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TVR 2010 Nr. 24

Parteientschädigung und Honorarnote


Art. 61 lit. g ATSG, § 2 Abs. 3 ATVG, § 80 Abs. 1 VRG


Das Versicherungsgericht ist nicht an eine allfällige Honorarnote gebunden und es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet wird. Diese Praxis wurde in einem anderen Fall, unter Bezugnahme auch auf § 80 Abs. 1 VRG und § 2 Abs. 3 ATVG, mit Entscheid 9C_580/2010 vom 16. November 2010 durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. dort E. 3 und 4.2.1).


Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2009 teilte die IV-Stelle des Kantons Thurgau X mit, man beabsichtige, ihm nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nachdem X sich dazu nicht vernehmen liess, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2009 an der angekündigten Leistungszusprechung fest. Dagegen liess X am 11. September 2009 Beschwerde erheben und einen früheren Rentenbeginn beantragen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und spricht X eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu.

Aus den Erwägungen:

6. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausserrechtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes oder der Anwältin zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden und es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die kantonale Instanz auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (Urteil des EVG I 12/2003 vom 15. Juli 2003 E. 4.2.1).Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte, im Falle der Gutheissung ihr die Möglichkeit zur Einreichung der Kostennote zu gewähren. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts für die Einreichung von Honorarnoten besorgt zu sein. Die Rechtsvertreterin wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 über den Abschluss des Schriftenwechsels informiert und es stand ihr frei, eine Honorarnote einzureichen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend als angemessen (vgl. § 2 und 3 ATVG).

Entscheid vom 24. Februar 2010

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