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TVR 2011 Nr. 30

Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen einer Sozialversicherung und einem Leistungserbringer


Art. 2 ATSG, Art. 27 bis Abs. 1 IVG


Streitigkeiten zwischen einer Sozialversicherung und einem Leistungserbringer werden gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVG von den von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichten entschieden. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine grundsätzliche Streitigkeit aus einem Tarifvertrag oder ein konkreter Anwendungsfall vorliegt.


B leidet an einer schweren frühkindlichen Hirnschädigung, wobei cerebelläre und choreatisch-athetoide Bewegungsstörungen im Vordergrund stehen. Mit Mitteilung vom 23. Juli 2010 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die Abgabepauschale für ein Kommunikationsgerät in Höhe von Fr. 6'044.--. In dieser Pauschale seien sämtliche Kosten abgegolten. Mit Verfügung vom 27. September 2010 wurden hingegen die Kostenübernahme für ein Standard-Notebook, Microsoft Office sowie einen Standard-Tintendrucker abgelehnt. Zudem wurde eine Dienstleistungspauschale von Fr. 6'503.35 abgelehnt, da bereits mit dem Kommunikationsgerät eine Dienstleistungspauschale in Rechnung gestellt worden sei. Übernommen werden könnten die Kosten für eine XXL-Tastatur „Cherry“, den Fingerführraster sowie den Joystick.
Gegen die Abweisung der Dienstleistungspauschale erhob die Stiftung für elektronische Hilfsmittel (FST) am 30. September 2010 bei der IV-Stelle Beschwerde, welche diese ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht überwies. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss Vertrag BSV - FST eine pauschale Dienstleistungsentschädigung bei jeder Hilfsmittelabgabe vorgesehen sei. Da es sich um zwei verschiedene IV-Artikel handle (alternatives Eingabesystem für Computer / Bereich Selbstsorge im Aufgabenbereich und Kommunikation) seien jeweils die entsprechenden Dienstleistungen für den einzelnen Fall vorgesehen. Das Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2. Keine Anwendung findet das ATSG auf das Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Leistungserbringer (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 2 Rz. 16 und Art. 57 Rz. 9 ff.). Somit müssten sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin und die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts direkt aus dem IVG ergeben. Dabei bestimmt jedoch Art. 27bis Abs. 1 IVG klar, dass Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern von den von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichten entschieden werden. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine grundsätzliche Streitigkeit aus einem Tarifvertrag oder ein konkreter Anwendungsfall vorliegt. Zuständig ist zudem das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalls hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist (Abs. 5). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Neuenburg. Somit wäre für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache das Schiedsgericht in Neuenburg zuständig. Das hiesige Gericht hat seine Zuständigkeit denn auch nie bejaht, wie dies bereits im Schreiben vom 22. März 2011 dargelegt wurde. Nachdem vertraglich - gemäss den Ausführungen des BSV - zudem keine Vermittlungsinstanz eingesetzt wurde und der Fall auch noch keiner solchen Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist, hat der schiedsgerichtlichen Behandlung der Streitsache noch ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen. Zuständig für das Verfahren im Kanton Neuenburg ist gemäss dem „Arrêté instituant le Tribunal arbitral cantonal prévu par la loi fédérale sur l’assurance-invalidité“ des Conseil d’Etat de la République et Canton de Neuchâtel vom 5. März 2008 gemäss Art. 1 der „Tribunal arbitral“. Dabei wird in Art. 2 festgehalten, dass das Sekretariat des „Tribunal arbitral“ von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt wird. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache nach Rechtskraft dieses Nichteintretensentscheides an die Kanzlei des Tribunal cantonal Neuchâtel zuhanden des „Tribunal arbitral“ zu überweisen.

Entscheid vom 27. Juli 2011

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