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TVR 2009 Nr. 36

Kapitalhilfe


Art. 18 b IVG, Art. 7 IVV


Die Zusprechung von Kapitalhilfe durch die Invalidenversicherung setzt voraus, dass sich die versicherte Person in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.


T leidet seit Jahren an einer Multiplen Sklerose (MS). Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde ihm ab dem 1. Oktober 1999 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2000 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% gewährt. Mit Wirkung ab Januar 2001 wurde die Rente auf eine ganze Rente erhöht. T wurden zudem diverse Hilfsmittel, Berufsberatung sowie eine Hilflosenentschädigung zugesprochen. Eine Kostengutsprache für einen CAD-Kurs wurde mit Verfügung vom 3. November 2004 hingegen verneint, ebenso der Anspruch auf Kapitalhilfe. Die diesbezüglich gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Nachdem die IV-Stelle an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Prüfung des Anspruchs gelangt war, verneinte sie die Kapitalhilfe mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 erneut. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission mit Entscheid vom 15. Juni 2007 wiederum teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 17. November 2008 wies die IV-Stelle den Anspruch auf Kapitalhilfe erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wird vom Versicherungsgericht ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Die berufliche Eingliederung bezweckt regelmässig, dass eine Tätigkeit im Erwerbsbereich (wieder) ermöglicht wird. Sie setzt somit die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten voraus und muss im Endergebnis zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen oder die noch vorhandene Teilerwerbsfähigkeit vor weiterer Beeinträchtigung schützen (vgl. dazu ZAK 9/1992, S. 364).

2.2 Gemäss Art. 18b IVG (Art. 18 Abs. 2 aIVG) i.V. mit Art. 7 IVV kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder als verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden. Die existenzsichernde Tätigkeit wird in Rz. 6004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) näher definiert. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente. Der Anspruch besteht nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG; die Kapitalhilfe muss also wegen der Invalidität und u.a. zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sein. Der Gesundheitszustand darf unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dem Eingliederungserfolg zudem nicht entgegenstehen.

3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen. Zudem steht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dem Bezüger einer ganzen oder halben Invalidenrente ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, sofern diese eine – wenn auch nur teilweise – Tätigkeit mit oder ohne Einkommen zum Ziel haben (BGE 97 V 162 E. 1). Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit über längere Zeit zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen und dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht eine dauernd existenzsichernde Tätigkeit ermöglichen wird.

3.2 (…). Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes – welcher sich auch in den diversen beantragten und zugesprochenen Hilfsmitteln wiederspiegelt – und des Alters des Beschwerdeführers kann nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit während der gesamten noch zu erwartenden Dauer des Erwerbslebens oder zumindest über längere Zeit hinweg eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bringen dürfte.

3.3 Eine existenzsichernde Tätigkeit liegt zudem vor, wenn ein monatliches Einkommen in der Höhe des Mittelbetrages zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen Altersrente erzielt werden kann (Entscheid des EVG I 154/00 vom 18. Dezember 2001). Im Jahr 2008 (Verfügungserlass) betrug die Minimalrente Fr. 13'260.– und die Maximalrente Fr. 26'520.–. Der Mittelbetrag lag somit bei Fr. 19'890.–. Daneben weist der Beschwerdeführer Rechnungsstellungen in Höhe von Fr. 19'992.50 aus. Dabei verkennt er jedoch, dass der Bruttoertrag einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch in keiner Weise dem Einkommen des Gesellschafters entspricht. Dieses dürfte nach Abzug des Geschäftsaufwandes und der Berufskosten denn um einiges tiefer ausfallen, so dass nicht mehr von einer existenzsichernden Tätigkeit ausgegangen werden kann und eine solche auch für die Zukunft nicht gesichert erscheint. Die Einkommen in den vergangenen Jahren sind denn auch sehr schwankend ausgefallen und im Jahr 2007 hatte sich der Beschwerdeführer sogar entschieden, zugunsten der körperlichen Fitness auf eine Tätigkeit gänzlich zu verzichten.

3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kapitalhilfe beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. Es kann somit aber offen gelassen werden, ob das existenzsichernde Einkommen zusätzlich rententangierend oder gar rentenausschliessend sein muss, wie dies das BSV vorbringt.

Entscheid vom 22. April 2009

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