Skip to main content

TVR 2010 Nr. 2

Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens


Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG


Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist rechtmässig, wenn sich ein Gesuchsteller von seiner Ehefrau getrennt hat, bevor die Ehe drei Jahre gedauert hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Eheleute seit der Trennung, für die es vorliegend keinen wichtigen Grund gibt, weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis pflegen, sich zeitweise weiterhin sehen und die Ehe noch nicht als definitiv gescheitert betrachten.


Nach einer mehrjährigen Fernbeziehung heirateten die Schweizerin Y und der Ausländer X am 28. April 2005. Am 8. September 2005 ersuchte Y um Familiennachzug, worauf das damals zuständige Ausländeramt des Kantons Thurgau am 6. Oktober 2005 die Aufenthaltsbewilligung vorläufig für ein Jahr erteilte. Die Eheleute nahmen in A Wohnsitz. Y studierte in B, während X seit 19. Dezember 2005 einer Erwerbstätigkeit nachging. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung jährlich regelmässig verlängert. Am 25. August 2008 stellte X erneut das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Verlängerungsgesuch kreuzte er an, dass er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt wohne. Einer handschriftlichen Anmerkung einer Mitarbeiterin des Einwohneramtes A folgend war die Ehefrau Studentin und seit Frühling 2008 in B mit Wochenaufenthalt gemeldet. Hierauf verlangte das Migrationsamt des Kantons Thurgau für die Bearbeitung des Gesuches eine schriftliche Erklärung der beiden Eheleute, dass die eheliche Gemeinschaft intakt sei und gelebt werde, keine Trennung geplant oder bereits erfolgt sei und dass keine Scheidung geplant oder bereits eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 gab Y an, sie habe sich im Februar 2008 von ihrem Mann getrennt. Sie sei daraufhin in ein Studentenwohnheim in B. gezogen und habe sich dort als Wochenaufenthalterin angemeldet. Aus diesem Grund könne sie die verlangte Erklärung nicht unterzeichnen. Die ersten beiden Punkte (gelebte eheliche Gemeinschaft und keine erfolgte Trennung) seien nicht (mehr) wahr. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies X aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab. Das Verwaltungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Eheleute sich im November 2008 definitiv getrennt haben und die Ehe spätestens ab diesem Zeitpunkt als gescheitert zu betrachten ist. Somit ist die seitherige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AuG zu prüfen. Sie setzt voraus, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer hier in der Schweiz erfolgreich integriert ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.3.3), oder dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Letzteres wird nicht behauptet. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist das zeitliche Kriterium der mindestens dreijährigen Ehedauer.

4.2 (…)

4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen seit Februar 2008 als Wochenaufenthalterin in B gemeldet. Die Eheleute haben spätestens ab diesem Zeitpunkt somit offensichtlich nicht mehr zusammen gewohnt. Zu prüfen ist, ob für das seitherige getrennte Wohnen wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen.
Seitens des Beschwerdeführers wird dazu auf die berufliche Situation seiner Ehefrau verwiesen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese bereits zu Beginn der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz, nämlich im September 2005 bzw. nach den Semesterferien in B studierte und dort auch teilzeitlich erwerbstätig war. Trotzdem meldete sie sich erst im Februar 2008 als Wochenaufenthalterin in B an. Begründet wird dies nicht etwa mit beruflichen sondern mit familiären Gründen. So berichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Oktober 2008, sie habe sich im Februar 2008 von ihrem Mann getrennt. Im Schreiben vom 15. Januar 2009 ergänzte sie, im November 2008 habe sie sich dann definitiv entschieden, die Beziehung zu beenden, sie sei endgültig aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 an, seine Ehefrau sei bereits im Februar 2008 aus der gemeinsamen Wohnung in ein Studentenwohnheim in B umgezogen, wo sie studiere. Die Ehe habe sich damals zwar bereits in einer Krise befunden, aber man habe die Partnerschaft noch nicht beenden wollen. „Wir wollten etwas auf Abstand gehen um zu sehen, wie sich unsere Beziehung entwickelt“.
Der Entscheid eines Ehepaares, vorübergehend etwas auf Abstand zu gehen, entspricht - unabhängig davon, ob die Beziehung zwischen den Eheleuten noch nicht definitiv gescheitert ist und Hoffnung auf Wiedervereinigung besteht - noch keinem wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4). Wenn sich die Eheleute aus anderen als (im Sinne von Art. 49 AuG) wichtigen Gründen zum Getrenntleben entscheiden, so erfüllen sie das Erfordernis des Zusammenlebens nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute weiterhin eine freundschaftliche Beziehung pflegen, sich zeitweise weiterhin sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_278/2008 vom 18. Juni 2008, E. 4.2 und 4.3, und 2C_397/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.4) und die Ehe noch nicht als definitiv gescheitert betrachten. Massgebend für die dreijährige Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz, denn die ausländische Person kann sich ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.2).Eine berufliche Notwendigkeit des ab Februar 2008 getrennten Lebens ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht so, dass Studenten normalerweise auch in B wohnen, selbst wenn sie dort teilzeitlich arbeiten, da billige Wohnungen in B rar sind. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln braucht man für den Weg von A nach B gemäss Fahrplan der SBB 1 Stunde und 7 oder 9 Minuten Zeit; eine Dauer, die viele Studenten auf sich nehmen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers pendelte von September 2005 bis Februar 2008 täglich zwischen A und B hin und zurück.
Nicht massgebend ist übrigens die Dauer der Beziehung der Eheleute im Ausland, das heisst vor der Aufnahme des gemeinsamen Wohnens in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.3.1).

Entscheid vom 10. Februar 2010

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.