TVR 2009 Nr. 3
Aufenthaltsbewilligung und Fürsorgeabhängigkeit
Art. 33 Abs. 1 AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG
Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn zwar aktuell keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe besteht, jedoch von einer entsprechenden konkreten künftigen Gefahr auszugehen ist, nachdem einem Schuldenberg gegenüber der öffentlichen Fürsorge von knapp Fr. 100‘000.– monatliche Abzahlungsraten von lediglich Fr. 300.– gegenüberstehen und ausserdem die ausländischen Gesuchsteller ihren Mitwirkungspflichten im IV-Verfahren und bei der Arbeitssuche nicht ausreichend nachgekommen sind.
Der ausländische Staatsangehörige X, geboren am 8. Juni 1957, arbeitete seit 1988 als Saisonnier in der Schweiz und erhielt im Januar 1994 eine Aufenthaltsbewilligung. Im April 1994 konnte seine Ehefrau Y im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen. X verlor per 31. Dezember 2001 seine Anstellung und war ab Januar 2002 arbeitslos. Auf Gesuch hin wurde ihm von der IV eine Berufsberatung gewährt. Ab dem 18. November 2004 musste X zudem zusammen mit seiner Frau mit Fürsorgeleistungen unterstützt werden. Am 9. Februar 2005 verlängerte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Aufenthaltsbewilligung provisorisch. Am 22. Februar 2007 lehnte die IV ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente mit der Begründung ab, dass die berufliche Abklärung im Rahmen des IV-Gesuches wegen mangelnder Motivation von X habe abgebrochen werden müssen. In der Folge stellte die IV auch die Arbeitsvermittlung ein. Daraufhin wurden die Eheleute X und Y von der Fürsorge unterstützt. Nachdem X eine neue Anstellung gefunden hatte, wurden die Fürsorgeleistungen ab April 2008 eingestellt. Das am 14. Februar 2008 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt jedoch mit Verfügung vom 25. Juni 2008 ab. Zur Begründung wurde angeführt, es bestehe nach wie vor eine konkrete Gefahr, dass X und Y erneut von der Sozialhilfe abhängig würden. Ein dagegen beim DJS erhobener Rekurs wurde am 20. März 2009 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Beschwerdeführer waren Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 Abs. 1 ANAG und beantragten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 1 AuG. Weder die altrechtliche Bestimmung im ANAG noch das AuG gewähren den Ausländern einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Stattdessen wird den Behörden ein grosses Ermessen eingeräumt. Da sich in dieser Hinsicht keine wesentliche Neuerung durch das AuG ergibt, kann auf die bereits bestehende altrechtliche Rechtsprechung abgestützt werden. (…)
3.2 Der ursprüngliche Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers bestand in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder nachher substituierend in der Stellensuche) und bei der Beschwerdeführerin im Familiennachzug. Von Ende 2002 bis September 2008 ging der Beschwerdeführer jedoch keiner Arbeit nach. Auch die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und erhält Arbeitslosentaggeld. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer erscheinen gemäss den Akten als arbeitsscheu. Der Beschwerdeführer war über Jahre hinweg von der Sozialhilfe abhängig und zeigte sich gemäss den Akten der IV-Stelle nicht motiviert, beim Abklärungsverfahren mitzuwirken. Deshalb verweigerte die IV-Stelle auch die Erbringung von Hilfestellungen. Derselbe Vorwurf muss auch der Beschwerdeführerin angelastet werden, die sich ebenso wenig motiviert zeigte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und kurz nachdem sie jeweils eine Arbeit aufgenommen hatte, diese wieder verlor. Insbesondere bestanden bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Erwerbstätigkeit gesprochen hätten. Weiter fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer erst seit Erhalt des Wegweisungsentscheids einer Erwerbstätigkeit nachgeht, was ihm offenbar trotz jahrelanger behaupteter Arbeitsunfähigkeit mittlerweile möglich ist. Daher muss die Skepsis der Vorinstanzen hinsichtlich einer günstigen Prognose geteilt werden, unabhängig davon, dass dem Beschwerdeführer während des IV-Verfahrens vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2001 IV Nr. 8 E. 3b/cc). Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und der Arbeitgeber ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hat, worin dieser betont, dass er nicht auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers verzichten möchte. Dass diese Anstellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Ausweisung drohte, und es dem Beschwerdeführer (trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit) möglich ist, seine Arbeit zufriedenstellend auszuführen, steht in einem krassen Widerspruch zu seinem Verhalten in den vergangenen Jahren. (…)
Insgesamt ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin geht bis heute keiner neuen Arbeit nach, die monatliche Abzahlung beläuft sich auf Fr. 300.–, dem ein Schuldenberg von fast Fr. 100‘000.– gegenübersteht. Die Kinder haben ihre Eltern auch in der Vergangenheit nicht genügend unterstützt. Vor allem aber wiegt schwer, dass sich die Beschwerdeführer in keiner Weise während des IV-Verfahrens um eine Arbeitsstelle oder eine Mitwirkung in irgendeiner Form bemüht haben, und der Beschwerdeführer erst aktiv wurde, als eine konkrete Ausweisung drohte. Zurzeit besteht zwar keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe, jedoch eine entsprechende konkrete zukünftige Gefahr. Aufgrund der aufgezeigten mangelnden Motivation zur Mitwirkung beim IV-Verfahren bzw. zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ist es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer in Zukunft erneut Leistungen der Fürsorge beziehen müssen, sobald der Druck der Wegweisung wegfällt. (…)
3.3 Auch im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich in der jetzigen Situation, den Beschwerdeführern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, obwohl zugunsten des Beschwerdeführers der zwischenzeitlich 15-jährige Aufenthalt in der Schweiz spricht (vorher als Saisonnier). Auch die Beschwerdeführerin lebt schon seit dem Jahre 1994 in der Schweiz. Die Beschwerdeführer scheinen jedoch nicht in die schweizerischen Verhältnisse integriert zu sein, besteht doch erst seit Kurzem mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt wieder eine berufliche Integration. Dafür, dass eine kulturelle oder gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführer stattgefunden hätte, fehlen jegliche Hinweise. Die Beschwerdeführer haben zwar ausgeführt, dass sie besonders intensive private Beziehungen in der Schweiz pflegten. So geben sie an, dass von den insgesamt vier Kindern zwei in Amriswil leben, eine Tochter in Deutschland und nur eine Tochter in Mazedonien verheiratet sei. Auch die Geschwister der Beschwerdeführer lebten mehrheitlich in unmittelbarer geografischer Nähe. Es ist aber auch eine soziale Verbindung zu Mazedonien vorhanden, da der Vater sowie ein Bruder des Beschwerdeführers dort leben. Einzig aufgrund der engsten Familie in unmittelbarer Nähe kann nicht von einer sozialen und familiären Integration in der Schweiz ausgegangen werden und es liegen auch keine weiteren begründeten Anhaltspunkte vor, dass eine gewisse soziale oder gesellschaftliche Integration in schweizerische Verhältnisse stattgefunden hätte.
Entscheid vom 2. September 2009