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TVR 2011 Nr. 13

Stundung und Erlass von Gerichts-/Verfahrensgebühren


Art. 425 StPO


Für die Stundung und den Erlass von Gerichts- bzw. Verfahrensgebühren aus einem Strafverfahren bildet neu Art. 425 der schweizerischen StPO die gesetzliche Grundlage und nicht mehr § 5 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992. An der unter dem alten (kantonalen) Recht entwickelten Praxis zum Erlass bzw. zur Stundung derartiger Gebühren ist festzuhalten. Insbesondere ist ein ganzer oder teilweiser Erlass nur möglich, wenn Gewähr besteht, dass der Schuldner danach schuldenfrei dasteht. Ausserdem darf ein Erlass nicht dazu dienen, dass der Staat als einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können.


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. April 2011 wurde D wegen diverser Straftaten, so unter anderem einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung, für schuldig befunden und zu einer zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Zusammen mit der Verfahrensgebühr, den Untersuchungskosten, den Polizeikosten und externen Auslagen belief sich der Rechnungsbetrag, inklusive Busse und Geldstrafe, auf insgesamt Fr. 11'947.75. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 gelangte D an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld und ersuchte um Erlass dieser Forderung. Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2011 dem DFS zur Behandlung weitergeleitet.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2011 trat das DFS auf das Gesuch insoweit nicht ein, als damit um Erlass der Busse im Betrag von Fr. 200.-- und der Geldstrafe in Höhe von Fr. 3'960.-- ersucht wurde, da es sich hierbei - so das DFS - nicht um Gerichtskosten handle und allfällige Ratenzahlungen direkt mit der Bezugsstelle zu vereinbaren seien. Das Gesuch um Erlass der ausstehenden „Gerichtskosten“ im Gesamtbetrag von Fr. 7'787.75 wurde abgewiesen. Gleichzeitig gewährte das DFS D hierfür Stundung bis 31. Dezember 2012. Eine dagegen von D erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um Erlass der Busse im Betrag von Fr. 200.-- und der Geldstrafe in der Höhe von Fr. 3'960.-- gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. April 2011 mit der Begründung nicht eingetreten, dass es sich hierbei nicht um „Gerichtskosten“ handle.
Gemäss Art. 425 der (schweizerischen) StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Zuständigkeit der „Strafbehörde“ gemäss dieser Bestimmung besagt jedoch nicht, dass die Kantone nicht auch anderen Behörden oder Dienststellen die Befugnis zur Stundung und zum Erlass einräumen können (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 N. 2). Gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992 (nachfolgend „Strafverfolgungs- und GerichtsgebührenVO“) ist für den Erlass oder die Stundung rechtskräftig festgesetzter Gebühren das DFS zuständig. Für die Bestimmung der Zahlungsfrist bei Geldstrafen oder Bussen und deren Bezug bzw. für die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung derselben ist gemäss § 10 EG StGB die Staatsanwaltschaft zuständig. Dabei sind insbesondere die Art. 35 ff. StGB über den Vollzug von Geldstrafen zu beachten.
Zu Recht ist die Vorinstanz somit mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch um Erlass der Busse und der Geldstrafe eingetreten. Ein derartiger Erlass ist mithin gesetzlich überhaupt nicht möglich bzw. käme einer Begnadigung gleich. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen bzw. für eine allfällige Umwandlung der Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist die Staatsanwaltschaft (und nicht die Vorinstanz) zuständig. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls nochmals mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden.

3.
3.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf § 5 Abs. 1 Strafverfolgungs- und GerichtsgebührenVO. Nach dieser Bestimmung können rechtskräftig festgesetzte Gebühren erlassen oder gestundet werden, soweit deren Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde. Ab Inkrafttreten der schweizerischen StPO per 1. Januar 2011 bildet jedoch grundsätzlich Art. 425 StPO die Rechtsgrundlage für die Stundung und den Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Strafbehörden. Demgemäss können derartige Forderungen gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese „Kann“-Bestimmung belässt der zuständigen Behörde allerdings einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl in Bezug auf die Rechtsfolge als auch auf der Tatbestandsseite (vgl. Domeisen, a.a.O., Art. 425 N. 5). Nachdem sich die in § 5 Strafverfolgungs- und GerichtsgebührenVO aufgeführten Kriterien (Unmöglichkeit der Bezahlung und grosse Härte) ebenfalls an den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person orientieren, besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis der Thurgauer Behörden zu dieser Bestimmung abzuweichen. So gelten gemäss Rechtsprechung als Erlassgründe insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder finanzielle Notlage, etwa zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Zahlungsschwierigkeiten hingegen sind als Stundungsgrund zu werten (TVR 1985 Nr. 24). In ständiger Praxis ist ein ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren nur möglich, wenn Gewähr besteht, dass der Schuldner danach schuldenfrei dasteht. Ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können. Eine Stundung oder ein Erlass kann zudem generell nur in Frage kommen, wenn eine vorgesehene Schuldensanierung durch die Geltendmachung der Forderung des Staates gefährdet würde (TVR 1985 Nr. 8).
Da es sich bei Art. 425 StPO bzw. § 5 Abs. 1 Strafverfolgungs- und GerichtsgebührenVO um „Kann“-Vorschriften handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass der betreffenden Gebühren. Die Behörden werden damit aber nicht von ihrer Begründungspflicht befreit (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3.2, 2C_684/2008 vom 23. September 2008, E. 2.2, sowie 2D_60/2008 vom 11. Juni 2008; Domeisen, a.a.O., Art. 425 N. 5).

3.2 In seiner Beschwerdeeingabe rechnet der Beschwerdeführer vor, dass er bislang insgesamt „effektive Schulden“ in Höhe von Fr. 47'869.-- angeäufnet habe. Vorliegend müssten die bereits laufenden Betreibungen, Lohnpfändungen und Ratenzahlungen berücksichtigt werden. Sein Existenzminimum sei bereits ohne die streitbetroffene Forderung „bei weitem unterschritten“. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers beläuft sich gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift mittlerweile auf Fr. 47'869.--. Auch im Falle des Erlasses der vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'787.75 wäre der Beschwerdeführer bei weitem nicht schuldenfrei. Bereits aus diesem Grund ist die Verweigerung des Erlasses nicht zu beanstanden.Für die Prüfung der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Sinne von Art. 425 StGB bzw. der in § 5 Strafverfolgungs- und GerichtsgebührenVO umschriebenen Kriterien (Unmöglichkeit der Bezahlung und grosse Härte) kann behelfsweise auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009 abgestellt werden. Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts auch die durchschnittliche Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. TVR 2009 Nr. 7). Damit rechtfertigt es sich, eine derartige Belastung auch bei der Prüfung eines Erlass- bzw. Stundungsgesuches miteinzubeziehen, zumal es dabei im weiteren Sinn ebenfalls um eine finanzielle Leistung der öffentlichen Hand geht. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers und den erwähnten Richtlinien ist somit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Wohnkosten von Fr. 1'370.--, Krankenkassenprämien von Fr. 273.45 (gemäss Versicherungspolice) und eine durchschnittlichen Steuerbelastung von Fr. 210.-- in Anschlag zu bringen. Dies führt zu einem Gesamtbedarf von Fr. 3'053.45. Die übrigen, vom Beschwerdeführer angeführten Ausgabenpositionen (wie Franchise von Fr. 600.-- pro Jahr, Hausratsversicherung, Bahnkosten, Telefon, Lebensmittel/Haushalt, Freizeit und Kleider) sind entweder nicht ausgewiesen oder bereits im Grundbetrag enthalten. Bei einem von ihm offenbar im Rahmen einer Temporär-Anstellung erzielten Nettolohn von Fr. 4'000.-- pro Monat ergibt sich ein Überschuss von über Fr. 900.-- was ebenfalls einem Erlass entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er mit dem Betreibungsamt für die ausstehenden Schulden eine Abzahlungsvereinbarung über monatliche Raten von Fr. 1'500.-- geschlossen hat. Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Zusatzbelastung ergäbe sich ein Fehlbetrag von Fr. 553.45. Bei den Ratenzahlungen von Fr. 1'500.-- handelt es sich jedoch um die Begleichung von früher entstandenen Schulden. Würden aufgrund der Berücksichtigung dieser Ratenzahlungen die ausstehenden Gebühren erlassen, käme dies einer Bevorzugung anderer Gläubiger gleich. Damit stösst auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die laufenden Betreibungen, Lohnpfändungen und Ratenzahlungen an das Betreibungsamt ins Leere. Die Verweigerung des Erlasses ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig offensichtlich im Rahmen eines Temporär-Arbeitsverhältnisses erwerbstätig und erzielt, wie erwähnt, offenbar ein monatliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 4'000.--. Ob er seine Schulden künftig wird abbauen können, wird sich erst noch herausstellen. Immerhin hat er hierzu mit dem zuständigen Betreibungsamt monatliche Ratenzahlungen von Fr. 1'500.-- vereinbart. Die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren in Höhe von Fr. 7'787.75 im Sinne von Art. 425 StPO bzw. § 5 Abs. 1 Strafverfolgungs- und GerichtsgebührenVO sind nicht gegeben. Die Vorinstanz hat aber dem Beschwerdeführer für die offenen Verfahrenskosten Stundung bis 31. Dezember 2012 gewährt. Diese ist angesichts der ausgewiesenen Zahlungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers recht- und verhältnismässig. Nach Ablauf dieser Stundung steht es den Beteiligten frei, über eine allfällige weitere Stundung zu verhandeln.

Entscheid vom 2. November 2011

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