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TVR 2011 Nr. 29

Beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit


Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV, Art. 23 Abs. 1 AHVV


Frage der Beitragspflicht von Erträgen aus einem Baukonsortium, dessen einziges Aktivum in einer Liegenschaft besteht. Da die Zuordnung dieser Einkünfte in der Steuerveranlagung zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder zum Vermögensertrag aus steuerrechtlicher Sicht im Ergebnis keine Rolle spielt, bildet auch die entsprechende Mitteilung der Steuerverwaltung für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation keine sichere Grundlage. Als massgebliches Indiz, welches gegen die Annahme eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit spricht, ist im vorliegenden Fall insbesondere die lange Besitzesdauer anzusehen.


A, geboren am 8. Mai 1937, wurde am 13. September 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 als Selbständigerwerbender aus der Kassenmitgliedschaft entlassen. Gestützt auf eine AHV-Meldung des Gemeindesteueramtes W vom 31. März 2009 für die direkte Bundessteuer 2008 wurden mit Beitragsverfügung vom 8. Juli 2009 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 von Fr. 18'680.-- Beiträge erhoben. Dagegen erhob A am 10. Juli 2009 Einsprache und erklärte, dass es sich beim betreffenden Einkommen effektiv um einen Vermögensertrag aus einem Baukonsortium „XY“ handle. Aufgrund einer in der Folge revidierten AHV-Meldung des Gemeindesteueramtes vom 9. September 2009 hiess das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2009 gut und verzichtete auf die Beitragserhebung mit einer neuen Verfügung vom 9. November 2009.
Für das Jahr 2009 und 2010 erstattete das Gemeindesteueramt je eine weitere Meldung vom 18. Mai 2010 bzw. 1. März 2011. In diesen führte es Einkommen von A in Höhe von Fr. 13'830.-- (2009) und Fr. 49'596.-- (2010) aus selbständiger Erwerbstätigkeit an. Mit zwei Beitragsverfügungen vom 25. Mai 2011 wurde A gestützt auf diese AHV-Meldungen für die persönlichen Beiträge 2009 und 2010 veranlagt. Aufgrund des abzuziehenden Freibetrages für AHV-Altersrentner resultierten für das Jahr 2009 keine Beiträge. Für das Jahr 2010 wurde A zur Bezahlung von Beiträgen in Höhe von Fr. 2'091.60 verpflichtet. Zudem wurde auf den Beiträgen 2010 ein Verzugszins von Fr. 42.10 erhoben.
Eine gegen die beiden Beitragsverfügungen 2009 und 2010 erhobene Einsprache wies das Amt für AHV und IV mit Entscheid vom 27. Juli 2011 ab. Dabei stützte es sich insbesondere auf zwei weitere Bestätigungen des Gemeindesteueramtes, gemäss welchen die Steuerveranlagung rechtskräftig sei und die ausgewiesenen Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in materieller Hinsicht richtig seien. Gegen den Einspracheentscheid erhob A Beschwerde, welche vom Versicherungsgericht gutgeheissen wird.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Das massgebende Erwerbseinkommen wird aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 1 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen lediglich dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 121/05 vom 14. September 2006, E. 3.2; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 9 N. 50 f. und N. 53 ff.). Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember in den Betrieb investierten Eigenkapitals (Abs. 2). Die Steuermeldung ist auch hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 122 V 291).

2.2 (…)

2.3 Aus dem Umstand, dass die Erträge aus dem Baukonsortium „Palme“ in den Steuerveranlagungen jeweils unter Ziff. 8.1 (Nettoertrag aus Liegenschaften) und nicht unter Ziff. 2.1 (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) aufgeführt wurden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Steuerrechtlich spielt diese Zuordnung im Ergebnis mithin keine Rolle, da diese Erträge im einen wie im andern Fall als Einkommen zu versteuern sind. Dementsprechend bestand auch seitens der Steuerbehörde keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer offenbar als Liegenschaften- (und damit Vermögens-) Ertrag deklarierten Einkünfte in der Veranlagung den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit unter Ziff. 2.1 zuzuordnen. Die Einstufung eines Vermögenswertes als privat oder gewerblich ist mit anderen Worten aus steuerrechtlicher Sicht insofern nicht von Bedeutung. In solchen Fällen bildet die steuerrechtliche Mitteilung der Steuerverwaltung keine sichere Grundlage für die Zuordnung der betreffenden Einkünfte. In Zweifelsfällen ist diese Frage im Zusammenhang mit der Beitragserhebung aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 109 V 161 E. 4b). Als Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit sieht die Rechtsprechung eine planmässige Vorgehensweise, die Häufigkeit der Geschäfte, den engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person, die Besitzesdauer, den Einsatz erheblicher fremder Mittel, die Verwendung des erzielten Gewinnes und die Wiederanlage in Liegenschaften; im Einzelfall kann auch bereits ein einziges dieser Indizien zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (Kieser, a.a.O., Art. 9 N. 17, mit weiteren Hinweisen).
Von ausschlaggebender Bedeutung ist vorliegend die lange Halte- bzw. Besitzesdauer der betreffenden Vermögensposition. Entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers ist er seit 1987 am Baukonsortium und damit an der betreffenden Liegenschaft in C beteiligt. Gemäss Publikation im Amtsblatt ist dies zutreffend. Die Liegenschaft, die am 1. Oktober 1987 erworben worden war, wurde am 30. November 2010 veräussert. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit würden eher eine kurzfristigere Wiederveräusserung des Anteils an der Liegenschaft in C bzw. am Baukonsortium und eine Re-Investition in andere Liegenschaften sprechen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die hälftige Beteiligung am Baukonsortium nur einen insgesamt untergeordneten Teil des Gesamtvermögens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausmacht. Gemäss den im Recht liegenden Steuerveranlagungen betrug der Steuerwert dieses Anteils an der Liegenschaft Fr. 540'500.--. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiesen in den Jahren 2006 bis 2008 dagegen gemeinsam im Durchschnitt ein Gesamtvermögen (brutto) von rund Fr. 3'000'000.-- aus, dies bei Schulden/Fremdmitteln von lediglich ca. Fr. 800'000.--. Aufgrund dieser Umstände ist bezüglich des Anteils am Baukonsortium bzw. des daraus erzielten Ertrages eher nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen. Nachdem die Steuerverwaltung und der Beschwerdegegner während der gesamten Haltedauer bis 2007 auch nie eine derartige Qualifizierung vorgenommen hatten, wäre die für die Jahre 2009 und 2010 neu vorgenommene Zuordnung dieser Einkünfte schlüssig und nachvollziehbar zu begründen gewesen. Dieser Begründungspflicht sind die Steuerverwaltung und der Beschwerdegegner in keiner Weise nachgekommen. In den Meldungen vom 3. Juni 2011 wurde seitens des Gemeindesteueramtes W lediglich bestätigt, dass die Steuerveranlagungen rechtskräftig seien und die Zuordnung des Ertrages in Form des hälftigen Gewinnanteils aus der einfachen Gesellschaft (Baukonsortium XY) „in materieller Hinsicht richtig“ sei. Keine weitere Begründung enthalten auch die Meldung vom 9. September 2009 und die Bestätigung per E-Mail des Veranlagungsexperten der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Natürliche Personen, vom 26. Juli 2011.

2.4 Unter den gegebenen Umständen können die dem Beschwerdeführer zufliessenden Erträge aus dem hälftigen Anteil am Baukonsortium XY bzw. an der Liegenschaft in C nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Damit unterliegen diese (Vermögens-) Erträge auch nicht der Beitragspflicht. (…)

Entscheid vom 2. November 2011

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