Skip to main content

TVR 2009 Nr. 39

Verzichtsvermögen


Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG


Die Gewährung eines Darlehens ist dann als Verzichtshandlung zu qualifizieren, wenn sie ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung erfolgte und die Darlehensgewährung von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen war, bzw. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde.


U bezieht seit 1. Juni 2005 eine Invalidenrente. Im Mai 2007 ersuchte sie um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau stellte daraufhin bei der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen fest, dass U am 5. Januar 1985 X ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. Schweizer Franken gewährt und in der Zeit vom 31. Januar 1990 bis 30. März 1994 weitere Darlehen an die Firma Y von gesamthaft Fr. 2'684'500.– ausbezahlt hatte. Das Amt qualifizierte diese Vermögenshingaben als Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 3'624'500.–, welches es in die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab März 2006 einsetzte, was zu einem Einnahmenüberschuss führte. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 verneinte die EL-Stelle deshalb den Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Gegen die Anrechnung des Verzichtsvermögens wehrte sich U nach erfolglosem Einspracheverfahren mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde abweist.

Aus den Erwägungen:

2. Zwischen den Parteien strittig ist einzig, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1985 und 1990 bis 1994 gewährten Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 3'684'500.– als Verzichtsvermögen bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.

3. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind bei der Ergänzungsleistungsberechnung als Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bei IV-Rentnern sind vom Vermögen ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.– übersteigt, als Einnahme (Vermögensverzehr) anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand eines Vermögensverzichts erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne angemessene Gegenleistung» sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.). Bei uneinbringlichen Darlehen ist rechtsprechungsgemäss – mit Blick auf die konkreten Umstände – von einem Vermögensverzicht eines EL-Ansprechers auszugehen, wenn dieser ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung das Darlehen gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust gekommen war. Über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheidet nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird. Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrages und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007, E. 3.2 f.). Eine Verzichtshandlung ist für Darlehen anzunehmen, soweit diese ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt worden sind und dabei deren Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen war, das heisst, damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde (Urteil des EVG P 16/05 vom 26. April 2006, E. 4.1).

4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Darlehenshingaben der Beschwerdeführerin an X vom 5. Januar 1984 in Höhe Fr. 1'000'000.– sowie an die Firma Y in Gesamthöhe von Fr. 2'684'500.– angesichts der beiden Verlustscheine vom 24. Oktober 2000 in derselben Höhe uneinbringlich sind. Damit stellt sich die Frage, ob die Geldhingaben als Verzichtshandlungen zu qualifizieren sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin die Darlehen ohne Rechtspflicht, ohne adäquate Gegenleistung und insbesondere ohne jede Sicherheit gewährt hatte.

4.2
4.2.1 Für die Gewährung der Darlehen bestand für die Beschwerdeführerin keinerlei Rechtspflicht. Sie selber gab denn auch an, ihr Geld hätte arbeiten sollen, ihre Absicht sei gewesen, Geld zu verdienen. Sie habe zunächst privat, dann in die Firma Y investiert. Eine Verpflichtung, das Geld in die Firma Y zu investieren bzw. X auszuleihen, ergab sich auch nicht aus einer moralischen Verpflichtung, was beispielsweise dann der Fall sein könnte, wenn es sich beim Darlehensnehmer um einen nahen Verwandten handeln würde.
Das Anlegen von Vermögen oder die Investition von Geldern vermag zwar alleine noch keine Verzichtshandlung zu begründen, solange damit die Vermehrung des Vermögens bezweckt wird. Erfolgt aber die Geldhingabe – wie hier – ohne irgendwelche Verpflichtung, so ist diesem Umstand bei der Beurteilung, ob von einem Verzichtstatbestand auszugehen ist, Rechnung zu tragen.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit dem Darlehensnehmer jeweils eine adäquate Gegenleistung vereinbart (Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen). Den Verlustscheinen folgend wurden jedoch weder Teilrückzahlungen noch Zinsen bezahlt. Die Beschwerdeführerin wusste also bereits bei der zweiten und allen späteren Darlehensgewährungen, dass die Darlehensnehmer nicht in der Lage waren, ihrer Zins- und Rückzahlungspflicht nachzukommen. Obwohl die Darlehen an die Y ab Januar 1990 vertraglich jeweils nur für eine Dauer von einem Jahr bzw. für eine kurzfristige Zeit gewährt wurden und Y ihren Verpflichtungen gemäss Darlehensverträge in keiner Weise nachgekommen war, steckte die Beschwerdeführerin immer wieder erneut Geld in die Firma. Dies entspricht faktisch einem Verzicht auf die vereinbarten Gegenleistungen, mit welchen sie unter diesen Umständen nicht mehr ernsthaft hat rechnen können.

4.2.3 Massgeblich entscheidend jedoch ist, dass die Darlehen nicht abgesichert und von Anfang an mit einem hohen Risiko behaftet waren, so dass die Darlehensgewährungen einem «Vabanquespiel» gleichzusetzen sind. Die Y wurde am 28. August 1987 im Handelsregister eingetragen. Als einziges Mitglied ist X aufgeführt. Gegründet wurde die Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– (100 Namensaktien à Fr. 1'000.–). Am 26. März 1996 wurde das Aktienkapital um 2400 Namensaktien à Fr. 1'000.– auf Fr. 2'500'000.– erhöht. Etwas mehr als ein Jahr später, am 28. April 1997, wurde die Y durch Konkurs aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 9. Mai 1997 mangels Aktiven eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Aktienzertifikat vom 11. Dezember 1989 40 Namenaktien à Fr. 1'000.– zum Gesamtwert von Fr. 40'000.– gekauft. Am 15. November 1995 trat sie ihr Aktienpaket von nach wie vor 40 Namenaktien an X ab. Gemäss Abtretungsvertrag werde sich dieser dafür einsetzen, dass die Beschwerdeführerin in künftigen Verhandlungen mindestens einen «Goodwill»-Betrag erreiche. Bereits einen Monat zuvor, am 16. Oktober 1995, hatte die Beschwerdeführerin ihre Forderung gegenüber der Y aus den Darlehen an X abgetreten, womit sich dessen Darlehensschuld entsprechend erhöhte. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 11. September 2007 wollte sich die Beschwerdeführerin damit Ende 1995 aus der Y zurückziehen, damit X alleiniger Inhaber der Firma und voll handlungsfähig habe werden können, um so den drohenden Konkurs eventuell noch abwenden und die Firma einer neuen Bestimmung zuführen zu können, was allerdings nicht gelungen sei. Das erste Darlehen gewährte die Beschwerdeführerin im Januar 1984, angeblich damit X die Firma Y gründen konnte. Die Firmengründung kam zustande und die Firma wurde im August 1987 ins Handelsregister eingetragen. Bereits kurz darauf traten finanzielle Schwierigkeiten auf, so dass die Beschwerdeführerin bereits anfangs der neunziger Jahre ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank hat nachkommen müssen. Am 2. Oktober 1997 wurde die Y infolge Konkurses wieder gelöscht. Über deren Geschäftsverlauf ab 1987 bis zu diesem Zeitpunkt lässt sich den Akten zwar nichts Konkretes entnehmen. Es fehlen beispielsweise Jahresberichte oder Geschäftsabschlüsse. Der Finanzierungsplan 1990 oder die Korrespondenzen mit anderen Firmen über allfällige Aufträge lassen diesbezüglich keine Schlüsse zu. Jedoch zeigt die Korrespondenz mit der Schweizerischen Bankgesellschaft, dass diese nur deshalb Kredite gewährte, weil sie dafür eine Sicherheit durch die Bürgschaftsverpflichtung der Beschwerdeführerin hatte, und dass die Bank diese Bürgschaften auch einforderte. (...) Die Bank hat ab 1991 offenbar keine Kredite mehr bewilligt, sondern von der Beschwerdeführerin als Bürgin die Rückzahlung der Darlehen gefordert.
Im Gegensatz zur Bank hatte die Beschwerdeführerin für ihre Darlehenshingaben nie irgendwelche Sicherheiten erhalten. Sie konnte auch auf den Geschäftsgang der Firma mit einem Aktienanteil von 40% keinen Einfluss nehmen, solange der Mitaktionär X die restlichen 60% besass. Trotzdem hat sie zuerst X ein sehr hohes Darlehen von immerhin Fr. 1'000'000.– gewährt und später der Y weitere erhebliche Summen Geld überlassen. Ihre Motivation, mit den späteren Darlehen das Geschäft und damit das darin investierte Geld retten zu können, ist zwar nachvollziehbar, aber nicht verständlich. Mit ihrem Vorgehen ist sie ein erhebliches Risiko eingegangen. Es ist nicht Sache der Ergänzungsleistung, solche unvernünftigen, spekulativen Risiken abzufedern. Dies gilt nicht nur für diejenigen Darlehen, die die Beschwerdeführerin noch gewährte, als selbst die Bank keine Kredite mehr bewilligte, sondern bereits für das erste Darlehen vom 5. Januar 1985 von Fr. 1'000'000.– an X. Sie hatte diesem offenbar blindlings vertraut und eine erhebliche Summe Geld hingegeben ohne jegliche Sicherheit und ohne die geringste Ahnung, ob sich das von diesem geplante Projekt mit Erfolg realisieren lässt.

4.3 Selbst wenn man im Sinne einer Eventualbegründung hypothetisch davon ausginge, die ersten Darlehen seien noch nicht mit einem spekulativen Risiko behaftet gewesen, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Denn spätestens die ab März 1991 (als die Beschwerdeführerin als Bürgin der Bank insgesamt Fr. 475’000.– überwies, und die Bank keine weiteren Kredite mehr sprach) gewährten Darlehen müssten auf jeden Fall als Verzichtseinkommen qualifiziert werden. Somit wären mindestens die Darlehen (ohne die ausbezahlten, bereits früher eingegangenen Bürgschaften) ab diesem Zeitpunkt als Vermögensverzicht zu bezeichnen. Dies würde einen Totalvermögensverzichtsbetrag von mindestens Fr. 872'000.– ergeben.
Dieses Mindestverzichtsvermögen wäre erstmals per 1. Januar 1993 um Fr. 10'000.– zu amortisieren (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV). Per 1. Januar 2006 verbliebe ein Mindestverzichtsvermögen von Fr. 732'000.–. Zusammen mit dem übrigen unbestrittenen Vermögen von Fr. 6'033.– und nach Abzug der ebenfalls unbestrittenen Schulden von Fr. 80'000.– und dem Freibetrag von Fr. 25'000.– wäre ein Vermögen von Fr. 633'033.– anrechenbar. Daraus würde ein Vermögensverzehr von Fr. 42’868.– für das Jahr 2006 resultieren. Das hypothetische Vermögen wäre in diesem Umfang (da der Beschwerdeführerin kein anderes Vermögen zur Verfügung steht, mit welchem sie den Vermögensverzehr finanzieren könnte) und um die gesetzlich vorgesehenen Fr. 10'000.– per 1. Januar 2007 zu reduzieren. Für das Jahr 2007 ergäbe sich so ein anrechenbarer Vermögensverzehr von Fr. 38'678.–. Auf die gleiche Weise würde sich ein Vermögensverzehr für das Jahr 2008 von Fr. 35'432.– errechnen. Damit wäre für den hier zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008 der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mangels Ausgabenüberschuss auch bei der hypothetischen Annahme, die ersten Darlehen seien nicht mit einem spekulativen Risiko behaftet gewesen, in jedem Fall nicht gegeben.

4.4 Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Aktien der Beschwerdeführerin im November 1995 noch einen Gegenwert besassen und damit auch die Abtretung am 15. November 1995 an X einer Verzichtshandlung entspricht.

Entscheid vom 16. Dezember 2009

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.