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TVR 2009 Nr. 30

Invalideneinkommen, maximaler Behindertenabzug


Art. 16 ATSG


Bei der Berechnung der für das Invalideneinkommen massgebenden wöchentlichen Arbeitszeit kann die Zeit, die für die Physiotherapie benötigt wird, unter Umständen in Abzug gebracht werden. Bei einem faktisch Einarmigen rechtfertigt sich gegebenenfalls auch der maximale Behindertenabzug.


T rutschte beim Spazierengehen mit dem Hund aus und stürzte auf die rechte Hand. Sein Hausarzt stellte eine Druckschmerzhaftigkeit und eine Schwellung des rechten Handgelenks fest und diagnostizierte eine Handgelenksdistorsion. Da die Schmerzen über längere Zeit unverändert anhielten, überwies der Hausarzt T an die Handchirurgin Dr. Y. Dort wurde eine scapholonäre Ruptur mit Rotationsfehlstellung des Scaphoids (Kahnbein) und DISI-Stellung des Lunatum (Mondbein) diagnostiziert. Am 16. Januar 2002 wurde eine dorsale Kapsulodese nach Blatt mit Bandnaht nach offener Reposition vorgenommen. Die Schmerzen hielten jedoch an und die Bandplastik bzw. das Handgelenk blieb instabil, so dass eine Teilversteifung des Handgelenks durch Fusion von Handwurzelknochen durchgeführt werden musste. Erneut war der Verlauf ungünstig, weshalb, nachdem eine Karpaltunnel-Entlastung nicht den erhofften Effekt brachte, eine vollständige Versteifung der Hand vorgenommen wurde. Im Verlauf dieser Operation wurde T ein Schmerzkatheter in den Bereich der Achselhöhle eingelegt. Dabei kam es aber zu einer irreversiblen Schädigung des Armplexus rechts.
Die Rehabilitationsklinik B stellte folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: «Es können nur Tätigkeiten einhändig mit der linken Hand ausgeführt werden mit gelegentlicher Zuhilfenahme der rechten Hand als Zudien-Hand. Tätigkeiten mit Kälteexposition sind nicht zumutbar. Schwere Arbeiten können nicht verrichtet werden. Für die linke Hand / obere Extremität gibt es keine Einschränkungen. Die auszuübende Tätigkeit kann grundsätzlich ganztags und ohne zeitliche Einschränkung erfolgen» .
Da T nach wie vor an starken Schmerzen im Bereich der rechten oberen Extremität litt und auf die Einnahme hoch dosierter Schmerzmedikamente in Tablettenform angewiesen war, wurde ihm wegen der Nebenwirkungen ein Schmerzkatheter implantiert. Nachdem er auf den Einsatz von Morphin zur Schmerzbekämpfung ungünstig und mit grosser Müdigkeit reagiert hatte, wurde zur Schmerztherapie Methadon eingesetzt. Am 25. Mai 2007 musste T wegen einer zu spät behandelten Analfistel mit septischem Schock und einer ausser Kontrolle geratenen Infektion notfallmässig im Kantonsspital Frauenfeld operiert werden.
Die Suva schloss den Fall ab und sprach T ab 1. Juni 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21% und eine Integritätsentschädigung von 35% zu. Gegen diesen Entscheid liess T Einsprache erheben, die die Suva abwies. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1 (...)

4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehabilitationsklinik B zurückzugreifen. Dieses geht von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus. Zudem ist mit der Suva davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mindestens 1,5 Stunden Pause pro Tag (verteilt oder an einem Stück) zugestanden werden müssen. Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche beträgt für das Jahr 2007 41,7 Stunden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, was durch den Physiotherapeuten B. Büsser bestätigt wird, benötigt er zur Erhaltung des aktuellen Zustandes im Arm zweimal pro Woche Physiotherapie. Die Beurteilung des Kreisarztes der Suva hat sich somit als unzutreffend erwiesen. Nachdem der Beschwerdeführer täglich 1,5 Stunden Pause benötigt, ergibt dies eine durchschnittliche Tagesarbeits- und Präsenzzeit von 9,84, also fast zehn Stunden pro Tag. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, vor bzw. nach der Arbeitszeit einen ordentlich arbeitenden Physiotherapeuten aufzusuchen. Dementsprechend wird er den Physiotherapiebesuch in die Arbeitszeit verlegen müssen, was bei zwei Mal Physiotherapie pro Woche inklusive Hin- und Rückfahrt vier Stunden pro Woche ergibt. Von der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sind dementsprechend diese vier Stunden abzuziehen, weshalb für den Beschwerdeführer von einer möglichen Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden auszugehen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass die Suva keine DAP-Blätter vorweisen könne, belege, dass es für ihn keine zumutbare Arbeit gebe, mag nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Im Entscheid des EVG U 381/00 vom 13. November 2003 wurde aber dargelegt, genau unter diesen Umständen müsse auf die LSE-Tabellen zur Berechnung des Invalideneinkommens zurückgegriffen werden. Nach der LSE 2006 hätte der Beschwerdeführer gemäss Tabelle TA1 im Dienstleistungssektor (Ziff. 5.0 bis 9.3), Anforderungsniveau 4, Männer, einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'384.– erzielen können. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 52'608.–. Hinzuzurechnen sind 1,6% Teuerung für das Jahr 2007. Dies wiederum ergibt den Betrag von Fr. 53'450.–. Dieser Betrag gilt bei 40 Arbeitsstunden. Aus den gezeigten Gründen können dem Beschwerdeführer jedoch lediglich 37,7 Stunden angerechnet werden, was zu einem Betrag von Fr. 50'376.– führt.
Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ihm sei der maximale Behindertenabzug von 25% zu gewähren, schliesst sich das Gericht dieser Auffassung an. In der Tat stellt sich die Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführer in der freien Marktwirtschaft realistischerweise überhaupt noch ausführen könnte. Nicht nur ist zu berücksichtigen, dass er mit einer Hand nur noch leichteste Arbeiten ausführen kann (die rechte Hand kann nur noch gelegentlich als Zudien-Hand gebraucht werden), er erleidet auch eine massive lebensbedingte Einschränkung. Die Tatsache, dass auch die Suva offensichtlich nicht in der Lage war, Angaben über entsprechende Arbeitsplätze zu tätigen, lässt in der Tat vermuten, dass es solche kaum gibt, und wenn ja, dann nur zu einem äusserst bescheidenen Lohn, allenfalls in einer geschützten Werkstätte. Vom Invalideneinkommen von Fr. 50'376.– bei 37,7 Stunden ist daher zusätzlich ein Leidensabzug von 25% vorzunehmen. Dies ergibt ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 37'782.–. Setzt man dieses ins Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 55'770.–, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32,25%, gerundet also 32%. Auf diese Höhe ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzulegen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.

Entscheid vom 11. Februar 2009

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