Skip to main content

TVR 2011 Nr. 10

Sachliche Zuständigkeit


§ 54 VRG, § 80 Abs. 2 VRG


Die Frage, ob für das Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung auszurichten ist, wird durch das Verwaltungsgericht beurteilt, auch wenn zur Beurteilung der materiellen Fragen das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeinstanz ist.


L war Pächter des landwirtschaftlichen Schlossgutbetriebes G. Der Pachtvertrag wurde per 31. März 2008 gekündigt. In der Folge erhob L Ansprüche auf Direktzahlungen für 2008. Diese wurden vom Landwirtschaftsamt, auf Rekurs hin vom DIV und auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, worauf das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entsprechend entschied. Hinsichtlich der Frage, ob für das Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen gewesen wäre, wurde die Sache an das DIV zurückgewiesen. Dieses kam zum Schluss, die Voraussetzungen für eine ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht tritt auf die dagegen erhobene Beschwerde ein und heisst diese gut.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1
1.1.1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates und des Regierungsrates gemäss § 55 VRG können alle Entscheide der für die Handelsregisterführung verantwortlichen Amtsstellen, der Rekursinstanzen, der Enteignungskommissionen und der Departemente mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern das Bundesrecht nicht die Beschwerde an das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde zulässt, der Entscheid nicht aufgrund eines Gesetzes endgültig oder die Weiterzugsmöglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 54 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 28. April 1998 kann gegen Verfügungen der Departemente direkt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 ist der Beschwerdeführer nun der Auffassung, dass ein Kostenentscheid bei der gleichen Rechtsmittelinstanz anzufechten sei, bei der auch die Hauptsache angefochten werden könnte.

1.1.2 Dieser Auffassung kann so jedoch nicht gefolgt werden. Laut § 80 Abs. 2 VRG wird im Rekursverfahren der Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt. Es handelt sich um eine rein kantonale Bestimmung.
Im Entscheid V 149 vom 2. Juli 2003 (unveröffentlichter Entscheid) ging es um die Kostenfrage in einem Verfahren vor der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen. In diesem Entscheid präsentierte sich die Rechtslage derart, dass damals der Entscheid der Rekursinstanz direkt beim Bundesgericht angefochten werden konnte. Dennoch erachtete sich das Verwaltungsgericht, soweit es lediglich um Kostenfragen ging, die einzig im kantonalen Recht geregelt wurden, als zuständig. An dieser Auffassung hat sich bis heute nichts geändert. Die Rechtslage im Entscheid V 149 vom 2. Juli 2003 ist mit derjenigen im vorliegenden Fall hinsichtlich dieser Frage praktisch identisch. Da § 80 Abs. 2 VRG eine kantonale Regelung darstellt und das Verwaltungsgericht die höchste kantonale Instanz in der Rechtsprechung bezüglich kantonalem Recht darstellt, ist es nicht angezeigt, in Fällen betreffend Direktzahlungen hinsichtlich der Kostenregelung von der bisherigen Regelung abzuweichen. Zwar ist zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die Frage, ob eine schwierige Rechtsfrage zu beurteilen war, hierfür grundsätzlich geeigneter wäre. Würde man aber die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht sehen, so bestünde die Gefahr, dass sich mit Bezug auf die Praxis von § 80 Abs. 2 VRG unterschiedliche Rechtsprechungen entwickelten. Im Gegensatz zum Bundesgericht ist das Bundesverwaltungsgericht dem kantonalen Verwaltungsgericht hierarchisch nicht übergeordnet. Ein Weiterzug einzig wegen des Kostenpunktes an das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt sich daher nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erachtet sich daher für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen war, als zuständig.

Entscheid vom 7. Dezember 2011

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.