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TVR 2009 Nr. 42

Austrittsleistung, Überweisung an neue Pensionskasse nach Stellenwechsel


Art. 3 Abs. 1 FZG, Art. 9 FZG


Auch wenn ein Versicherter nach Antritt einer neuen Stelle aber noch vor Überweisung der Austrittsleistung von der vormaligen Freizügigkeitsstiftung an die neue Pensionskasse stirbt, ist die Austrittsleistung an Letztere zu überweisen.


A, der Zwillingsbruder von B, trat am 31. Januar 2007 aus der PKTG aus. Am 28. Februar 2007 überwies die PKTG deshalb das Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 303'318.95 an die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung. Infolge Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei einer bei der PKTG angeschlossenen Arbeitgeberschaft war A ab 1. August 2007 für die berufliche Vorsorge wieder bei der PKTG versichert. Diese forderte deshalb A am 25. Juli 2007 mit Zustellung der Eintrittsbestätigung per 1. August 2007 dazu auf, die Übertragung der Freizügigkeitsleistung durch die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung an die PKTG zu veranlassen. Nachdem diese Überweisung nicht erfolgte, ersuchte die PKTG mit Schreiben vom 3. Januar 2008 die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung direkt um Saldierung des Freizügigkeitskontos und um Überweisung an die PKTG. Gemäss Schreiben der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung vom 16. Januar 2008 wurde die Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 307'467.55 alsdann an die PKTG überwiesen. Dieser Betrag ging bei der PKTG am 31. Januar 2008 ein.
Mitte Januar 2008 wurde der PKTG im Rahmen der Mutationsmeldung der Lohnzahlstelle seitens der Arbeitgeberschaft von A offenbar telefonisch mitgeteilt, dass A mittlerweile verstorben sei. Dies bestätigte die Einwohnerkontrolle der Stadt W gegenüber der PKTG am 14. Januar 2008 schriftlich. Gemäss dieser Bestätigung verstarb A am 1. Januar 2008, mithin vor der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens an die PKTG.
Am 31. Januar 2008 machte B gegenüber der PKTG geltend, das Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 307'467.55 sei aufgrund testamentarischer Anordnungen des verstorbenen A an ihn auszuzahlen. Sein Zwillingsbruder habe ihn als Alleinerben eingesetzt, was sich gemäss expliziter Anordnung im Testament auch auf die bestehenden Vorsorgeversicherungen, einschliesslich das Freizügigkeitskonto bei der Swisscanto, beziehe. Bei der Swisscanto bestehe ausserdem eine ausdrückliche Begünstigungsklausel zugunsten von B. Die PKTG erklärte mit Schreiben vom 5. Februar 2008, das Freizügigkeitsguthaben sei rechtmässig von der Swisscanto an die PKTG übertragen worden. Da A im Todeszeitpunkt ledig gewesen sei und keine Kinder gehabt habe, seien keine Leistungen an Hinterlassene auszurichten. Gemäss § 52 des Reglements der PKTG bestehe aber Anspruch auf eine einmalige Todesfallsumme, welche zu gleichen Teilen an die Geschwister auszuzahlen sei. Davon abweichende, testamentarische Begünstigungen würden dem Reglement nicht vorgehen. Daran hielt die PKTG mit Entscheid vom 5. März 2008 fest. Am 17. März 2008 teilte die PKTG den fünf Geschwistern des Verstorbenen im Rahmen einer provisorischen Berechnung mit, gemäss § 52 des R-PKTG entspreche die Höhe der Todesfallsumme 50% des Sparguthabens, im Maximum aber 90% der beitragspflichtigen Besoldung. Unter Einschluss der von der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung überwiesenen Freizügigkeitsleistung ergebe sich ein Sparguthaben von Fr. 318'280.65. Aufgrund der beitragspflichtigen Besoldung von Fr. 112'725.60 resultiere eine Auszahlungssumme von gesamthaft Fr. 101'453.– (90% der beitragspflichtigen Besoldung als Maximum) und damit von Fr. 20'290.60 je Geschwisterteil.
Eine dagegen von B erhobene Einsprache wies die PKTG ab. Am 10. November 2008 erhob B beim Versicherungsgericht Klage gegen die PKTG und beantragte, diese sei zu verpflichten, das ihr von der Swisscanto überwiesene Freizügigkeitsguthaben seines Bruders in Höhe von Fr. 307'467.55 auszuzahlen und die Todesfallsummen der Geschwister unter Berücksichtigung dieser Auszahlung neu festzulegen. Das Versicherungsgericht weist die Klage ab.

Aus den Erwägungen:

2.(Verneinung der Passivlegitimation der Beklagten bezüglich des Antrages um Auszahlung des gesamten, von der Swisscanto überwiesenen Freizügigkeitsguthabens, da die Begünstigtenordnung bzw. das Testament, auf welches sich B stützt, das Rechtsverhältnis zwischen A und der Swisscanto und nicht der PKTG betrifft)

3.
3.1 Für die Neuberechnung der an die Geschwister des verstorbenen A auszurichtenden Todesfallsummen ist von Bedeutung, ob die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens durch die Swisscanto unrechtmässig erfolgt ist, da sich diesfalls ein erheblich tieferes Sparguthaben (im Betrag von lediglich Fr. 10'813.10) und damit weit geringere Todesfallsummen für die Geschwister und damit auch für den Kläger ergeben würden. Die Rechtmässigkeit der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens ist somit vorliegend vorfrageweise zu prüfen.

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen, wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens 6 Monate, spätestens aber 2 Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden: (lit. a) der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung; und (lit. b) der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2bis FZG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrecht zu erhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.
Im Zusammenhang mit der Überweisung von Austrittsleistungen hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 129 V 440 (Pra 2005 Nr. 12) in E. 6.2 ausgeführt, dass unter «mitgebrachten Austrittsleistungen» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 FZG der materielle Anspruch zu verstehen sei, den der Versicherte aufgrund von Art. 2 FZG geltend machen kann, und nicht die effektive Überweisung der Austrittsleistung. In E. 6.3 von BGE 129 V 440 führt das Bundesgericht weiter aus, dass sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 FZG auf eine – wenngleich verzögerte – Übertragung der Austrittsleistung an die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung umso mehr aufdränge, als es letztlich einzig darum gehe, jene Lage wieder herzustellen, die bestehen würde, wenn der Versicherte den Namen seiner neuen Einrichtung termingerecht angegeben hätte. Diesbezüglich könne hervorgehoben werden, dass in der Praxis manchmal mehrere Monate vergehen, bevor die Austrittsleistung effektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde, obgleich der Versicherte sämtliche dazu notwendigen Angaben geliefert habe. Dieser habe dann sein Arbeitsverhältnis bereits angetreten und stehe unter dem Titel der beruflichen Vorsorge im Genuss der Deckung der neuen Einrichtung, bei der er versichert sei. Zwischen diesem Zeitpunkt und jenem der effektiven Überweisung der Austrittsleistung seiner früheren Einrichtung sei der Eintritt eines Invaliditätsfalles möglich. Würde bei der Berechnung der Invalidenrente, auf die er Anrecht hätte, unterschieden, ob die Austrittsleistung an die neue Einrichtung überwiesen worden sei oder noch nicht, wäre dies mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der angeschlossenen Personen unvereinbar (BGE 129 V 440 = Pra 2005 Nr. 12, E. 6.3). Das Bundesgericht hält in E. 6.4 des zitierten Entscheides weiter fest, dass diese Sichtweise nicht im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 2 FZG steht, wonach die Einrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern «kann». Diese Bestimmung bedeute nichts anderes, als dass die neue Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen Nachforschungen über das allfällige Bestehen von Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen vornehmen könne, nicht aber müsse. Sie mindere in keiner Weise die Tragweite von Art. 3 Abs. 1 FZG, wobei die Grundidee der beruflichen Vorsorge darin bestehe, die Vorsorgegelder an einem Ort, nämlich bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, zu konzentrieren (Pra 2005 Nr. 12, E. 6.4, mit Verweis auf BBl 1992 III 570, Ziff. 632.2).
Mit der in Art. 3 Abs. 1 FZG geregelten Pflicht zur Übertragung auf die neue Vorsorgeeinrichtung wird mit anderen Worten eine Verzettelung des Vorsorgeschutzes auf verschiedene Konti verhindert. Die Überweisung an die neue Vorsorgeeinrichtung ist zwingend und betrifft die gesamte Austrittsleistung, somit obligatorische und überobligatorische Altersgutschriften (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N. 1057).
In seinem Entscheid 9C.790/2007 vom 5. Juni 2008 setzte sich das Bundesgericht zustzlich mit dem auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 4 Abs. 2bis FZG auseinander, welcher die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice regelt. In E. 5 des erwähnten Entscheides verwies das Bundesgericht auf die bundesrätliche Botschaft (BBl 1999 S. 95), gemäss welcher durch Art. 4 Abs. 2bis FZG sichergestellt werden solle, dass bei einem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen würden. Im Lichte dieser Absichten und des Sinns und Zwecks der Freizügigkeitsguthaben (Erhaltung des Vorsorgeschutzes) sei es nicht mehr gerechtfertigt, die Überweisung der Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung anders zu behandeln, als die Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung. Das Bundesgericht entschied darum, dass die Pensionskasse einer Versicherten, die kurz nach ihrem Eintritt/Anschluss eine Invalidenrente zugesprochen erhalten hatte und deren Freizügigkeitsguthaben noch nicht an die Pensionskasse überwiesen worden war, das Freizügigkeitsguthaben entgegennehmen bzw. einfordern und bei der Rentenberechnung einbeziehen müsse.

3.3 Aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass alle Freizügigkeitsguthaben – handle es sich um Austrittsleistungen oder Freizügigkeitskonti/-policen – auf eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sind. Die Pflicht der aktuellen und zuständigen Vorsorgeeinrichtung zur Gutschrift solcher Guthaben besteht im Versicherungsfall – auch wenn sich dieser vor der tatsächlichen Überweisung ereignet – nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem diese Guthaben tatsächlich überwiesen werden. Massgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Eintritts in die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. der an diesem Tag bestehende, gesetzlich geregelte materielle Anspruch gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung oder gegenüber der Bank oder Versicherung/Freizügigkeits-einrichtung, bei welcher ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice besteht.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass der Anspruch auf Überweisung des Freizügigkeitsguthabens von der Swisscanto an die Beklagte ab Eintritt des verstorbenen Bruders des Klägers in die neue Vorsorgeeinrichtung (Beklagte) bestand – und zwar unabhängig davon, dass die Überweisung erst später, mithin erst nach dem Hinschied des Versicherten, erfolgte. Weiter steht fest, dass dieser Anspruch auf Überweisung des Freizügigkeitsguthabens durch den Hinschied von A nicht unterging, sondern aufgrund von Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 FZG nach wie vor Bestand hatte. Die erst am 16./31. Januar 2008 erfolgte Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die Beklagte erfolgte somit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht.

Entscheid vom 27. Mai 2009

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