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TVR 2011 Nr. 26

Parteientschädigung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde


Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 61 lit. g ATSG


Bei einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist eine Parteientschädigung unter einer doppelten Voraussetzung geschuldet: Einerseits muss die Prozessaussicht, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darstellte, eine Entschädigung rechtfertigen; andererseits darf die obsiegende Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess verursacht haben.


L meldete sich am 16. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der medizinischen und beruflichen Unterlagen gewährte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2006 Berufsberatung und übernahm die Kosten für eine berufliche Abklärung im B. im Weiteren wurde vom 16. Oktober 2006 bis 3. November 2006 eine BEFAS-Abklärung durchgeführt. Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2006 wurde L in der Folge eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Nachdem L dagegen Einwände erheben liess, nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor, wobei auch der damalige Rechtsvertreter von L diverse medizinische Unterlagen einreichte. Im Juni 2008 wurde L am I polydisziplinär begutachtet. Mit Mitteilung vom 5. November 2008 teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse den ermittelten Invaliditätsgrad mit. Dagegen erhob RA M am 19. Juli 2009 Einsprache. Dazu nahm die IV-Stelle am 22. Juli 2009 Stellung und führte aus, dass sich die Mitteilung lediglich an die Ausgleichskasse richte. Gleichwohl müssten die von ihm neu eingereichten Einwendungen berücksichtigt werden.
Aufgrund der neu eingereichten Berichte der Klinik D erachtete die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten als erforderlich. Dieses wurde am 26. Januar 2009 durch das I erstattet. Am 8. Oktober 2010 teilte RA A mit, dass sie neu die Vertretung von L übernommen habe. Zudem informierte sie die IV-Stelle am 11. Januar 2011, dass sich L ab dem 6. Januar 2011 bis auf weiteres in der Klinik D befinde. In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der Klinik D, für wie lange der stationäre Aufenthalt geplant sei und ersuchte um einen Austrittsbericht.
Am 15. März 2011 erkundigte sich RA A nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr die IV-Stelle am 18. März 2011 mitteilte, dass sie den Austrittsbericht - sobald er vorliege - noch dem Regionalen Ärztlichen Dienst zur Beurteilung vorlegen werde. Falls keine weiteren Abklärungen mehr notwendig seien, könne direkt über allfällige Leistungen entschieden werden. Mit Schreiben vom 6. April 2011 ersuchte die IV-Stelle erneut bei der Klinik D um Erstattung des Austrittsberichts, welcher am 18. April 2011 von RA A eingereicht wurde.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 wandte sich RA A an die IV-Stelle und ersuchte um Erlass der Verfügung. Falls sie bis Ende Monat keine Verfügung erhalten habe, sähe sie sich gezwungen, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 liess L beim Versicherungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragen, das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau sei zu verpflichten, das vom Beschwerdeführer am 16. November 2005 durch die Einreichung der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen angehobene Verfahren innert kürzester Frist, jedoch spätestens innert 30 Tagen, abzuschliessen und eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei das Verfahren durch das Versicherungsgericht abzuschliessen.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2011 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Am 1. November 2011 reichte sie zudem den Case Report sowie eine Kopie des Vorbescheids vom 1. November 2011 nach.
Am 3. November 2011 teilte RA A mit, dass das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei. Die Beschwerde sei jedoch keineswegs aussichtslos gewesen, sodass sich eine Parteientschädigung rechtfertige. Des Weiteren habe ihr Mandant zu keinem Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch einen unnötigen Prozessaufwand verursacht. Das Versicherungsgericht weist den Antrag auf eine Prozessentschädigung ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Ab. 2).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat am 1. November 2011 einen Vorbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom 1. April 2006 bis 31. März 2007, eine ganze Rente vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007, eine Viertelsrente vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2009, eine ganze Rente vom 1. März bis 30. April 2009 sowie eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Mai 2009 in Aussicht gestellt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit antragsgemäss als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben. Bei einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich zudem nicht um eine Leistungsstreitigkeit. Das Verfahren ist daher gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (e contrario) kostenlos. (…) Zu beurteilen bleibt daher lediglich noch eine allfällige Prozessentschädigung (…).

3.
3.1 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Was die Gegenstandslosigkeit betrifft, ist die Parteientschädigung unter einer doppelten Voraussetzung geschuldet: Einerseits muss die Prozessaussicht, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darstellte, eine Entschädigung rechtfertigen; andererseits darf die obsiegende Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess verursacht haben (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 117). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Entscheid des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007, E. 3.2).

3.2 Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen sind, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt. Prinzipieller Massstab bildet die Frage, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Kieser, a.a.o., Art. 56 Rz. 18 f.).

3.3 Im vorliegenden Fall ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht versucht hat, das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen. So wurden nach der Anmeldung die notwendigen Akten eingeholt, Berufsberatung gewährt und berufliche Abklärungen vorgenommen. Im Juni 2008 erfolgte sodann eine umfassende polydisziplinäre Abklärung, welche aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Anfang 2009 durch ein Verlaufsgutachten ergänzt werden musste. Bereits am 15. Dezember 2006 wurde der erste Vorbescheid erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Einwände erheben liess. Sodann machte die am 6. Januar 2011 begonnene stationäre Behandlung in der Klinik D ein weiteres Zuwarten erforderlich und der entsprechende Austrittsbericht wurde der Beschwerdegegnerin denn auch nicht unverzüglich zugestellt. Aus dem Case Report - welcher dem Beschwerdeführer im Übrigen am 3. November 2011 zugestellt wurde - ergibt sich im Weiteren, dass im August 2011 erwogen wurde, den am 1. November 2011 sodann erfolgten Vorbescheid zu erlassen. Von einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens ist daher nicht auszugehen. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin klar im Rahmen ihrer Abklärungspflicht, die Verhältnisse umfassend abzuklären, auch wenn dies den endgültigen Erlass der Verfügung verzögert. Dass diese Abklärungen vorliegend unverhältnismässig gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich.

3.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat sich im Übrigen am 9. Juni 2011 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Nicht nachvollziehen lässt sich hingegen, weshalb sie nicht erneut an die Beschwerdegegnerin gelangt ist, bevor sie am 14. Oktober 2011 Beschwerde erhoben hat (vgl. auch das Urteil 9C_441/2010 des Bundesgerichts vom 6. April 2011 = SVR 2011 IV Nr. 68). Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr nämlich ohne weiteres mitgeteilt werden können, dass der Erlass des Vorbescheids in Vorbereitung war, was eine Beschwerde überflüssig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat somit das nunmehr gegenstandslos gewordene Verfahren klar verursacht, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Entscheid vom 7. Dezember 2011

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