TVR 2009 Nr. 8
Besoldung einer Lehrerin nach Ausbildungsnachweis
Erteilt eine Lehrerin ein volles Pensum auf der Sekundarstufe, verfügt aber für einen Teil der Fächer nicht über den notwendigen Ausbildungsnachweis, so ist es zulässig, sie für diesen Teil tiefer zu besolden.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 erhielt B von der EDK die Bestätigung, dass ihr österreichisches Diplomzeugnis unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und der Weiterbildung als äquivalent zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I für die Fächer Englisch und Geografie anerkannt werde. In der Folge entschied die Sekundarschulgemeinde L, B für 13 Wochenlektionen ins Lohnband 4, Lohnposition 6, einzureihen und für 12 Wochenlektionen ins Lohnband 6, Lohnposition 6. Gegen diesen Entscheid wurde bei der Personalrekurskommission Rekurs erhoben mit dem Antrag, dass alle Wochenlektionen ins Lohnband 6, Lohnposition 6, einzuteilen seien.
Die Personalrekurskommission hiess den Rekurs teilweise gut, als sie zusätzlich zu den Englisch- und Geografie-Lektionen auch die Klassenlehrerlektion ins Lohnband 6 einreihte. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid lässt B beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, das abweist.
Aus den Erwägungen:
3. Die BesVOL regelt gemäss ihrem § 1 die Besoldung der Lehrkräfte an den Kindergärten, Volks-, Berufs- und Mittelschulen. § 3 Abs. 1 BesVOL bestimmt, dass die Lehrkräfte wie folgt eingereiht werden: «Primarlehrkräfte ins Lohnband 3, Sekundarlehrkräfte ins Lohnband 6». Nach § 3 Abs. 3 BesVOL sind Lehrkräfte, die nicht über einen für die Einreihung des Unterrichtes an einer bestimmten Schulstufe oder einem bestimmten Schultypus erforderlichen Ausbildungsausweis verfügen, tiefer zu besolden.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen dahin, ihre Diplome seien von der EDK als den schweizerischen Ausweisen auf der Sekundarlehrerstufe I gleichwertig anerkannt worden. Aus den gesetzlichen Vorschriften könne nicht herausgelesen werden, dass auf der Sekundarschule die Entschädigung nach Fächern zu unterscheiden sei.
Die EDK hat der Beschwerdeführerin am 1. April 2008 mitgeteilt, das Diplomzeugnis für das Lehramt an Hauptschulen der pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg vom 20. Juni 2002 könne als gleichwertig zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I gemäss dem Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 anerkannt werden. Es werde deshalb bestätigt, dass das Diplom einem schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I für die Fächer Englisch und Geografie anerkannt werde. Bereits aus dieser Bestätigung geht nach Auffassung des Gerichts deutlich hervor, dass in der Schweiz auf der Sekundarstufe – im Gegensatz zur Primarstufe – nicht mehr eine allgemeine Anerkennung für die Sekundarlehrerstufe gilt, sondern dass nur eine Anerkennung für einzelne Fächer vorgenommen wird. Eine Ausbildung zum Sekundarlehrer, der in sämtlichen Fächern unterrichten könnte, gibt es nicht. Hierzu muss ein Sekundarlehrer in jedem einzelnen Fach abschliessen. Daher hat die Beschwerdeführerin – in Anwendung von § 3 Abs. 3 BesVOL – auch keinen Anspruch darauf, in Fächern, in denen sie nicht abgeschlossen hat, als Sekundarlehrerin entschädigt zu werden, sondern es ist eine tiefere Besoldung vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin kein Primarlehrerdiplom hat, spielt dabei keine Rolle. Letztlich geht es um die Frage, ob eine Lehrkraft, die in einem bestimmten Fach auf einer bestimmten Stufe lohnmässig eingestuft ist, für alle anderen Tätigkeiten auf dieser Stufe ebenfalls eingesetzt werden kann und entlöhnt werden muss. Dies ist nicht der Fall. Würde etwa eine Sekundarlehrkraft mit Ausbildung in Geografie und Englisch Musikunterricht erteilen, wäre die Einstufung nur dann im Lohnband 6, wenn die für dieses Fach absolvierte Ausbildung vorhanden ist. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin lediglich für die Fächer Englisch und Geografie einen dem schweizerischen Diplom gleichwertigen Abschluss hat. Wenn sie noch andere Fächer wie etwa Deutsch, Lebenskunde oder Berufswahlvorbereitung unterrichtet, die ebenfalls beim Fach Deutsch angesiedelt werden, ist es daher korrekt, wenn sie diesbezüglich in eine tiefere Stufe eingeteilt wird. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es gäbe auch andere Klassenlehrer, die kein Deutsch unterrichteten, und trotzdem die Fächer «Lebenskunde» oder «Berufswahlvorbereitung» erteilten. Sie weist aber nicht nach, dass diese Lehrkräfte im Lohnband 6 eingeteilt wurden. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher auch nicht als rechtsungleich, da für alle Lehrer im Kanton gilt, dass nur diejenigen Fächer im Lohnband 6 entschädigt werden, für die auf der Sekundarstufe auch eine entsprechende Ausbildung besteht.
Entscheid vom 2. September 2009