TVR 2009 Nr. 7
Unentgeltliche Rechtspflege, monatlicher Überschuss
Zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind neu die angepassten Richtlinien vom 1. Juli 2009 massgebend. Die Praxis, wonach nebst der durchschnittlichen Steuerbelastung kein weiterer Zuschlag (zum Grundbetrag) vorzunehmen ist, wird beibehalten (E. 2). Einem Gesuchsteller sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, ansonsten innert zweier Jahre zu tilgen; andernfalls ist von der Bedürftigkeit auszugehen (E. 3.3).
Im Rahmen eines Rekursverfahrens wies das DFS mit Zwischenentscheid vom 10. Juni 2009 den Antrag von N, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, das heisst die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche anwaltliche Vertretung, ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss § 81 Abs. 1 VRG kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, falls das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage bildet auf Verfassungsstufe Art. 29 Abs. 3 BV. Sofern es die Umstände erfordern, kann einem Beteiligten ein für ihn unentgeltlicher, im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt bewilligt werden (§ 81 Abs. 2 VRG).
2.2 Primäre Voraussetzung für die Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts und die unentgeltliche Prozessführung ist die Mittellosigkeit beziehungsweise Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Laut dem Plenarbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 werden zur Berechnung des Existenzminimums ab dem 1. Oktober 2009 die angepassten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursämter der Schweiz vom 1. Juli 2009 angewandt. Im Übrigen bleibt die bisherige Praxis beibehalten, wonach bei der Berechnung der Bedürftigkeit vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich Steuern auszugehen ist. Ein weiterer Zuschlag zum Grundbetrag ist gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen (TVR 2004 Nr. 15; TVR 2001 Nr. 8). (…)
3.3 Der Freibetrag von mindestens Fr. 502.70 pro Monat ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E.4a). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, ansonsten innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2). Dies ist vorliegend zweifellos möglich. Die Beschwerde ist daher bereits aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
Entscheid vom 4. November 2009