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TVR 2009 Nr. 31

Guter Glaube


Art. 25 Abs. 1 ATSG


Von einer Primarlehrerin kann aufgrund ihres Ausbildungsstandes erwartet werden, dass sie eine Änderung des Zivilstandes als wesentliche, der Invalidenversicherung zu meldende Tatsache erkennt. Tut sie es nicht, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die guten Glauben ausschliesst.


Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach L am 6. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente samt Ehegattenrente zu. Am 6. Februar 2006 liess sich L von ihrem damaligen Ehemann scheiden. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf erwuchs am 7. März 2006 in Rechtskraft. Am 19. Juni 2006 verheiratete sie sich mit ihrem heutigen Ehemann. Am 10. Juli 2006 teilte L diese Tatsachen sowie eine neue Postadresse der AHV/IV-Stelle in Zürich mit. Am 6. November 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt Zürich L mit, durch die Scheidung sei ihr Anspruch auf Zusatzrente für den Ehemann per Ende März 2006 entfallen. Für den neuen Ehemann könne keine Zusatzrente mehr gesprochen werden, da diese mit der 4. IVG-Revision aufgehoben worden sei. In der Folge berechnete die IV-Stelle die Rentenleistungen neu und stellte fest, es bestehe ein Betrag zugunsten der Kasse von Fr. 4'281.–. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 5. Juni 2007 verfügte die zentrale Ausgleichsstelle der IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Rückzahlung von Fr. 4'281.–. Gleichzeitig wurde L auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen. Das von ihr gestellte Gesuch wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhebt L beim Versicherungsgericht Beschwerde, welche ebenfalls abgewiesen wird.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N. 33). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Leistungsempfängerin darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen und ihrer Subjektivität mögliche und zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008, AHV Nr. 13).

3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dazu gehörte auch eine Ehegattenzusatzrente. Die Beschwerdeführerin selbst hat die Tatsache der Scheidung und Wiederverheiratung am 10. Juli 2006 der AHV/IV-Stelle in Zürich mitgeteilt. Offensichtlich war ihr klar, dass es sich dabei um eine wesentliche Tatsache handelt, die gemeldet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehört zum Mindestmass an Aufmerksamkeit, dass von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden kann, die Wichtigkeit des Zivilstandes in IV-Verfahren zu erkennen und daher der IV-Stelle umgehend mitzuteilen. Von der Beschwerdeführerin als ausgebildeter Primarlehrerin kann erwartet werden, dass sie die Umsicht hat bzw. ohne weiteres hätte merken müssen, dass ihre Scheidung gegenüber der Ausgleichskasse umgehend meldepflichtig war (SVR 2008, AHV Nr. 13 E. 5). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher der Beschwerdeführerin ihr Verhalten bzw. ihre nicht umgehende Meldung der seit 7. März 2006 rechtskräftigen Scheidung erst am 10. Juli 2006 bei der IV-Stelle als pflichtwidrige Nachlässigkeit bewertet werden, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben ist.

Entscheid vom 11. Februar 2009

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