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TVR 2010 Nr. 31

Heimbegriff im Sinne des ELG


Art. 10 Abs. 2 ELG, Art. 25 a Abs. 1 ELV, § 1 Abs. 2 HeimAV, § 6 a SHG


Wenn einer Institution die kantonale Heimbewilligung verweigert wurde, erfüllt sie den Heimbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG i.V. mit Art. 25a Abs. 1 ELV nicht.


Am 19. Februar 2010 verfügte das Amt für AHV und IV über den EL-Anspruch von G vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010. Die gegen den unmittelbar zuvor ergangenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2010 von G erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2010 abgewiesen. Insoweit als G mit ihrer Beschwerde die Höhe der mit Verfügungen vom 19. Februar 2010 festgelegten Ergänzungsleistungen ab 1. August 2009 und ab 1. Januar 2010 beanstandete, wurde ihre Beschwerde dem Amt für AHV und IV als fristgerechte Einsprache überwiesen. Das Amt für AHV und IV hiess die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juni 2010 teilweise gut. Am 13. Juli 2010 wurde die Ergänzungsleistung von G mit Wirkung ab 1. Februar 2010 aufgrund einer generellen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Fr. 1'500.-- festgelegt. G reichte am 4. August 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2010 Beschwerde ein. Dabei beantragte sie, die Ergänzungsleistung sei für die Monate August 2009 bis Dezember 2009 sowie ab 1. Januar 2010 auf der Basis eines Heimaufenthaltes anzupassen. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde, soweit es auf sie eintritt, ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2009 bis Januar 2010 korrekt festgelegt hat.

2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 4 - 6 ELG gewähren Bund und Kantone Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Das ELG unterscheidet bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zwischen zuhause wohnenden Personen und solchen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben. Je nach der betreffenden Lebens- bzw. Wohnsituation sind die anerkannten Ausgaben unterschiedlich zu ermitteln.(…)Eine Berechnung für Heiminsassen setzt voraus, dass dem Aufenthaltsort Heimqualität zukommt und die betreffende Person heimbedürftig ist.

2.3
2.3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (...). Durch die in diesem Zusammenhang erlassene Verordnung des Bundesrates vom 7. November 2007 über die Anpassung des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde neu auch die Bestimmung von Art. 25a Abs. 1 in die ELV aufgenommen. Diese per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung lautet wie folgt: „Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.“ Neu muss die entsprechende Einrichtung, in welcher sich die Ergänzungsleistungen beanspruchende, versicherte Person aufhält, also entweder im Besitz einer kantonalen Bewilligung als Heim oder im Besitz einer der Heimbewilligung gleichgestellten Bewilligung sein (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Basel/Genf/ Zürich 2009, S. 189). Andernfalls kann keine Heimberechnung vorgenommen werden.

2.3.2 Gemäss § 6b Abs. 1 SHG bedarf der Betrieb eines Heimes einer Bewilligung des Departements. § 6a SHG definiert den Heimbegriff im Sinne dieses Gesetzes: Danach ist dann von einem Heim im Sinne des SHG auszugehen, wenn ein geleiteter Kollektivhaushalt mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt.
§ 6c SHG stellt klar, dass Betreuungs- und Pflegeangebote, in denen bis zu vier mündigen Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt werden, einer Bewilligung der Politischen Gemeinde bedürfen. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich allerdings nicht um Heime im Sinne des SHG. Dies macht bereits die Marginalie zu § 6c („Betreuungs- und Pflegeangebote“) deutlich, welche sich von jener von § 6a SHG („Heime“) abhebt. § 6d SHG lautet zudem wie folgt: „Das Departement erlässt für die Heime sowie für die Betreuungs- und Pflegeangebote die notwendigen Richtlinien.“ Das SHG unterscheidet also klar zwischen Heimen einerseits und anderen Betreuungs- und Pflegeangeboten andererseits. Letztere sind zwar - wie Heime - auf die Betreuung und Pflege von Personen ausgerichtet, erfüllen aber den kantonalen Heimbegriff, welcher an der Anzahl betreuter Personen anknüpft (mindestens vier; vgl. § 6a SHG), nicht.
Auch aus § 1 Abs. 2 HeimAV ergibt sich, dass das kantonale Recht nur dann von einem „Heim“ spricht, wenn mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche in der Regel gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt wird (§ 1 Abs. 2 HeimAV: „Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche in der Regel gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren.“).

2.3.3 Die Institution, in welcher sich die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum (und offenbar auch heute noch) aufhielt (bzw. aufhält), verfügt unbestrittenermassen seit 1. Januar 2008 über eine Betriebsbewilligung als sogenanntes Klein-Heim für 4 Personen. Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin ebenfalls zitierten und ihr also offenbar bekannten Entscheids des Verwaltungsgerichts ist zudem gerichtsnotorisch, dass den Betreibern der Frauenwohngruppe, in welche die Beschwerdeführerin im August 2009 (wieder) stationär eintrat, keine kantonale Heimbewilligung erteilt wurde. Damit steht ausser Zweifel, dass es sich bei der Frauenwohngruppe, in welcher sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum aufhielt, nicht um eine Einrichtung handelt, die nach kantonalem Recht als Heim betrachtet werden könnte. Eine solche Institution läge nur dann vor, wenn eine kantonale Bewilligung für eine Betreuung von mehr als vier Personen erteilt worden wäre. Eine solche Bewilligung wurde unbestrittenermassen nicht erteilt. Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erfüllt die durch Art. 25a ELV vorgegebenen Kriterien des Heimbegriffs daher nicht.

2.4 Zusammenfassend ist entsprechend festzuhalten, dass es sich bei der Frauenwohngruppe, in welcher sich die Beschwerdeführerin aufhielt (und offenbar noch immer aufhält), nicht um ein Heim im Sinne des ELG handelt. Ob das zusätzliche, subjektive Kriterium der Heimbedürftigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin erfüllt ist oder nicht, kann unter diesen Umständen offenbleiben. So oder so sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Basis einer Berechnung, wie sie für Heiminsassen anzuwenden wäre, nicht erfüllt.

Entscheid vom 17. November 2010

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