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TVR 2009 Nr. 32

Verzugszinspflicht einer Rückerstattungsforderung bei Verrechnung


Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 26 ATSG, Art. 50 Abs. 2 IVG


Wenn zwei Forderungen miteinander verrechnet werden, besteht eine Verzugszinspflicht für die Rückerstattungsforderung. Ein anderes Vorgehen würde zu einem unbilligen Resultat führen.


S wurde eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2004 zugesprochen. Vom 1. Mai 2004 bis Ende August 2008 ergibt sich daraus eine Nachzahlung von Fr. 115'172.–. Davon werden Fr. 20'340.– einem vorleistenden Dritten ausbezahlt. Fr. 48'544.– wurden mit – aufgrund der nachträglichen Plafonierung der Renten – zuviel bezogenen Leistungen der Ehefrau verrechnet. Aufgrund des noch auszubezahlenden Betrags von Fr. 46'288.– wurde ein Verzugszins von Fr. 3'948.– berechnet. Gegen diese Berechnung des Verzugszinses liess S Beschwerde erheben, welche das Versicherungsgericht abweist.

Aus den Erwägungen:

2. (Verweis von Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG, wonach Forderungen aufgrund des IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden können [lit. a]. Die Verrechnung mit den zuviel ausbezahlten Leistungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.)

3.
3.1 Grundsätzlich werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Zinssatz beträgt dabei 5% (Art. 7 Abs. 1 ATSV). Die Vorinstanz hat die Rentenbetreffnisse somit zu Recht ab Mai 2006 mit 5% verzinst. Von Art. 26 ATSG nicht erfasst wird hingegen die Problematik von Verzugszinsen auf Rückerstattungen von Leistungen.

3.2 Die Verzugszinspflicht für Geldforderungen im öffentlichen Recht entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, welchem sowohl die Rechtsprechung wie auch die Lehre folgen und welcher im Verwaltungsrecht fast ausnahmslos Anwendung findet. Während das EVG im Gegensatz zum Bundesgericht in Lausanne während Jahren eine generelle Verzugszinspflicht sowohl im Beitrags- wie auch Leistungsbereich verneint hat (dazu ausführlich Zürcher, in: AJP 8/2000, S. 1014 ff.), wurde mit Art. 26 ATSG die Verzinsungspflicht von Leistungen nun positivrechtlich geregelt. Über die Problematik von Verzugszinsen auf Rückerstattungen von Leistungen spricht sich das Gesetz hingegen nicht aus. Dadurch ist allerdings nicht ohne Weiteres von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen (bejahend Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N. 19 ff.). Vielmehr ist aufgrund von Art. 26 ATSG darauf zu schliessen, dass durch die gesetzliche Regelung von Art. 26 ATSG das bisherige Verzugszinsverbot nicht mehr als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts gelten kann (vgl. dazu Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 4/2003, S. 223). Dies ergibt somit eine grundsätzliche Verzugszinspflicht bei Rückerstattung von Leistungen durch die versicherte Person. Insbesondere im vorliegenden Fall würde es ansonsten dazu führen, dass auf der einen Seite an den Beschwerdeführer ein Vergütungszins für eine Summe geleistet werden müsste, für welche von dessen Ehefrau kein Verzugszins geltend gemacht werden könnte. Dies würde ein unbilliges Resultat darstellen. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht einen Verzugszins auf dem noch auszubezahlenden Betrag von Fr. 46'288.– berechnet.

Entscheid vom 4. Februar 2009

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009 abgewiesen. Dabei hat es jedoch in Frage gestellt, ob eine Rückerstattungsforderung generell einer Verzinsung unterliegt.

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