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TVR 2010 Nr. 6

Reformatio in peius


§ 61 VRG


Eine reformatio in peius ist stets in das Dispositiv eines Entscheides aufzunehmen. Die Wiedergabe in den Erwägungen alleine genügt nicht. Eine reformatio in peius durch das Verwaltungsgericht ist nicht mehr möglich.


G erhob gegen den Veranlagungsentscheid der Steuerverwaltung, mit welchem unter anderem ein reduzierter Steuersatz für sein Renteneinkommen und ein Abzug für Alimente an seine getrennt lebende Ehefrau nicht anerkannt wurden, Einsprache. Diese wies die Steuerverwaltung ab. Gegen den Einspracheentscheid reichte G bei der Steuerrekurskommission Rekurs ein, den diese teilweise - in Bezug auf den Beginn der Steuerpflicht von G in der Gemeinde H - guthiess und den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht abänderte. In den Erwägungen hielt die Steuerrekurskommission unter anderem bezüglich der geltend gemachten Abzüge für Alimente fest, dass die im Einspracheentscheid gewährten Abzüge von total Fr. 399.--, wie von der Steuerverwaltung vernehmlassungsweise geltend gemacht, nicht nachgewiesen seien. Dementsprechend sei der Einspracheentscheid zulasten von G in Form einer reformatio in peius abzuändern und die Abzüge nicht zuzulassen. Gegen diesen Entscheid erhob G Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht abweist, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

4.5 In den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides wurde das Begehren der Steuerverwaltung um entsprechende Abänderung der Steuerveranlagung bzw. des Einspracheentscheides zu Ungunsten des Beschwerdeführers, im Sinne einer reformatio in peius, bestätigt. Eine solche wurde allerdings nicht ins Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufgenommen. In diesem wurde lediglich die teilweise Gutheissung des Rekurses bezüglich des Beginns der Steuerpflicht per 1. September 2007 festgehalten. Das Dispositiv enthält auch keinen Verweis auf die Erwägungen, so dass diese nicht an der Rechtskraft des Entscheides teilnehmen. Ob es sich dabei um ein „Kanzleiversehen“ handelt, ist nicht durch das Verwaltungsgericht zu klären. Jedenfalls wurde ein solches weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren von irgendeiner Seite postuliert. Aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ist somit davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung beantragte reformatio in peius nicht verfügt worden ist. Damit gilt der vor Vorinstanz angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2009 mit den darin festgelegten Faktoren - mit Ausnahme des auf den 1. September 2007 korrigierten Beginns der Steuerpflicht - insbesondere bezüglich des Abzuges für die Alimente unverändert weiter.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reformatio in peius (bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern) nicht zulässig ist (§ 61 VRG). Die Unterlassung der Vorinstanz kann damit auch durch das Verwaltungsgericht nicht mehr „korrigiert“ werden. Dementsprechend ist festzustellen, dass mit dem angefochtenen Rekursentscheid bezüglich des Abzuges für Alimente in Höhe von Fr. 399.-- für die Steuerperiode 2007 keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers erfolgt ist. (…)

Entscheid vom 10. Februar 2010

Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_372/2010 vom 10. August 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

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