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TVR 2009 Nr. 43

Unfallbegriff


Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG


Das Auftreten von Augenproblemen (übermässiger Blutdruck) nach dem Schleudern um die Querachse auf einem speziell angefertigten Drehstuhl anlässlich eines Polterabends wird durch die Unfallversicherung nicht gedeckt. Die den Unfallbegriff mitbestimmenden Kriterien der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sind vorliegend nicht erfüllt.


Der bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versicherte A, geboren am 7. August 1983, setzte sich anlässlich eines Polterabends am 3. August 2008 auf einen speziell präparierten Stuhl, der an einer horizontalen Stange so montiert war, dass er kopfüber um diese rotieren konnte. Nachdem ein Kollege vor ihm bereits diese «Mutprobe» absolviert hatte, liess sich A ebenfalls anschnallen und etwa 16 Mal um die horizontale Stange drehen. Plötzlich spürte er, wie ihm das Blut in den Kopf, speziell in die Augen, schoss. Wegen geschwollenen und geröteten Augen suchte er am nächsten Tag den Notfallarzt auf, der ein Hyposphagma und Lidhämatome beidseits diagnostizierte. In der Folge wurde A an die Augenärztin Dr. med. K, verwiesen, welche eine extreme Unterblutung der Bindehaut und der Lidumgebung beidseits feststellte. Für Langzeitschäden bestünden keine Anhaltspunkte. Sie attestierte A eine 1-wöchige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 lehnte die Suva die Übernahme von Leistungen ab. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies sie ebenfalls ab. Am 17. August 2009 liess A beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, welches ebenfalls abweist.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Unfallversicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

3.2 (…)

3.3 Zu prüfen ist als erstes, ob das Kriterium der «Plötzlichkeit» gegeben ist.

3.3.1 Mit dem in Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei wird es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils handeln. Die Rechtsprechung hat zwar bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und Einwirkungen auch während längeren Zeitspannen mitunter noch als «plötzlich» betrachtet. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um eine relativ kurze Zeit handeln muss. Am Element der Plötzlichkeit fehlt es zum Beispiel, wenn die versicherte Person während mehreren Minuten – im konkreten Fall während 15 bis 20 Minuten – Gongschlägen ausgesetzt war (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Bern/Zürich/Genf 2009, Art. 4 N. 13 ff., mit Verweis auf das Urteil des EVG U 26/00 vom 21. August 2001, E. 2b, sowie SVR 2008, UV Nr. 5, U 32/07, E. 2.2). Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit verbunden ist die Frage, ob eine mehrmalige Einwirkung noch als plötzlich anerkannt werden kann. Dies wird durch die Rechtsprechung verneint, welche bei wiederholten oder kontinuierlichen Einwirkungen nicht von einem Unfallereignis im Rechtssinne ausgeht (Kieser, a.a.O., Art. 4 N. 14; vgl. auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Ziff. V. zu Art. 6, S. 40 ff.).

3.3.2 In seiner eigenen Schilderung des Vorfalls hat der Beschwerdeführer diesen wie folgt umschrieben:
«Es war ein Polterabend eines Kollegen (…). Freunde von ihm haben einen Drehstuhl, der sich durch manuelles Angeben vor- bzw. rückwärts drehte (über den Kopf), mitgenommen. Zuerst sass ein Kollege (…) rein. Die Kollegen drehten den Stuhl bei ihm 60 Mal. Es geschah nichts. Danach setzte ich (A) mich rein. Nach ca.16 Umdrehungen merkte ich, wie das Blut in meinen Kopf (speziell in die Augen) schoss. Ich fing an zu schreien, dass sie aufhören sollen den Stuhl zu drehen. Jedoch hörten sie durch den Lärm nichts Genaues und drehten weiter. Erst nach ein paar weiteren Runden hörten sie auf. Als ich aus dem Karussell ausstieg, merkten alle, dass meine Augen angeschwollen und hart waren (…).»
Die vom Beschwerdeführer als äusseren Faktor bezeichnete Zentrifugalkraft wirkte bei ihm während mehr als 16 Umdrehungen ein. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er plötzlich gespürt habe, wie ihm das Blut in die Augen und den Kopf geschossen sei, wird das Kriterium der «Plötzlichkeit» dadurch nicht erfüllt. Die subjektive Wahrnehmung durch den Versicherten ist für die objektive Beurteilung des Geschehensablaufes nicht massgebend. Gemäss den Darstellungen im Arztzeugnis von Dr. J und im Bericht von Dr. K wurde das Blut offensichtlich durch die starke negative G-Belastung bzw. durch ein «Beschleunigungstrauma», wie von Dr. K formuliert, mithin durch die Zentrifugalkraft, in die Augen des Beschwerdeführers gepresst und konnte mit der Zeit, das heisst nach der Weiterführung der Umdrehungen, aufgrund der Zentrifugalkraft nicht mehr abfliessen. Die Ursache für den übermässigen Bluteintritt bzw. -druck in den Augen des Beschwerdeführers liegt somit in den repetitiven Umdrehungen um die Körperquerachse. Wie erwähnt, wird das Kriterium der «Plötzlichkeit» bei einer mehrmaligen Einwirkung nicht als erfüllt betrachtet (E. 3.3.1 vorstehend; Kieser, a.a.O., Art. 4 N. 14). Um eine derartige mehrmalige Einwirkung handelt es sich jedoch vorliegend.

3.3.3 Damit ist der Unfallbegriff bereits mangels «Plötzlichkeit» des äusseren Faktors nicht erfüllt und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen.

3.4 Strittig ist weiter das Kriterium der «Ungewöhnlichkeit».

3.4.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1, 129 V 402 E. 2.1). Im Zusammenhang mit Sportunfällen hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Körperbewegungen das Erfordernis der äusseren Einwirkung grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. Urteil des EVG U 411/05 vom 11. Mai 2007, E. 3). Bei Vorgängen ohne offensichtliche Schadensneigung wird eine Einwirkung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Stellt sich zum Beispiel nach einer Fahrt auf einem Auto-Scooter (oder einer anderen Vergnügungsbahn) ein Zervikalsyndrom infolge Distorsion der Halswirbelsäule ein, so bedarf es – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadenspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Entsprechendes gilt mit Bezug auf eine Hypoflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision, weil es hier um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.4.2 Wie den Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Darstellung vom 4. September 2008 zu entnehmen ist, hatte sich ein Kollege von ihm bereits vorgängig auf den Drehstuhl binden und 60 Mal um die eigene Achse drehen lassen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf dessen gesundheitlichen Zustand gehabt hätte. Insofern kann nicht von einer «offensichtlichen Schadensneigung» dieser Spielart ausgegangen werden. Die negative G-Belastung stellt mit anderen Worten bei den entsprechenden Drehbewegungen eine übliche, auf den Körper einwirkende Kraft dar. Als sich der Beschwerdeführer auf dem Stuhl befestigt drehen liess, kam kein schadenspezifisches Zusatzgeschehen hinzu. Ein solches kann mithin auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Kollegen des Beschwerdeführers trotz seinen Zurufen nicht sofort mit dem Drehen des Spezialstuhles aufhörten.
(…). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das beschwerdeführerische Vorbringen, es sei von einem das Übliche überschreitenden Ausmass beziehungsweise von einer besonders starken Einwirkung auszugehen. Wie sein Kollege vor ihm liess sich auch der Beschwerdeführer – wie es bei diesem «Spiel» üblich ist – mehrmals um die eigene Querachse drehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies – stets gemessen am «Üblichen» für dieses spezielle Spiel – in einem dieses «Übliche» überschreitenden Ausmass erfolgt sein soll bzw. eine besonders starke Einwirkung stattgefunden hätte. Massstab für die in diesem Sinne zu beurteilende Ungewöhnlichkeit ist, wie bei anderen «Sportarten», das spezielle Spiel selbst. Dieses lief anlässlich des Polterabends, auch als sich der Beschwerdeführer drehen liess, wie geplant ab. Dass die Auswirkungen der Drehbewegungen auf den Beschwerdeführer, das heisst die vorübergehenden Augenschädigungen, ungewöhnlich waren, ist für die Beurteilung dieses Kriteriums gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht massgeblich (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).

3.4.3 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist damit auch mangels «Ungewöhnlichkeit» des äusseren Faktors zu verneinen.

Entscheid vom 2. Dezember 2009

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