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TVR 2010 Nr. 25

Anspruch eines jungen Versicherten mit Berufsausbildung auf Umschulung


Art. 17 IVG


Der Anspruch eines jungen Versicherten mit Berufsausbildung auf Umschulung kann nicht alleine mit der Begründung verneint werden, dass die Einkommenseinbusse momentan unter 20% liegt.


S, geboren 1984, absolvierte eine Ausbildung zum Metallbauschlosser (heute Mechapraktiker). Aufgrund einer allergischen Asthma bronchialis erliess die Suva am 15. Dezember 2008 eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Schweissrauch. In der Folge kündigte die J AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2009. Am 12. Januar 2009 meldete sich S bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle wies in der Folge den Anspruch auf eine Umschulung sowie auf eine Rente mit Verfügungen vom 25. Mai 2010 ab.
Eine gegen die ablehnende Verfügung betreffend Umschulung erhobene Beschwerde heisst das Versicherungsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

4.3 Ziel der Umschulung ist es, dem Versicherten eine im Vergleich zu seiner früheren Arbeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit an. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten andererseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (Urteil des EVG I 764/03 vom 22. Januar 2004, E. 1.2). Das EVG hat in seinem Entscheid vom 10. März 1998 (BGE 124 V 108) im Falle eines jungen gelernten Bäckers/Konditors den Anspruch auf Umschulung bejaht, auch wenn er in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig keinen erheblichen Minderverdienst in Kauf nehmen musste. Es berücksichtigte, dass die Einkommensentwicklung von Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft und es eine Erfahrungstatsache ist, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Diesen Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen. Eine Hilfsarbeitertätigkeit kann im Vergleich zu einer Berufsarbeit nicht unbedingt als gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden, auch wenn junge Arbeitnehmende als Hilfsarbeiter nur eine prozentual geringe Lohneinbusse zu verzeichnen haben. Entscheidend ist, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im angestammten Beruf. Von einer Umschulung kann demgegenüber eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwartet werden. Dies ist insbesondere bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer umso wichtiger. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen, womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind (Urteil des EVG I 826/05 vom 28. Februar 2006, E. 4.2).

4.4 Der Beschwerdeführer ist derzeit 26 Jahre alt und absolvierte eine Lehre als Mechapraktiker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Seit der Ausbildung arbeitete er in diesem Bereich. Daneben leistete er seine Dienstpflicht als Durchdiener, zuletzt als Oberleutnant. Aus den Akten ergibt sich zudem klar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit der ehemaligen Arbeitgeberin ausgeführt hat, den Abklärungen freundlich und kooperativ gegenüberstand und ihm genügend Potential und Durchhaltewille für eine neue berufliche Eingliederung attestiert wird. Im Hinblick auf die noch rund vierzigjährige Aktivitätsdauer des Beschwerdeführers kann somit eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Vergleich zu seinen erwerblichen Chancen als Mechapraktiker nicht als gleichwertige Erwerbsmöglichkeit bezeichnet werden. Dies gilt sogar dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung (durch Kursbesuche oder Weiterbildungen) erkennbar sind, denn die zunehmende Erfahrung der Berufsleute wirkt sich - anders als bei den Hilfsarbeitern - in der Regel ebenfalls auf die Einkommensentwicklung aus. So spielt die Anzahl Dienstjahre für das Einkommen von Hilfsarbeitern kaum einen Rolle, nimmt doch die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des EVG I 19/05 vom 29. Juni 2005, E. 2.5). Solange davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden auf ihrem erlernten Beruf weitergearbeitet hätte, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsgradermittlung jedoch in jedem Fall Rechnung zu tragen. Es kann somit nicht angehen, im vorliegenden Fall einen Umschulungsanspruch mit der Begründung zu verneinen, dass zum jetzigen Zeitpunkt am Anfang der beruflichen Karriere des Beschwerdeführers das erzielte Valideneinkommen im Vergleich zu Hilfsarbeiterlöhnen noch nicht viel höher ausfällt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die IV-Stelle einen generellen Umschulungsanspruch wegen einer momentanen Erwerbseinbusse von unter 20% zu Unrecht verneint hat. Die IV-Stelle wird sich daher mit der weiteren Ausgestaltung einer möglichen Umschulung zu befassen und anschliessend konkret über die zu bewilligende Massnahme zu verfügen haben.

Entscheid vom 18. August 2010

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