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TVR 2010 Nr. 13

Zusatzerschliessung zu einem Parkplatz; Legitimation der Anwohner


Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, § 4 StrWG


1. In Fällen, in denen es um die Zweiterschliessung eines Grundstücks und um eine damit verbundene Umleitung des Verkehrs geht, muss die Legitimationsfrage grossräumiger beurteilt werden (E. 1).

2. Eine zweite Zufahrt zu einem Parkplatz, die durch ein Wohnquartier führt, ist nicht zu bewilligen, wenn mit der Baubewilligung für die erste Zufahrt ausdrücklich die Entlastung des Wohnquartiers beabsichtigt wurde (E. 2).


Das X-Zentrum wurde 1989 gebaut und bietet motorisiert anreisenden Besuchern eine Tiefgarage mit 40 Plätzen. Im Jahr 2000 wurde das X-Zentrum erweitert und verfügt seither über Räumlichkeiten für grössere Veranstaltungen. Im Zusammenhang damit wurde auf der südwestlich angrenzenden Parzelle Nr. 749 in der Gemeinde T eine Aussenparkierungsanlage mit 144 Abstellplätzen errichtet. Die gesamte Anlage inkl. der Parkplätze befindet sich in der Wohnzone W2. Die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt über einen Abzweiger der Schönenbergstrasse, welcher auch mit „P X-Zentrum“ signalisiert ist.
2008 reichte die Stiftung X-Zentrum ein Baugesuch für eine Zufahrt zu den Aussenparkplätzen über die Traubenstrasse ein (eine ca. 14 m lange und 5 m breite Verbindungsstrasse). Während der öffentlichen Auflage gingen verschiedene Einsprachen ein, die mit Entscheid des Gemeinderates T abgewiesen wurden. Gleichzeitig erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung unter Auflagen.Den dagegen von den Einsprechern erhobenen Rekurs wies das DBU ab. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer von der Vorinstanz am Verfahren teilnahm oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhielt, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1949 angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3, 133 II 353 E. 3, 133 II 400 E. 2.2, je mit Hinweisen auf BGE 120 Ib 48 E. 2a und 120 Ib 347 E. 4b). In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des Bundesrechts sind nach dem kantonalen Recht Personen, die an der Abweisung, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Gesuchs, Beschlusses oder Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben, zur Einreichung von Einsprachen und Beschwerden befugt.
Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Legitimation von Nachbarn hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zu einem Abstand von etwa 100 m regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe allerdings nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daher rührenden besonderen Betroffenheit. Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist deshalb stets eine Würdigung aller rechtlich erheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen. Eine besondere Betroffenheit wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2007 vom 28. Januar 2008, E. 2.1 und 2.2). Insbesondere in Fällen, in denen es um die strassenmässige Erschliessung eines Grundstücks und damit verbundene Umleitungen des Verkehrs geht, muss die Legitimationsfrage unter Umständen grossräumiger beurteilt werden. Vorliegend wohnen sämtliche Beschwerdeführer an der Traubenstrasse oder an der Graustrasse, mithin an jenen beiden Strassen, die durch den geplanten Zugang über die Traubenstrasse vermehrt Verkehr zu tragen hätten. Da die Legitimation für das Bundesgericht gegeben wäre, muss aufgrund von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG auch die Legitimation vor dem Verwaltungsgericht gegeben sein. Auf die Beschwerde ist daher mit Bezug auf alle Beschwerdeführer einzutreten.

2.
2.1 Gegenstand des strittigen Baugesuchs ist die Erstellung einer kurzen Verbindungsstrasse zwischen dem bestehenden Aussenparkplatz des X-Zentrums und der Traubenstrasse. Die als Parkplatz genutzte Parzelle Nr. 794 liegt in einer reinen Wohnzone W2. Als am 7. Mai 2001 die Baubewilligung für den Parkplatz erteilt wurde, lag das Grundstück in der „Einfamilienhauszone Zweigeschosse“ bzw. „Einfamilienhauszone Zweigeschosse, Reserve“. Damit kann festgestellt werden, dass der 144 Abstellplätze umfassende Aussenparkplatz des X-Zentrums für eine nicht Wohnzwecken dienende Institution von Anfang an klar zonenwidrig war.

2.2 Laut § 93 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Gemäss § 4 des StrWG sind Strassen und Wege entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung, unter Beachtung der Sicherheit der Benützung, des öffentlichen Verkehrs, des Umweltschutzes, der gewachsenen Siedlungen, der natürlichen Landschaft, des sparsamen Verbrauchs des Bodens und der Wirtschaftlichkeit zu planen, zu bauen und zu unterhalten. Die Bedürfnisse der Benützer und Anwohner sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung war sich die Baubewilligungsbehörde der Problematik einer Erschliessung des Parkplatzes über die Traubenstrasse bzw. generell über die Graustrasse offensichtlich bewusst, ansonsten die Baubewilligung unter Ziff. 2.2 nicht folgenden Zusatz enthalten hätte: „Die Zufahrt erfolgt über die Schönenbergstrasse, was zweckmässig ist, weil dadurch das Quartier „Grau“ vor weiterem Fremdverkehr verschont bleibt.“ Diese Überlegungen müssen umso mehr Gewicht erhalten, als der Gemeindebehörde auch damals schon klar sein musste, dass ein Parkplatz in einer Wohnzone grundsätzlich nicht dem Zonenzweck entspricht, was im ersten Absatz von Ziff. 2.2 der Baubewilligung zum Ausdruck kommt. Der Parkplatz des X-Zentrums verfügt unbestrittenermassen bereits heute über eine zureichende Erschliessung über die Schönenbergstrasse. Ein weiterer Zugang über die Traubenstrasse würde zweifelsfrei § 4 StrWG widersprechen. Es würde ohne zwingende Notwendigkeit eine Zufahrt durch ein reines Wohngebiet geschaffen. Zwar ist es vorstellbar, dass bei grösseren Veranstaltungen wegen der beschränkten Anzahl Parkplätze in der Tiefgarage ein belastender Suchverkehr einsetzt. Dem kann aber ohne weiteres begegnet werden, indem bei solchen Grossveranstaltungen die Tiefgarage grundsätzlich für Besucherverkehr geschlossen, dies den Besuchern auch mitgeteilt wird und diese insbesondere in Einladungen oder Instruktionen angewiesen werden, die Anfahrt über die Schönenbergstrasse zu wählen; zum Beispiel unter Angabe einer konkreten Adresse, die das Programmieren eines Navigationsgerätes ermöglichen würde. Wegen der Zonenwidrigkeit des Parkplatzes und wegen der bereits vorhandenen Erschliessung kann sich weder die Gemeinde noch das verfahrensbeteiligte X-Zentrum auf die Besitzstandsgarantie berufen, denn der Widerspruch zum geltenden Recht würde durch die Erstellung einer zweiten Zufahrt zweifelsfrei verstärkt. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 79 Ziff. 1 PBG sind nicht gegeben, denn es handelt sich weder um eine unzumutbare Härte, noch um eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis, das bei Nichtbewilligung der Zufahrt entstünde. Auch könnte durch die Bewilligung keine bessere Lösung im Sinne der Raumplanung erreicht werden. Der heute noch gültige Quartierplan „Grau“ sieht eine Erschliessung der Parzelle-Nr. 794 über die Traubenstrasse gerade nicht vor. Trotz der von Seiten der Gemeinde erlassenen Auflagen, die mit der Baubewilligung erteilt wurden, besteht dennoch kein Anspruch auf eine zweite Zufahrt für eine zonenwidrig verwendete Parzelle. Daran ändert auch nichts, dass eine allenfalls später beabsichtigte zonenkonforme Überbauung gegebenenfalls mehr Verkehr verursachen würde, als dies durch eine zweite Zufahrt der Fall wäre. Immerhin hätte die Bewilligung der zweiten Zufahrt zur Folge, dass an gewissen Abenden innerhalb von einer halben bis einer dreiviertel Stunde ein ganz erheblicher Mehrverkehr entstünde. Daran können auch die verfügten Auflagen nichts ändern. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Entscheid vom 30. Juni 2010

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