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TVR 2010 Nr. 12

Planungszone; Wirkung bei hängigem Baugesuch für Mobilfunkantenne


§ 25 aPBG, § 26 aPBG, § 27 aPBG, Art. 27 RPG


Die Angabe des planerischen Ziels einer Planungszone hat relativ konkret zu sein, um als Massstab für die Frage zu dienen, ob gleichwohl neue Bauten und Anlagen bewilligt werden können. Bei der sich stellenden intertemporalrechtlichen Frage sind die Interessen des Gemeinwesens an der (Nutzungs-)Planänderung und die Interessen der Bauherrschaft an der Baurealisierung gegeneinander abzuwägen.


Die Firma P reichte am 4. Dezember 2006 ein Gesuch für den Bau einer Mobilfunkantenne auf der Parzelle Nr. Y in K ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden vom Gemeinderat K mit Entscheid vom 27. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung wurde verweigert. Gegen diesen Entscheid erhob die Firma P Rekurs beim DBU. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 23. Juli 2007 gut und wies die Gemeinde an, die Baubewilligung zu erteilen. Gegen diesen Entscheid legten die Eheleute A und 34 weitere Personen sowie die Politische Gemeinde K Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Am 23. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerden ab. Auf eine dagegen von den Eheleuten A sowie 34 weiteren Personen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_200/2008 vom 28. November 2008).
Der erneut mit der Angelegenheit befasste Gemeinderat von K entschied am 18. März 2009, dass die Baubewilligung wegen einer das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Planungszone nicht erteilt werden könne. Das DBU hiess einen gegen diesen Entscheid von der Firma P erhobenen Rekurs gut und wies die Gemeinde K erneut an, die Baubewilligung zu erteilen. Zur Begründung führte es an, die Planungszone sei knapp zehn Monate nach Einreichung des Baugesuchs vom 4. Dezember 2006 erlassen worden. Unter diesen Voraussetzungen könne das Baugesuch nur dann abgewiesen werden, wenn dies überwiegende öffentliche Interessen gebieten würden, was nicht der Fall sei. Gegen diesen Entscheid erhoben B und eine Anzahl weiterer Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches abweist.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Die Gemeinde stützt sich in ihrem Entscheid allein auf die mit Wirkung ab 19. Oktober 2007 erlassene Planungszone für das ganze Gemeindegebiet, die für drei Jahre gelte. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision werde beabsichtigt, Instrumente zur Standortevaluation von Mobilfunkantennen zu prüfen bzw. eine entsprechende Standortevaluation im Baureglement zu verankern. Dem Gemeinderatsbeschluss betreffend Erlass einer Planungszone liegen gemäss Protokoll folgender Sachverhalt und folgende Erwägungen zugrunde:
„Sachverhalt
Die Planungszone gemäss § 25 Abs. 1 PBG dient der Sicherstellung planerischer Massnahmen oder der Erschliessung. Sie kann für die Dauer von bis zu drei Jahren festgelegt werden. Diese Frist kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden (§ 25 Abs. 1 und 2 PBG). Die Planungszone kann die ganze Gemeinde oder Teile davon umfassen.
Erwägungen
Während der Planungszone besteht kein absolutes Bauverbot. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine neue Baute oder Anlage die vorgesehene Planung erschwert oder beeinträchtigt. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Baubewilligung mit Verweis auf das Bestehen einer Planungszone verweigert werden (§ 27 PBG).“
Die Planungszone wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, so dass die Planungszone in Rechtskraft erwuchs.Das DBU hält der Gemeinde unter anderem vor, sie habe die Planungszone erst knapp zehn Monate nach Einreichung des Baugesuches erlassen, weshalb sich die intertemporalrechtliche Frage der Gültigkeit der Eigentumsbeschränkung stelle. Die Gemeinde habe der Firma P die Planungszone erst am 18. März 2009 entgegengehalten; dies aber zu Unrecht, da die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Firma P nicht überwögen.
Diese bringt ihrerseits vor, sie habe geltend gemacht, dass es die Gemeinde unterlassen habe, fallbezogen im Einzelnen zu begründen, warum ihr Baugesuch den Planungszielen entgegen stehe oder diese präjudiziere.

2.2 Müssen Nutzungspläne angepasst werden, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). § 25 Abs. 1 und § 27 PBG wiederholen diese Grundsätze. Gemäss § 26 Abs. 1 PBG sind Planungszonen zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung, Bekanntmachung und Mitteilung sind zusätzlich die Geltungsdauer sowie das planerische Ziel anzugeben (so ausdrücklich § 26 Abs. 2 PBG).
Die Gemeinde gab in der Veröffentlichung im Amtsblatt nebst der Gültigkeitsdauer als planerisches Ziel allein „die laufende Ortsplanungsrevision“ an (obschon die Zielrichtung eigentlich bekannt gewesen sein sollte). Diese Angabe ist eine sehr umfassende Zielsetzung, weshalb sich die Frage, ob die vorgesehene Mobilfunkantenne „die Nutzungsplanung erschweren könnte“ (so Art. 27 Abs. 1 RPG), von vorneherein nicht konkret beantworten lässt. Die Angabe des planerischen Ziels hat mit anderen Worten relativ konkret zu sein, um als Massstab für die Frage zu dienen, ob gleichwohl neue Bauten und Anlagen bewilligt werden können (vgl. § 27 PBG), denn ein Bauverbot besteht nicht. Allerdings ist hierbei kein strenger Massstab anzulegen, genügt doch eine einigermassen konkretisierte Angabe (Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 27 N. 27). Die Angabe der (konkreten) planerischen Ziele macht auch Sinn mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 RPG, der die Behörden verpflichtet, „die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz zu unterrichten“.
§ 26 Abs. 2 PBG, wonach „das planerische Ziel“ in der Veröffentlichung der Planungszone anzugeben ist, verhindert, dass Planungsziele während der Dauer der Planungszone gewissermassen nachgeschoben werden (wie hier wohl aufgrund der Petition) oder dass beispielsweise allein aufgrund der Ideen des Ortsplaners über Bauvorhaben während der Planungsdauer entschieden wird.
Solches ist hier jedoch geschehen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt datiert vom 19. Oktober 2007. Auf das Ziel einer Standortevaluation für Mobilfunkantennen berief sich die Gemeinde erstmals am 18. März 2009, also anderthalb Jahre später, ohne dass dieses neue Ziel vorher durch Veröffentlichung publik gemacht worden wäre. Solches Vorgehen ist jedoch nicht zulässig und ein Verbot einer Mobilfunkantenne allein wegen „laufender Ortsplanrevision“ ist nicht haltbar. Es fehlt - wie die Firma P zu Recht moniert - an einer einzelfallbezogenen Begründung, warum die Antenne die laufende Ortsplanungsrevision präjudizieren soll. Es muss mit andern Worten eine genügend gefestigte, publik gemachte Planungsabsicht bestehen, damit die betroffenen Grundeigentümer den „wesentlichen Grund für die beabsichtigte Planung zu ermessen vermögen“ (Ruch, a.a.O., Art. 27 N. 29).
(…)
Die Gutheissung des Rekurses der Firma P durch das DBU ist schon deshalb gerechtfertigt. Im Übrigen schliesst sich das Verwaltungsgericht der Begründung der Vorinstanz an, dass den Interessen des Bauherrn an der Baurealisierung gegenüber den Interessen des Gemeinwesens an der Planänderung aus intertemporalrechtlichen Gründen der Vorzug zu geben ist. E

ntscheid vom 24. Februar 2010

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_230/2010 vom 7. Dezember 2010 nicht ein.

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