TVR 2011 Nr. 11
Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren
1. Wenn sich im Rekursverfahren zwei Privatparteien gegenüberstehen, insbesondere in Baubewilligungsverfahren, schuldet die unterliegende Privatpartei der obsiegenden Privatpartei gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 VRG eine Entschädigung für ihre Parteikosten.
2. Nebst dem von der Rechtsprechung entwickelten Tatbestand der schwerwiegenden Verletzung wesentlicher Rechtssätze (vgl. TVR 2000 Nr. 14, bestätigt in TVR 2005 Nr. 11) besteht ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch eine Vorinstanz im Übrigen dann, wenn die Sachlage kompliziert ist oder schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Die Primarschulgemeinde P beabsichtigt, ein altes Wohnhaus mit Stallscheune auf einer gemeindeeigenen Parzelle abzubrechen. Der Thurgauer Heimatschutz erhob gegen das Projekt Einsprache. Diese wurde von der Politischen Gemeinde P - unter Erteilung der Abbruchbewilligung - abgewiesen. Auf einen vom Thurgauer Heimatschutz dagegen erhobenen Rekurs trat das DBU nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangte der Thurgauer Heimatschutz mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum materiellen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das DBU zurück (vgl. hierzu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2010, publiziert in: TVR 2010 Nr. 5).
Das DBU hiess den Rekurs in der Folge gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Streitsache an die Politische Gemeinde P zurück. Die amtlichen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Gegen die Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung erhob der Thurgauer Heimatschutz beim Verwaltungsgericht Beschwerde, wobei die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt wurde. Die Primarschulgemeinde P und die Politische Gemeinde P beantragten je die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Politische Gemeinde P zur Leistung einer Entschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 4'701.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer verpflichtet wird.
Aus den Erwägungen:
2. (…) Mit der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neufassung von § 80 Abs. 2 VRG wurde die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren dann, wenn sich zwei Privatparteien gegenüberstehen, zum Regelfall. Insbesondere in Baubewilligungsverfahren schuldet die unterliegende Privatpartei der obsiegenden Privatpartei gestützt auf diese Bestimmung im Rekursverfahren eine Entschädigung für ihre Parteikosten. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch eine Vorinstanz besteht, wenn die Sachlage kompliziert ist oder schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch dann eine Parteientschädigung im Rekursverfahren als gegen die Vorinstanz gerichteter Anspruch zuzusprechen, wenn die Vorinstanz offensichtlich und in schwerer Weise wesentliche Rechtssätze verletzt hat. Dies ist bei groben Verfahrensfehlern praktisch immer der Fall (vgl. TVR 2000 Nr. 14, TVR 2005 Nr. 11). Ratio legis von § 80 Abs. 2 VRG ist mit anderen Worten, dass die Gemeinden in dem Sinne privilegiert sein sollen, als sie nicht mit Anwaltskosten belastet werden, soweit nicht ein besonderer Fall vorliegt (vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates Nr. 40 vom 21. Juni 2006 und die dortigen Voten von Kantonsrat Dr. Hans Munz sowie Regierungsrat Hans Peter Ruprecht, S. 10 und 11 des Protokollauszuges).
3. Dem Rekursverfahren, für welches der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung seiner ausserrechtlichen Kosten beantragt, liegt ein Gesuch der Primarschulgemeinde P betreffend Abbruch der auf dem Grundstück stehenden Gebäude zugrunde.
3.1 und 3.2 (…)
3.3 Das vor Vorinstanz geführte Rekursverfahren wurde dadurch ausgelöst, dass die Politische Gemeinde P es unterlassen hatte, die Nichtaufnahme der Liegenschaft K-weg 3 in den Schutzplan bzw. die damit einhergehende Nicht-Unterschutzstellung des Objektes dem Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 2 TG NHG mitzuteilen.
[vgl. TVR 2010 Nr. 5]
Bei einer solchen Konstellation liegt nicht nur ein komplizierter Sachverhalt vor, es stellen sich auch für sämtliche am Verfahren Beteiligten schwierige Rechtsfragen. Damit greift die Bestimmung von § 80 Abs. 2 Satz 2 VRG, wonach sich bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen der Ersatz ausseramtlicher Kosten rechtfertige.
3.4 Die Politische Gemeinde P hat den Beschwerdeführer daher für den ihm angefallenen notwendigen Aufwand aus seiner anwaltlichen Vertretung im Rekursverfahren zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 22,6 Stunden erscheint zwar als hoch, angesichts der komplizierten Sachlage und der komplexen Rechtsfragen, welche sich gestellt hatten, erscheint der geltend gemachte und in der detaillierten Honorarnote vom 27. Oktober 2009 ausgewiesene Aufwand aber gerade noch als angemessen.
Entscheid vom 17. August 2011