TVR 2009 Nr. 33
Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse
Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 19 a AVIV
Es muss und darf von der versicherten Person erwartet werden, dass ihre Angaben korrekt erfolgen und sie sich entsprechend erkundigt, sofern ihr die Fragen auf den Formularen nicht klar sein sollten.
K bezog vom 1. Juli 2004 bis am 7. Februar 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 14. Januar 2009 reichte sie eine Anmeldung zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen ein, was die Arbeitslosenkasse ablehnte. Dagegen liess K Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 26. Februar 2006 die gesetzlichen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 9'600.– zu entrichten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei zutreffend, dass sowohl die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kinderzulagen verpasst worden sei und auch die einzelnen Abrechnungen bereits seit einiger Zeit formell rechtskräftig seien. Hingegen wäre die Beschwerdegegnerin und das RAV verpflichtet gewesen, sie im Rahmen der Beratungspflicht darauf aufmerksam zu machen, dass sie Anspruch auf Kinderzulagen habe und dass sich ein entsprechender Anspruch verwirken würde. Der Beschwerdegegnerin sei spätestens seit dem 27. Juli 2004 bekannt gewesen, dass ihr Ehemann eine Rente der Invalidenversicherung beziehe. Da sie weder lesen noch schreiben könne und auf dem Formular die Nichtgeltendmachung von Kinderzulagen angekreuzt habe, wären die Beschwerdegegnerin und/oder das RAV verpflichtet gewesen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie dadurch ihren Anspruch verwirke. Die Frist sei daher im Sinne des Vertrauensschutzes wiederherzustellen. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung, die analog auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung gilt (BGE 111 V 261 E. 3b), wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle ihre bestehenden Ansprüche, auch wenn sie diese nicht einzeln angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen (Entscheid des EVG C 140/00 vom 7. August 2002, E. 2.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 17. Juni 2004 angegeben, dass sie keine Kinder- und/oder Ausbildungszulagen geltend machen wolle. Dabei hat sie klar angekreuzt, diese würden dem anderen Elternteil ausgerichtet. Auch wenn die diesbezügliche Frage in Ziff. 12 des Formulars etwas unglücklich ausgefallen ist (beinhaltet sie doch an sich zwei Fragen, nämlich ob die versicherte Person bisher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen erhalten habe und ob sie diese nun bei der ALV geltend machen wolle), bestand für die Arbeitslosenkasse im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben in der Anmeldung kein Grund für weitere Abklärungen. Auch im Rahmen der Angaben der versicherten Person für die Monate Juli 2004 bis Februar 2006 machte die Beschwerdeführerin jeweils geltend, dass sich im betreffenden Monat ihre Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 18 Jahren oder in Ausbildung nicht verändert habe. Ebenso wenig beanstandet wurden die einzelnen Abrechnungen. Somit ist eindeutig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschlages während der Bezugsdauer niemals geltend gemacht hat. Es bestand somit für die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin neben dem gewöhnlichen Taggeld noch Anspruch auf arbeitslosenversicherungsrechtliche Kinderzuschläge gehabt hätte. Gegenstand und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht werden nämlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt, dass die Behörde erkennbaren Anlass gehabt haben muss, über den fraglichen Punkt aufzuklären. Es besteht hingegen keine voraussetzungslose, spontane Aufklärungspflicht bezüglich aller möglichen Eventualitäten (Urteil des EVG C 80/06 vom 3. Juli 2006, E. 4.2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – weder schreiben noch lesen kann, da ihr ja offensichtlich beim Ausfüllen der Formulare Hilfe zur Verfügung gestanden hatte und es von der versicherten Person ohne Weiteres erwartet werden darf, dass sie bei sprachlichen Problemen um Unterstützung ersucht. Das Schreiben vom 22. Juli 2004, worin die Beschwerdeführerin unter anderem erwähnt, dass ihr Ehemann eine Invalidenrente erhalte, wurde in Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung eingereicht und von der Beschwerdegegnerin auch in dieser Sache gewürdigt. Es kann von ihr aber nicht erwartet werden, dass sie daraus einen Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin allenfalls unterlassenen Antrag auf Kinderzulagen durch die Arbeitslosenversicherung gesehen haben müsste, nachdem ansonsten keinerlei Anzeichen dafür bestanden. Dies würde eindeutig über die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 19a AVIV hinausgehen. Vielmehr muss und darf von der versicherten Person erwartet werden, dass ihre Angaben korrekt erfolgen und sie sich entsprechend erkundigt, sofern ihr die Fragen auf den Formularen nicht klar sein sollten. Der Beschwerdeführerin war es dann ja ohne Weiteres möglich, auch ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung korrekt und rechtzeitig geltend zu machen. Für eine Fristwiederherstellung im Rahmen des allgemeinen Vertrauensschutzes bleibt daher kein Raum. Zudem ist unbestritten, dass der Anspruch nach Art. 20 Abs. 3 AVIG grundsätzlich verwirkt ist.
Entscheid vom 28. Oktober 2009
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_950/2009 vom 29. Januar 2010 abgewiesen.