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TVR 2010 Nr. 28

Kostenübernahme für Heimaufenthalt fremdplatzierter Kinder


Art. 10 Abs. 2 ELG, § 4 TG ELG, § 6 TG ELV, § 6 Ziff. 1 TG ELV


Voraussetzungen für eine Heimberechnung bei fremdplatziertem Kind. Die Begrenzung der Tagestaxe auf Fr. 110.-- widerspricht § 4 Abs. 2 TG ELG, wonach bei der Bemessung der Tagestaxe die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen sind, und ist daher gesetzeswidrig. Vorliegend ist die Tagestaxe ersatzweise auf Fr. 190.-- festzulegen; im Übrigen ist es Sache des Regierungsrates, die Tagestaxe für Kinderheime oder heimähnliche Institutionen neu festzusetzen.


X, geboren am 16. Oktober 2000, wohnt seit 6. Januar 2007 im sozialpädagogischen Kleinheim für Kinder und Jugendliche B in C. Er bezieht eine IV-Kinderrente zur IV-Rente seiner Mutter. Auf ein Gesuch hin verfügte die EL-Stelle des Kantons Thurgau am 13. April 2007 zugunsten von X unter anderem für die Zeit ab 1. Januar 2007 eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 179.--. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für AHV und IV mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 ab. Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. April 2008 den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2007 wieder auf und wies die EL-Stelle unter anderem an, die Heimbedürftigkeit von X abzuklären und anschliessend je nach Ergebnis den Ergänzungsleistungsanspruch zugunsten von X nach den Regeln für Heimbewohner oder denjenigen für Nichtheimbewohner zu berechnen.
Die EL-Stelle holte daraufhin weitere Unterlagen ein, bejahte alsdann die Heimbedürftigkeit von X und setzte den Ergänzungsleistungsanspruch am 13. Januar 2009 rückwirkend ab Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der effektiven Tagestaxen neu fest. Gleichzeitig verfügte sie die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2008 basierend auf einer anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 100.-- und ab 1. Januar 2009 auf einer solchen von Fr. 110.--. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 13. Februar 2009 wehren sich X, seine Mutter und die Politische Gemeinde C gegen die Plafonierung der Tagestaxe. Gerügt wird ferner die Anrechnung von Kinderzulagen, welche längst nicht mehr ausgerichtet würden. Am 4. Dezember 2009 hiess das Amt für AHV und IV die Einsprache teilweise gut und strich die Kinderzulagen aus der EL-Berechnung. In Bezug auf die strittige Tagestaxe verwies das Amt auf die TG ELV.Dagegen liessen X, seine Mutter und die Politische Gemeinde C Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht heisst diese teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

5.2
5.2.1 Laut Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG können die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Ebenfalls in die Kompetenz der Kantone fällt die Festsetzung einer Pauschale für die persönlichen Auslagen eines Heimbewohners (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Im TG ELG bestimmt der Regierungsrat die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85.-- bis Fr. 300.--, wobei bei der Bemessung der Tagestaxe die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden (§ 4 TG ELG). Der Regierungsrat hat gestützt auf diese Delegationskompetenz die Pflegetaxe für Kinderheim/Pflegefamilie auf Fr. 110.-- begrenzt (§ 6 Ziff. 1 TG ELV, in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung).

5.2.2 Das DIV führt in seiner Antwort vom 25. März 2010 aus, nach der von der Regierung vertretenen Auffassung sollen die Tagestaxen von EL-Bezügerinnen und -Bezügern so angesetzt werden, dass die Kosten der kostengünstigeren Hälfte der Heime abgedeckt seien. Der Grosse Rat habe sich dieser Meinung angeschlossen. Dem Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates vom 21. März 2007 kann zu § 4 TG ELG entnommen werden, dass die vorberatende Kommission in Absatz 3 den Begriff „spezielle Unterbringungen“ als Ersatz zum Vorschlag des Regierungsrates einführte, der von „heimähnlichen Situationen“ sprach, weil man sich auch Unterbringungsformen vorstellen könne, die miteinbezogen werden sollten und eben nicht heimähnlich seien, beispielsweise Platzierungen in Familien (Seite 18 des Protokolls des Grossen Rates Nr. 53 vom 21. März 2007). Der Regierungsrat hält in seinem erläuternden Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der TG ELV zur Einführung von Tagestaxen für Kinderheime und Pflegefamilien (nachfolgend „Erläuterungen“ genannt) fest, derzeit gebe es 35 Fälle (mit insgesamt 38 Kindern), bei welchen eine Heimberechnung (zur Ermittlung des EL-Anspruchs) im Raume stünde oder bereits erfolgt sei. In neun Fällen, bei denen bereits eine Heimberechnung angewendet werde, würden Tagestaxen zwischen Fr. 46.-- und Fr. 290.-- verrechnet. Mit der vorgeschlagenen Höchstbegrenzung der Tagestaxe auf Fr. 110.-- würden die Kosten von rund zwei Drittel aller Heime abgedeckt. Eine Begrenzung in Form einer Tagestaxe solle nicht nur für Kinderheime, sondern auch bei Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie eingeführt werden. Damit könnten Abgrenzungsschwierigkeiten, zum Beispiel ob eine sozial- oder heilpädagogische Grossfamilie als Heim definiert werden müsse, vermieden werden (Erläuterungen S. 4). Das DIV ergänzte in seiner Antwort vom 25. März 2010 zuhanden des Verwaltungsgerichts, dass der Durchschnitt der Heimtaxen Ende 2008 Fr. 126.85 betragen habe und derzeit die durchschnittliche Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie Fr. 113.90 (56 Fälle) ausmache.

5.2.3 Eine Tagestaxe von Fr. 110.-- soll somit dem durchschnittlichen Aufwand für die Fremdplatzierung eines Kindes entsprechen. Wie sich bereits aus der Erläuterung ergibt, variieren jedoch die Fremdplatzierungskosten beträchtlich, je nachdem, ob ein Kind in einer Pflegefamilie oder in einem Kinderheim untergebracht wird. Institutionen, die eine professionelle Betreuung von Kindern anbieten, sind regelmässig deutlich teurer, als die Unterbringung in Pflegefamilien ohne professionelle Hilfeleistung. Dies erklärt denn auch die Differenz zwischen den Unterbringungskosten in einer Pflegefamilie von offenbar ab Fr. 46.-- pro Tag und den professionellen Einrichtungen mit einer Tagestaxe ab Fr. 189.63 (2009). Damit bei einem Kind, bei welchem der EL-Anspruch gesondert ermittelt wird, eine Heimberechnung vorgenommen werden kann, muss das Kind unter anderem heimbedürftig sein, das heisst, es muss auf eine professionelle Betreuung in einem Heim oder einer heimähnlichen Institution angewiesen sein. Nur in diesen Fällen sind für die Berechnung der Ergänzungsleistung die Tagestaxe und der Pauschalbetrag für die persönlichen Auslagen anzurechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch Pflegefamilien den Heimbegriff erfüllen (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, ELG, 2. Aufl., Zürich 2006, Rz. 246), auch dann, wenn sie dem Heimbegriff nach kantonalem Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht entsprechen und daher keine kantonale oder kommunale Bewilligung zur Pflege und Betreuung von Drittpersonen besitzen. Pflegefamilien können jedoch auch in diesen Fällen nur dann als heimähnliche Institution gelten, wenn sie eine professionelle Betreuung der Kinder garantieren. Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht werden, obwohl sie im Vergleich zu Gleichaltrigen keine besondere oder vermehrte Betreuung benötigen, sind nicht heimbedürftig. Die EL-Berechnung ist in diesen Fällen nach den Regeln für Nichtheimbewohner - ohne Anrechnung einer Tagestaxe - durchzuführen. Für diese Fälle erübrigt sich somit die Festlegung einer Tagestaxenpauschale.
Die Übersicht zu den Leistungsabgeltungen 2010 für Thurgauer Einrichtungen Bereich A des Fürsorgeamtes des Kantons Thurgau zeigt, dass die Unterbringung von Kindern in Kinderheimen oder heimähnlichen Institutionen (unter anderem professionelle Pflegefamilien) zwischen Fr. 189.63 und Fr. 269.86 (für das Jahr 2009) pro Tag kostete, wobei nur Institutionen ohne interne Schule berücksichtigt sind. Für die Unterbringung in Pflegefamilien, welche über keine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügen, sind demgegenüber gemäss Pflegegeldrichtlinien des DJS vom Dezember 2009 bei Dauerpflege, je nach Alter, Entschädigungen zwischen Fr. 56.06 und Fr. 58.48 täglich zuzüglich Bekleidung von monatlich Fr. 135.-- bis Fr. 170.-- vorgesehen. Für die Festsetzung der maximal anrechenbaren Tagestaxe bei der Unterbringung in Kinderheimen oder professionellen Pflegefamilien kann somit nicht einfach auf den Durchschnitt der Fremdplatzierungskosten abgestellt werden. Kinder, die eine professionelle Betreuung erfordern, können nicht für Fr. 56.06 pro Tag in einer Pflegefamilie mit dafür ausgebildeten Fachleuten untergebracht werden und die Platzierung in einem professionellen Kinderheim oder ähnlichen Institution kostet mindestens Fr. 189.93 pro Tag. Die Begrenzung der Tagestaxe auf Fr. 110.-- widerspricht somit § 4 Abs. 2 TG ELG, wonach bei der Bemessung der Tagestaxe die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Kinder, die eine professionelle Betreuung benötigen, können offensichtlich nicht für Fr. 110.-- pro Tag fremdplatziert werden. Die Plafonierung der Tagestaxe auf diesen Betrag trägt somit der Pflegebedürftigkeit dieser Kinder nicht Rechnung und ist daher gesetzeswidrig.

5.3 Die Tagestaxe für Kinderheime und ähnliche Institutionen ist daher im vorliegenden Fall durch das Gericht ersatzweise neu festzulegen. Gemäss Übersicht über die Leistungsabgeltungen für Thurgauer Einrichtungen Bereich A (Heime und heimähnliche Institutionen für Kinder) des Fürsorgeamtes des Kantons Thurgau wohnten solche heimbedürftigen Kinder am günstigsten in der Stiftung D, mit einem anrechenbaren Nettoaufwand von Fr. 189.63 (im Jahr 2009). Für diesen Preis ist somit eine adäquate Unterbringung von heimbedürftigen Kindern gewährleistet. Da sich eine Pauschale nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Einzelfalls bemisst, sondern vergleichbare Lebenssachverhalte einheitlich regelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2010 vom 12. Mai 2010, E. 2.1), rechtfertigt es sich daher, die Tagestaxenpauschale für Kinderheime im Sinne von § 4 TG ELG hier ersatzweise auf Fr. 190.-- festzusetzen. Im Übrigen ist es Sache des Regierungsrates, die Tagestaxe für Kinderheime oder heimähnliche Institutionen (zu welchen auch professionelle Pflegefamilien gehören) neu festzusetzen.

Entscheid vom 18. August 2010

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