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TVR 2010 Nr. 15

Einladungsverfahren


§ 14 VöB


Die Vergabebehörde ist an das einmal gewählte Submissionsverfahren gebunden. Nach der Wahl des Einladungsverfahrens kann keine freihändige Vergabe mehr durchgeführt werden, auch wenn eine solche aufgrund des Schwellenwertes möglich wäre.


Die Primarschulgemeinde A erstellt eine neue Einfachturnhalle mit Ergänzungsräumen, die zur mitten im städtischen Siedlungsgebiet liegenden Schulanlage B gehört. Sie lud die X und die Y zur Offertstellung für die Lieferung und Installation von fest eingebauten Turnhallengeräten ein. Die X offerierte die betreffenden Leistungen am 14. Juni 2010 zu einem Preis von Fr. 35'411.15. Am 15. Juni 2010 reichte die Y eine Offerte über Fr. 40'885.15 ein. Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 erteilte die Primarschulgemeinde A den Auftrag für die Lieferung und die Installation von Turnhallengeräten an die Y. Dieser Beschluss wurde am 9. Juli 2010 eröffnet. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die X am 19. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht. Die Primarschulgemeinde A machte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2010 unter anderem geltend, obwohl es möglich gewesen wäre, den Auftrag freihändig zu vergeben, habe man freiwillig ein Einladungsverfahren durchgeführt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin im Sinne von Art. 8 IVöB i.V. mit § 2 GöB gilt und daher bei der Vergabe des Auftrages für die Lieferung und Installation von fest eingebauten Turnhallengeräten an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Die Beschwerdegegnerin hat für die Zuschlagserteilung das Einladungsverfahren gemäss §§ 14 und 34 ff. VöB gewählt. Grundsätzlich steht es den Auftraggebenden frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erforderlich wäre. Sie können deshalb ein Einladungsverfahren durchführen, wo direkt vergeben werden dürfte. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes kommen jedoch diejenigen Bestimmungen des höherstufigen Verfahrens, für das sich die Vergabebehörde entschieden hat, zur Anwendung (Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Band 1, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 73 N. 163). Aus demselben Grund muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaften lassen. Es ist ihm verwehrt, das einzuschlagende Verfahren nachträglich aufgrund der eingegangenen Offerten zu bestimmen oder die Verfahrensart nachträglich zu wechseln. Die Vergabebehörde muss sich vorgängig, gestützt auf eine Schätzung der mutmasslichen Kosten, für eine Verfahrensart entscheiden (vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., S. 80 N. 179, TVR 1999 Nr. 26, E. 2).

Entscheid vom 20. Oktober 2010

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