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TVR 2011 Nr. 3

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Frage der erfolgreichen Integration, wichtige persönliche Gründe


Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG


1. Der Bezug erheblicher Unterstützungsleistungen und beachtliche private Schulden lassen ebenso wenig auf eine erfolgreiche Integration schliessen wie eine erhebliche Zahl nur kurzfristig innegehabter Arbeitsstellen (E. 2).

2. Eine schwierige Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht und nach längerem Aufenthalt im Ausland stellen keine wichtigen persönlichen Gründe dar. Die Rückkehr ist auch dem 16-jährigen Sohn zumutbar (E. 3).


R, geboren 1975, ist serbische Staatsangehörige. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie sich elf Jahre in Österreich auf. Auch ihr Sohn K (Jahrgang 1994) wurde in Österreich geboren. 1999 verheiratete sie sich mit dem Schweizer Bürger M. In der Folge erhielt R für sich und ihren Sohn eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Seit August 2004 lebte R dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt. Seit ihrem Zuzug in die Schweiz nahm R Fürsorgeleistungen in Anspruch. Seit Mai 2002 wird sie vom Sozialdienst W dauerhaft unterstützt. Der Saldo der Unterstützungsleistungen betrug am 20. April 2010 Fr. 159'273.65. R kam auch ihren privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nach, was per 28. Oktober 2009 Betreibungen in der Höhe von Fr. 32'570.20 und 26 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 32'137.25 zur Folge hatte. Das Migrationsamt verweigerte daher das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies R und ihren Sohn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab, ebenso das Verwaltungsgericht die darauf hin erhobene Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 (…) Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe in diesem Sinne können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem AuG widerrufen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Ein ausreichender Tatbestand ist beispielsweise dann erfüllt, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen. Dieser Widerrufsgrund kann auch durch wiederholte Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen erfüllt werden. Vorausgesetzt ist hierbei aber ein schuldhaftes Verhalten (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 62 AuG N. 7). Die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen begründet dann die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzendes Verhalten, wenn sie von Mutwilligkeit getragen ist (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 326 f.). (…)

2.2 (…)

2.3 Es ist zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin und dem ihrer familienrechtlichen Unterstützungspflicht unterstellten Sohn zuzuschreibenden Fürsorgeleistungen sowie die von ihr angehäuften Schulden betragsmässig die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Betreffend Privatschulden liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, wenn die Schulden einen bedeutenden Umfang erreicht haben (BGE 122 II 391, Urteil des Bundesgerichts 2C_824/2008 vom 20. Februar 2009, E.2.2.1). Im Kanton Thurgau lag bis anhin die Grenze bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung bei Fr. 20'000.--. Gemäss der „Praxisvereinheitlichung der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein“ (VOF, Stand 20. März 2008), Ziffer 4.7, ist eine Aufenthaltsbewilligung dann grundsätzlich nicht mehr zu verlängern, wenn die Verschuldung Fr. 75'000.-- oder mehr beträgt.
Selbst bei Addition der aufgrund des letzten aktenkundigen Betreibungsauszugs vom 28. Oktober 2009 laufenden Betreibungen und offenen Verlustscheine ergibt die Summe knapp Fr. 65'000.--, so dass die Verschuldensgrenze (noch) nicht erreicht ist. Anders verhält es sich jedoch mit dem Negativsaldo der Fürsorgeleistungen, welcher mit Fr. 159'273.65 per 20. April 2010 die massgebende Grenze von Fr. 100'000.-- deutlich überschritten hat. Der neueste Auszug aus dem Fürsorgekonto des Fürsorgeamtes W beträgt sogar Fr. 168'173.90.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sowohl Privatschulden wie auch Fürsorgeleistungen seien nicht durch ihr eigenes Verschulden angefallen. Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Seit ihrer Anwesenheit hat sie insgesamt fünfzehn Arbeitsstellen innegehabt (inkl. der vom RAV zugewiesenen Arbeits- und Beschäftigungsprogramme). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass sie während Jahren bei der Stellensuche erfolglos blieb, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Vielmehr erhielt sie zahlreiche Chancen auch im ersten Arbeitsmarkt, verlor aber die Anstellungen immer wieder nach kurzer Zeit bzw. trat die Arbeitsstellen gar nicht an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass all diese Stellenverluste einzig auf „unglückliche Umstände“ zurückzuführen sein sollen. Die Beschwerdeführerin gesteht denn ein, dass auch sie Fehler gemacht habe, indem sie verspätet zur Arbeit erschienen sei oder Absenzen gehabt habe. Für die erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, die Absenzen seien krankheitsbedingt wegen Migräne gewesen, gibt es keinerlei Belege, wie etwa Arztzeugnisse. Bezüglich den geltend gemachten, aber nicht belegten stetigen Stellenbemühungen ist beispielhaft auf die Stellungnahme der Fürsorgebehörde W hinzuweisen, wonach eine Stichprobe aus dem Jahr 2008 ergeben habe, dass nur sieben der vierzehn behaupteten Betriebe bestätigten, die Beschwerdeführerin habe sich tatsächlich bei ihnen beworben. Dies und die übermässig zahlreichen Stellenverluste werfen auf jeden Fall kein gutes Licht auf die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin.
Weiter wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz äusserst bescheiden gelebt, sogar unter dem Existenzminimum vegetiert. Ein Vergleich der unbestrittenen Schulden mit der entsprechenden Zeitdauer ergebe einen bescheidenen monatlichen Bedarf von unter Fr. 2'200.--.Auszugehen ist davon, dass durch den Bezug von Fürsorgeleistungen grundsätzlich das Existenzminimum der Beschwerdeführerin stets gewährleistet war. Trotzdem häufte sie noch Privatschulden von über Fr. 60'000.-- an. Offensichtlich leistet sich die Beschwerdeführerin mehr, als sie es kann, ansonsten hätte sie mit den bezogenen Fürsorgeleistungen auskommen müssen. Mit keinem Wort wird zudem erklärt, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin für einen Zweipersonenhaushalt eine Fr. 1'100.-- teure Viereinhalbzimmerwohnung leistet, obwohl der fürsorgerechtliche Maximalzins nur Fr. 750.-- beträgt. Schon dadurch schafft die Beschwerdeführerin eine monatliche Unterdeckung von Fr. 350.--. Dass unter diesen Umständen nicht genügend Geld übrig bleibt, andere angefallene Rechnungen zu bezahlen, ist eine logische Konsequenz.

2.5 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG somit offensichtlich erfüllt ist. Zu prüfen wäre allenfalls noch, ob im Sinne einer Prognose Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin künftig auf den Bezug von Sozialhilfe wird verzichten können. Ab dem 31. März 2010 ist sie für ein Temporärbüro auf Abruf als Reinigungskrafthilfe in Kloten tätig. Den im Recht liegenden Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass ihre Dienste nur sehr selten in Anspruch genommen werden. Aufgrund der quantitativ bescheidenen Arbeitseinsätze und des eher tiefen Stundenlohnes erwirtschaftete sie bisher ein bei Weitem nicht die Existenz sicherndes monatliches Einkommen. Zudem fallen mit den Bahnbilleten und der auswärtigen Verpflegung unverhältnismässig hohe Kosten an. Ob die Beschwerdeführerin eine vollschichtige Anstellung bei höherem Lohn erhalten wird, ist nicht gesichert. Mit Blick auf die vergangenen, meist nur sehr kurze Zeit dauernden Anstellungen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch die aktuelle Beschäftigung nicht von allzu langer Dauer sein wird. Aufgrund des früheren Verhaltens an zahlreichen Stellen bestehen auf jeden Fall konkrete Anzeichen dafür, dass es die Beschwerdeführerin auch künftig nicht schafft, sich mit einer eigenen Erwerbstätigkeit aus der Sozialhilfebedürftigkeit zu lösen.

3. Wie bereits angedeutet, stellt sich noch die Frage, ob die angeordnete Fernhaltemassnahme verhältnismässig ist, dies auch unter dem Licht von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Einreise in die Schweiz seit ihrem 14. Lebensjahr in Österreich, hat also ihr ganzes bisheriges Erwachsenenleben ausserhalb ihres Heimatstaates verbracht. Sie beherrscht aber die Landessprache und ihre Eltern leben nach wie vor in der Republik Serbien, so dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre. Es ist ihr daher zuzumuten, sich sozial und erwerbsmässig wieder in Serbien einzugliedern. Die Beschwerdeführerin hat es während über 11 Jahren nicht geschafft, sich in der Schweiz ein Existenz sicherndes Einkommen zu erarbeiten. Dass sie hier gesellschaftlich in überdurchschnittlichem Masse integriert wäre, behauptet sie selber nicht. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass sie relativ zurückgezogen lebt und vor allem mit ihren Verwandten und Landsleuten Kontakt pflegt. Die Wiedereingliederung mag in Serbien mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, stark gefährdet im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG ist sie bei Weitem nicht.
Zweifelsohne würde ein Wegweisungsentscheid den Sohn K härter treffen, da er seit dem 5. Lebensjahr in der Schweiz ist. Geltend gemacht wird, dass er der serbischen Sprache nicht mächtig sei. Es widerspricht aber jeglicher Erfahrung, dass seine Mutter mit ihm zuhause nicht in ihrer Muttersprache gesprochen hat und noch spricht. Mit 16 Jahren wäre er zudem durchaus noch in der Lage, sich die Sprache in seiner Heimat anzueignen. Eine Übersiedlung für K wäre zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, doch sind diese nicht grösser, als in umgekehrter Richtung und in jenen Fällen wird von Seiten der Einwandernden der Zuzug allgemein als zumutbar empfunden. Letztlich ist die Nichtverlängerung Konsequenz des der Mutter anzulastenden Fehlverhaltens und das Schicksal Ks folgt ihrem.
Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe eine zweite Chance verdient, ist festzustellen, dass diese zweite Chance bereits eingeräumt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte bereits am 3. Juni 2004 festgehalten, dass seine Klientin bezüglich Schulden nicht endlos mit einem behördlichen Entgegenkommen rechnen dürfe. Das damalige Ausländeramt verlängerte mit formlosem Schreiben vom 20. Juli 2004 die Aufenthaltsbewilligung, hielt aber bereits damals unmissverständlich fest, dass in Zukunft ein „klagloses Verhalten“ und die „Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten“ erwartet werde. Mit dieser inhaltlich einer Verwarnung entsprechenden Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin bereits vor über 6 Jahren eine „zweite Chance“ eingeräumt. Diese hat sie in keiner Weise genutzt. Vielmehr haben sich ihre Privatschulden seither weiter erhöht, sie hat sich eine teurere Wohnung zugelegt und hat es nicht geschafft, sich mit eigener Arbeit von einer Sozialhilfebedürftigkeit zu befreien.

Entscheid vom 1. Dezember 2010

Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 abgewiesen.

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