Skip to main content

TVR 2011 Nr. 28

Revision von Entscheiden des Versicherungsgerichts


Art. 61 lit. i ATSG, § 70 VRG


1. Die prozessuale Revision eines Entscheides des Versicherungsgerichts wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismitteln ist nur zulässig, wenn der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Wurde der Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten und ist dieses Verfahren noch hängig, wird auf ein in der Zwischenzeit eingegangenes Revisionsgesuch nicht eingetreten.

2. Die revisionsrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 61 lit. i ATSG bezwecken nicht die Korrektur des letztinstanzlichen Novenverbots (E. 3.2.2 des Bundesgerichtsurteils).


Der 1977 geborene P meldete sich am 23. September 2008 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau an. Nach zwei im Jahre 2008 durchgeführten Rückenoperationen wurde von den behandelnden Ärzten unter anderem die Diagnose von neuropathischen Schmerzen bei „Arachnoiditis“ gestellt. Gestützt auf medizinische Abklärungen, insbesondere das Gutachten von Dr. med. O, Facharzt für Rheumatologie, vom 4. August 2009 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 24% und verneinte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. November 2009). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 14. Juli 2010 ab. Dagegen liess P beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Am 20. Oktober 2010 reichte P beim Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 14. Juli 2010 ein und legte neue Arztberichte vor. Zugleich stellte er vor Bundesgericht den Antrag auf Verfahrenssistierung und reichte auch dort die neuen Arztberichte ein. Das Bundesgericht verfügte am 15. Dezember 2010 die Sistierung des Verfahrens. Mit Entscheid vom 13. April 2011 weist das Versicherungsgericht das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2010 ab, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 (…)

1.2 Zu prüfen gilt es vorweg, ob das Revisionsgesuch aufgrund der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, welches ebenfalls den Entscheid vom 14. Juli 2010 zum Gegenstand hat, überhaupt zulässig ist.

1.2.1 Nach Art. 61 lit. i ATSG ist die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet. Weitere Vorschriften zur (prozessualen) Revision von Rechtsmittelentscheiden des kantonalen Versicherungsgerichts enthält das ATSG nicht, weshalb gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG hierfür grundsätzlich das kantonale Recht anwendbar ist. § 70 VRG verweist für die Revision auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, welche „sinngemäss“ gelten. Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Zwar bestimmt Art. 405 Abs. 2 ZPO, dass für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, das neue Recht gelte. Dies gilt jedoch selbstverständlich nur für Revisionsgesuche, die nach dem 1. Januar 2011 gestellt wurden (vgl. Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 405 N. 20). Auf das vorliegende, am 20. Oktober 2010 gestellte Revisionsgesuch gelangen somit aufgrund der Verweisungsnorm von § 70 VRG die Bestimmungen der (bis Ende 2010 gültigen) Thurgauer ZPO (aZPO TG) zur Anwendung. Gemäss § 245 aZPO TG kann durch die Revision (Wiederherstellung) die Änderung aller rechtskräftigen Endentscheide durch neue Beurteilung des Streitfalles nachgesucht werden. Voraussetzung ist somit, dass der in Revision zu ziehende Entscheid (formell) rechtskräftig ist.

1.2.2 Wie erwähnt, ist gegenwärtig eine gegen den betreffenden Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2010 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht hängig. Die formelle Rechtskraft dieses Entscheides ist somit noch nicht eingetreten. Zwar besitzt die Beschwerde an das Bundesgericht, wie der Gesuchsteller zu Recht anmerken lässt, keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Da es sich bei der bundesrechtlichen Einheitsbeschwerde jedoch um ein ordentliches Bundesrechtsmittel handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2010 vom 1. März 2011, E. 1.1), hemmt dieses den Eintritt der formellen (und materiellen) Rechtskraft des kantonalen Entscheides (vgl. hierzu Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 103 N. 5; sowie Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 146, Zürich/Basel/Genf 2006, N. 196 ff. und 204). Des Weiteren hat das Bundesgericht in BGE 136 I 341 (vgl. auch SJZ 106 [2010] Nr. 23, S. 570) entschieden, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ungeachtet dessen zulässig ist, ob das allenfalls zur Verfügung stehende ausserordentliche Rechtsmittel der (kassatorischen) Revision ergriffen worden sei oder nicht (E. 2.3). In jenem Fall war das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht auf ein Revisionsgesuch eingetreten, nachdem gegen den betreffenden (materiellen) Entscheid parallel dazu beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden war. Auf die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht seinerseits nicht ein, da die im Revisionsgesuch erhobene Rüge auch Gegenstand der Beschwerde gegen den materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts bildete und daher der Beschwerdeführerin bezüglich der Anfechtung des Nichteintretensentscheides kein Rechtsschutzinteresse mehr zukam (vgl. die in BGE 136 I 341 nicht wiedergegebene E. 3 des Urteils 1C_373/2009 vom 30. August 2010).

1.2.3 Diese BGE 136 I 341 zugrunde liegende Konstellation stimmt mit der vorliegenden im Wesentlichen überein. Auch nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz ist die prozessuale Revision nur gegen rechtskräftige Anordnungen/Entscheide zulässig (vgl. § 86a desselben). Nachdem gegen den Entscheid vom 14. Juli 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben wurde, erwuchs dieser noch nicht in Rechtskraft. Damit fehlt es jedoch an der Grundvoraussetzung für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch. 2. (Feststellung, dass, selbst wenn auf das Revisionsgesuch eingetreten würde, dieses abzuweisen wäre, da keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 246 Ziff. 2 lit. a aZPO TG vorliegen)

Entscheid vom 13. April 2011

Das Bundesgericht weist sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 14. Juli 2010 als auch diejenige gegen den Entscheid vom 13. April 2011 mit Urteil 9C_774/2010 bzw. 9C_441/2011 vom 16. August 2011 ab. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2.
2.1 Das vorinstanzliche Gericht hat im Entscheid vom 13. April 2011 erwogen, auf das Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 14. Juli 2010 sei nicht einzutreten, weil dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Würde auf das Revisionsgesuch eingetreten, wäre dieses abzuweisen. Das Dispositiv des Entscheids vom 13. April 2011 lautet wie folgt: „Das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2010 wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.“ Das Dispositiv stimmt folglich nicht mit den Erwägungen überein.

2.2 Besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen ein Widerspruch, so ist der wirkliche Rechtssinn der Entscheidung festzustellen. Entscheide sind - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil 1E.6/2005 vom 25. August 2005, E. 4.2, nicht publ. in: BGE 131 II 581; vgl. BGE 120 V 496 E. 1a; Urteil C 280/95 vom 10. Juni 1997 E. 1c, nicht publ. in: BGE 123 V 106; BGE 116 II 614 E. 5a). Im angefochtenen Entscheid vom 13. April 2011 bildet die Eintretensfrage den Hauptpunkt der Begründung. Die materiell-rechtlichen Revisionsvoraussetzungen hat das kantonale Gericht hingegen bloss eventualiter geprüft. Der Beschwerdeführer ist gemäss Antragstellung und Beschwerdebegründung denn auch vom Nichteintreten ausgegangen, was unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu berücksichtigen ist. Das Dispositiv ist demzufolge als Nichteintreten auszulegen.

3.
3.1 (…)

3.2
3.2.1 Unstrittig ist vor kantonalem Gericht die Revision eines noch nicht rechtskräftigen Entscheids verlangt worden. Der Beschwerdeführer rügt, das Nichteintreten auf das Revisionsbegehren verletze die Minimalgarantie von Art. 61 lit. i ATSG. Neue Tatsachen könnten im Lichte des vorinstanzlichen Entscheids bei nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorgebracht werden. Denn im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelte das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG. Das Vorgehen des vorinstanzlichen Gerichts entleere damit Art. 61 lit. i ATSG des Gehalts.

3.2.2 Unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG ist das Verfahren vor kantonalen Sozialversicherungsgerichten durch kantonales Recht geregelt. Allerdings sind gewisse bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten. So ist laut Art. 61 lit. i ATSG die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (HAVE 2005 S. 242). Die Bestimmung gibt nach dem klaren Wortlaut einzig die in ihr erwähnten Revisionsgründe vor und überlässt namentlich die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 134). Die kantonalen Gerichte werden daher nicht verpflichtet, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide einzutreten. Namentlich sieht auch Art. 53 Abs. 1 ATSG nur die Revision von rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheiden vor. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verstösst nicht gegen Art. 61 lit. i ATSG, und die Vorinstanz hat das kantonale Revisionsrecht nicht willkürlich angewendet. Daran ändert das Novenrecht gemäss Art. 99 BGG nichts. Die revisionsrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 61 lit. i ATSG bezwecken nicht die Korrektur des letztinstanzlichen Novenverbots.

3.3 Darüber hinaus lässt sich aus Art. 125 BGG nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Die Regelung von Art. 125 BGG beschlägt die Revision von Bundesgerichtsurteilen und betrifft nicht das Revisionsverfahren vor kantonalen Gerichten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 13. April 2011 ist nach dem Gesagten - ohne Auseinandersetzung mit der materiellen Begründetheit des Revisionsgesuches - abzuweisen.

4. bis 7. (Der ermittelte Invaliditätsgrad von 24% wird vom Bundesgericht nicht beanstandet und die Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2010 ebenfalls als unbegründet erachtet.)

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.