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TVR 2010 Nr. 20

Pflicht zur Teilnahme an Beschäftigungsprogramm, Auszahlung der Unterstützungsleistungen im Taglohnverfahren


§ 8 b SHG, § 8 a SHG


Ein Sozialhilfeempfänger kann dazu verpflichtet werden, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Sozialhilfe im Taglohnverfahren ausbezahlt wird. Die Einstellung der Unterstützungsleistung bei Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm ist zulässig.


C wird von der Politischen Gemeinde L (nachfolgend: PG L) mit Unterbrüchen seit November 2003 unterstützt. Nach zwei abgebrochenen Beschäftigungsprogrammen und einer Verwarnung entschied die PG L am 1. Juli 2009, die Kosten für die Teilnahme am Projekt TG-Job des HEKS zu übernehmen und die Unterstützungsauszahlung im Taglohn-Verfahren auszurichten. Zudem wurde weiter verfügt, keine Programmänderungen mehr zu bewilligen. Schliesslich wurde angedroht, die Sozialhilfeleistungen einzustellen, sollte sich C die Unterstützung nicht durch Beschäftigung erarbeiten. Gegen diesen Entscheid erhob C beim DFS Rekurs, der abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht weist die daraufhin erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen und keine andere Hilfe möglich ist (§ 8 SHG). Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Beschäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe (§ 8a SHG). Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt (§ 8b SHG; vgl. auch TVR 2008 Nr. 30).

2.2 Die Vorschrift von § 8b SHG, wonach Hilfsbedürftige zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden können, wurde vom Bundesgericht in BGE 130 I 71 E. 5.3, geprüft. Das Bundesgericht führt darin aus: „Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen“. Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeit in einem Beschäftigungsprogramm, wie das Bundesgericht in diesem Entscheid ausdrücklich festgehalten hat.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, am Beschäftigungsprogramm TG-Job des HEKS teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist nun bereits im dritten Beschäftigungsprogramm und er legt nicht konkret dar, inwiefern ihm gesundheitliche Nachteile drohen, wenn er dieses Programm weiterführen muss. Es kann nicht sein, dass der Beschwerdeführer durch Obstruktion oder wenig nachvollziehbare Begründungen immer wieder die Wechsel des Beschäftigungsprogramms erzwingen kann. Der Entscheid der PG L, einen Wechsel des Beschäftigungsprogramms nicht mehr zu bewilligen, ist daher nicht zu beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt auch die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausbezahlung der Entlöhnung des Beschäftigungsprogramms im Taglohnverfahren zur Diskussion. § 3 Abs. 1 SHV konkretisiert, dass die Unterstützung der Gemeinde für die Hilfsbedürftigen durch Bargeld, Gutscheine, Naturalien oder durch Bezahlung von Rechnungen erfolgen kann. Aufgrund dieser sehr offenen Formulierung muss es aus Sicht des Gerichtes auch zulässig sein, die Auszahlung des Lohnes im Taglohnverfahren auszurichten. Zwar dürfen Unterstützungsleistungen nicht schikanös oder herabsetzend ausgestaltet werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Auch nach Arbeitsrecht im Obligationenrecht kann eine Entschädigung im Taglohnverfahren vereinbart werden. Da der Beschwerdeführer schon mehrfach Beschäftigungsprogramme abgebrochen hat, ist die Massnahme auch verhältnismässig.

2.4 Sinngemäss wird auch in Frage gestellt, ob die Einstellung der Unterstützungsleistung bei Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm zulässig ist. Auch hierzu hat das Bundesgericht in BGE 130 I 71 klare Worte gefunden. Eine Person, welche die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verweigere, erfülle per se mangels Notlage die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nicht. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Leistung noch nicht gekürzt, sondern lediglich für den Fall der Nichterfüllung der Bedingungen angedroht worden. An der Anordnung bzw. Androhung ist daher aus rechtlicher Sicht nichts zu beanstanden.

Entscheid vom 17. Februar 2010

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