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TVR 2011 Nr. 22

Konzessionsgebühr für Wassernutzung, Zahlungsmodalitäten und gesetzliche Grundlage


§ 17 WNG


Fall eines auf einem Privatgrundstück verlegten Plattenwegs über den Strandboden innerhalb des Hochwasserprofils. Bei der Konzessionsgebühr für die Wassernutzung handelt es sich um eine einmalige Verleihungsgebühr und nicht um eine periodische Nutzungsgebühr. Eine ratenweise Bezahlung der Konzessionsgebühr „pro rata temporis“ ist in der Wassernutzungsgesetzgebung nicht vorgesehen (E. 2). Obiter dictum: Es fehlt eine Verordnungsbestimmung, in welcher im Rahmen des gesetzlichen Gebührenrahmens die notwendigen Differenzierungen bezüglich der unterschiedlichen Nutzungsarten vorgenommen werden (E. 3).


G beantragte mit Gesuch vom 18. April 2011 die Erteilung einer Konzession für den Plattenweg auf der Parzelle Nr. XXX in B. Diese Parzelle besteht aus einem Badehaus mit umliegendem Garten und Strandboden, über den der 58 m lange und 0,75 m breite Plattenweg verläuft. Das DBU erteilte die beantragte Konzession mit Entscheid vom 24. August 2011 für die Dauer von acht Jahren. Für die Beanspruchung von Strandboden im Hochwasserprofil wurde eine Verleihungsgebühr von Fr. 3'132.-- und zusätzlich eine Verfahrensgebühr von Fr. 100.-- erhoben. Mit diesem Konzessionsentscheid wurde G eine Rechnung über den Totalbetrag von Fr. 3'232.-- zugestellt, zahlbar netto innert dreissig Tagen.
G erhob am 8. September 2011 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, dass die Konzessionsgebühr jährlich erhoben werden solle. Das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz festgelegte Konzessionsgebühr für den Plattenweg zum jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich geschuldet ist, oder ob die beantragte jährliche Zahlung zu gewähren ist.

2.2 Der Plattenweg auf der Parzelle Nr. XXX in B verläuft über den Strandboden innerhalb des Hochwasserprofils gemäss Art. 22 Abs. 2 WBG. Der Plattenweg liegt damit im Oberflächengewässer gemäss § 2 WNG. Die Oberflächengewässer gehören hinsichtlich der Nutzung zum öffentlichen Wasser, soweit an ihnen oder an Teilen von ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 WNG). Gemäss § 4 WNG bedürfen den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers, die Erstellung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen einer Konzession oder einer Bewilligung. Konzessions­pflichtig ist u. a. die räumliche Nutzung der Oberflächengewässer, worunter namentlich Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen und Stege fallen (vgl. § 25 WNG i.V. mit § 3 Ziff. 3 WNV). Gemäss § 17 Abs. 1 Ziff. 3 WNG wird für die Verleihung von Nutzungs­rechten an öffentlichen Gewässern für jedes volle Jahr der konzessionierten Nutzungsdauer eine Gebühr von Fr. 2.50 bis Fr. 10.-- pro m2 der beanspruchten Bruttofläche erhoben. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage wurde die Konzessionsgebühr auf Fr. 3'132.-- festgelegt (58 m Länge des Plattenwegs x 0,75 m Breite = 43,5 m2 Bruttofläche x Fr. 9.--/m2 x 8 Jahre Konzessionsdauer). Zusätzlich wird eine Verfahrens­gebühr von Fr. 100.-- erhoben. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Gebührenpflicht für den Plattenweg über privaten Strandboden noch die Gebührenhöhe. Zu prüfen ist einzig, ob die gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Konzession erteilt wurde, auch die beantragte jährliche Zahlung der Konzessionsgebühren zulassen würde.

2.3 Der Wortlaut des unter der Marginalie „Verleihungsgebühren“ stehenden § 17 Abs. 1 Ziff. 3 WNG lautet wie folgt: „Für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser erhebt die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde für jedes volle Jahr der konzessionierten oder bewilligten Nutzungsdauer folgende Gebühren: (…) 3. Fr. 2.50 bis Fr. 10.– pro m2 der beanspruchten Bruttofläche für die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten oder Anlagen.“ Es handelt sich somit um eine Gebühr für die „Verleihung“ der Konzession, deren Höhe allerdings nicht nur von der beanspruchten Bruttofläche, sondern zusätzlich auch von der konzessionierten Nutzungsdauer abhängig ist. Die in § 17 Abs. 1 Ziff. 3 WNG festgehaltene Gebühr ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Verleihung der Konzession geschuldet. Dass es sich um eine wesensgemäss einmalige Verleihungsgebühr und nicht um eine periodische Nutzungsgebühr handelt, geht sodann auch klar aus der Marginalie zu § 17 WNG hervor („Verleihungsgebühren“). Die Zahl der konzessionierten Jahre ist demgegenüber lediglich ein Faktor für die Bemessung der Gebührenhöhe. Der erste Gesetzesentwurf des Regierungsrates hatte zwar noch die Erhebung von einmaligen Verleihungs- und zusätzlichen periodischen Nutzungsgebühren vorgesehen. Im Verlaufe der Beratungen des Gesetzes im Grossen Rat wurde diese Bestimmung aber im heutigen Sinne angepasst. Die periodischen Nutzungsgebühren wurden gestrichen. Stattdessen wurde eine Verleihungsgebühr ins Gesetz aufgenommen, welche unter anderem auch auf die Dauer der Konzessionierung Rücksicht nimmt.

2.4 Die Frage des Zahlungsmodus wird in § 17 WNG nicht ausdrücklich geregelt. § 9 WNV verweist für den Vollzug der Gebührenentscheide nach § 17 WNG auf die allgemeinen Bestimmungen der VGV. Die Verleihungsgebühr ist demnach bei Abschluss des Konzessionierungsverfahrens gesamthaft festzulegen (§ 9 WNV i.V. mit § 11 VGV). Rechtskräftige Gebühren können nur erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde (§ 9 WNV i.V. mit § 7 VGV). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, womit eine Stundung der Gebühren begründet werden könnte (vgl. § 7 VGV). Die von ihm beantragte Bezahlung der Konzessionsgebühr „pro rata temporis“ ist in der Wassernutzungsgesetzgebung nicht vorgesehen. Die einmalige Verleihungsgebühr ist mithin nach Abschluss des Konzessionierungsverfahrens geschuldet. Es handelt sich demnach nicht etwa um eine Vorauszahlung. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Vergütungszinses abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Konzessionsgebühr vollumfänglich zu bezahlen. Im Gegenzug erhält er dafür für acht Jahre eine Rechtssicherheit, deren Wert nicht zu unterschätzen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die vom Departement festgelegte Gebührenhöhe, weshalb diese im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu überprüfen ist (vgl. § 61 VRG; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 1003). Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass zwar mit § 17 Abs. 1 Ziff. 3 WNG eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Konzessionsgebühren für die räumliche Nutzung der Oberflächengewässer besteht. Was aber fehlt, ist eine Verordnungsbestimmung, in welcher im Rahmen des gesetzlichen Gebührenrahmens die notwendigen Differenzierungen mit Bezug auf die unterschiedlichen Nutzungsarten vorzunehmen wären (vgl. § 17 Abs. 1 Ziff. 3 WNG sowie § 25 WNG). Es wäre gerade auch zur Schaffung von Transparenz bei der Gebührenfestlegung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angezeigt, dass eine solche Norm auf Verordnungsstufe durch den Regierungsrat geschaffen würde. Immerhin sind in der Botschaft zum Wassernutzungsgesetz auch Ausführungen über die Gebührenansätze für Bauten und Anlagen im Hochwasserprofil über privatem Grund enthalten (vgl. die Botschaft des Regierungsrates für ein Wassernutzungsgesetz und die Verordnung des Grossen Rates über die Verleihungs- und Nutzungsgebühren für Wassernutzungen vom 15. September 1998, S. 22).

Entscheid vom 30. November 2011

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