 f.; 122 II 1 E. 3c S. 8; 119 Ib 81 E. 2d S. 87).
Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (Urteile des Bundesgerichts 2C_716/2007 vom 12. März 2008, E. 2.1, 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007, E. 3.5 sowie 2A.119/1995 vom 24. August 1995, E. 6 b/aa). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war der Beschwerdeführer erst gerade ein halbes Jahr als Vollzeit-Arbeitnehmer (mit einem Monatslohn von Fr. 4‘160.50) bei der R AG tätig; die Beschwerdeführerin ihrerseits wird bei der Firma S bloss «auf Abruf» bzw. «nach Bedarf eingesetzt» und verfügt damit über kein gesichertes Einkommen. Das Verwaltungsgericht hat zudem – für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich – festgestellt, dass Z zuvor – soweit er überhaupt eine (temporäre) Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte – am Arbeitsplatz mehrfach negativ aufgefallen war und jeweils erst dann Festanstellungen vorweisen konnte, wenn er wieder in Kontakt mit den fremdenpolizeilichen Behörden treten musste. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, eine günstige Prognose könne nicht gestellt werden und es sei auch in Zukunft konkret eine Unterstützungsbedürftigkeit der Familie zu befürchten, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 3.5 Die verfügte Ausweisung erweist sich auch nicht als unverhältnismässig: Beide Eheleute sind in Serbien aufgewachsen. Ihre besondere Integration in der Schweiz ist weder nachgewiesen noch ersichtlich; vielmehr mussten gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen ausgesprochen werden. Die Zwillingstöchter befinden sich ausserdem noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass es auch den beiden Kindern zuzumuten ist, ihren Eltern ins Ausland zu folgen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

Urteil 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009

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