TVR 2011 Nr. 4
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 50 Abs. 2 AuG, Art. 77 Abs. 6 VZAE
Für den Nachweis des Vorhandenseins ehelicher/häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG müssen objektive Anhaltspunkte gegeben sein, was sich unter anderem aus dem - nicht abschliessenden - Katalog der Hinweise gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE ergibt. Aussagen von Verwandten und Bekannten, z.B. als Zeugen, sind aufgrund der jeweils vorhandenen, mehr oder weniger engen Beziehung zum einen oder anderen Ehepartner, hierzu nicht geeignet.
X, geboren 1985, mazedonische Staatsangehörige, heiratete im Jahre 2005 in Mazedonien den in der Schweiz niedergelassenen mazedonischen Staatsangehörigen Y, geboren 1982. Am 29. September 2007 reiste X ihrem Ehemann in die Schweiz nach, wo sie im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 28. September 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung, mit dem Zweck des Verbleibs beim Ehegatten und der Bedingung des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Ehemann, erhielt. Am 9. Oktober 2008 kam der gemeinsame Sohn Z zur Welt. Aufgrund von Eheproblemen verliess X am 20. August 2009 mit dem Sohn die gemeinsame Wohnung und zog ins Frauenhaus Winterthur. Am 17. August 2009 reichte X ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein.
Mit superprovisorischer Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtes L vom 24. September 2009 wurde der gemeinsame Sohn Z vorläufig unter die Obhut von X gestellt und ihrem Ehemann verboten, sich im Umkreis von 100 Metern dem Wohnort und allfälligen Arbeits- oder Weiterbildungsplatz von X zu nähern. Mit Verfügung des Bezirksgerichtes L vom 4. Dezember 2009 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem 20. August 2009 Vormerk genommen und der gemeinsame Sohn Z unter die Obhut der Mutter gestellt. Das Annäherungsverbot vom 24. September 2009 wurde wieder aufgehoben. Zudem wurde Y zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Seit Oktober 2009 bezog X zusätzlich Sozialhilfeleistungen.
Mit Entscheid vom 12. April 2010 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von X um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie an, die Schweiz bis 31. Mai 2010 zu verlassen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS mit Entscheid vom 20. August 2010 ab. Am 13. September 2010 liess X beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, welches abweist.
Aus den Erwägungen:
2.3 Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn: (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe in diesem Sinne können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurden und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
2.4. Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht abschliessend ist, sodass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland anderseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund begründen; die eheliche Gewalt muss dabei aber eine gewisse Intensität erreicht haben. Unter Umständen können somit sowohl die eheliche Gewalt wie auch die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen; diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sind jedoch beide Bedingungen erfüllt, drängt sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin auf (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.2 und 5.3, sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1, und 2C_635/2009 vom 26. März 2010, E. 5.3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 20. August 2009 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen. Ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 43 Abs. 1 AuG steht ihr somit nicht mehr zu. Zu prüfen ist daher, ob ein derartiger Anspruch gestützt auf Art. 50 AuG gegeben ist.
3.2 und 3.3 (Feststellung, dass das Erfordernis der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend nicht erfüllt ist und auch nicht von einer erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann)
4.
4.1 Strittig ist vorliegend, ob im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG wichtige persönliche Gründe seitens der Beschwerdeführerin vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt ihrerseits in der Schweiz erforderlich machen (d.h. namentlich das Vorhandensein ehelicher Gewalt und Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland).
4.2 Als erstes ist festzustellen, dass im Falle einer Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in ihrem Heimatland Mazedonien (Art. 50 Abs. 2 AuG) nicht die Rede sein kann. (…)
4.3 Zu prüfen ist vorliegend weiter die im Vordergrund stehende Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG wurde und - falls ja - diese eheliche Gewalt die vom Bundesgericht geforderte Intensität erreichte.
4.3.1 (Feststellung, dass aufgrund der im Recht liegenden Akten keine objektiven Anhaltspunkte, wie Polizeirapporte, Arztberichte und dergleichen, für das Vorhandensein ehelicher Gewalt existieren)
4.3.2 Selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz aufgrund der (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Vermutungen seitens der einvernommenen Zeugen sowie des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im August 2009 in das Frauenhaus Winterthur begeben hatte, eine gewisse eheliche Gewalt als wahrscheinlich angesehen würde, wäre die vom Bundesgericht geforderte Intensität nicht erstellt.
In Lehre und Rechtsprechung wird verlangt, dass die eheliche Gewalt derart intensiv sein muss, dass die physische oder psychische Integrität der Opfer im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei werden an die Intensität der häuslichen Gewalt höhere Anforderungen gestellt, wenn sie alleine - das heisst ohne Kombination mit einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland - einen wichtigen persönlichen Grund darstellen soll (vgl. Caroni, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N. 34, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin sah sich offensichtlich in keiner Phase der Ehestreitigkeiten veranlasst, einen Arzt aufzusuchen oder eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Auch andere objektiven Anhaltspunkte für die geforderte Intensität der ehelichen Gewalt sind nicht vorhanden. In diesem Zusammenhang wird seitens der Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanzen auf die Einvernahme / Anhörung weiterer Drittpersonen, so von R (Schwager des Ehemannes der Beschwerdeführerin), des 13-jährigen Sohnes von R, sowie von S, einer in P wohnhaften Freundin der Beschwerdeführerin, zu Unrecht verzichtet hätten, obwohl diese Zeugen stets offeriert worden seien. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Befragung dieser Personen beantragt. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, insbesondere bezüglich der Frage, ob die Gesuch stellende Person Opfer ehelicher Gewalt in der vom Bundesgericht geforderten Intensität wurde, sind die zuständigen Behörden auf objektive Anhaltspunkte angewiesen. Gerade im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in der Ehe, vor allem auch wenn gemeinsame Kinder beteiligt sind, besteht die Gefahr, dass der Vorwurf der häuslichen/ehelichen Gewalt - so etwa im Hinblick auf die zu regelnden Trennungs- bzw. Scheidungsnebenfolgen - instrumentalisiert wird. Dies gilt gleichsam für ausländerrechtliche Verfahren, zumal mit Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ein Tatbestand geschaffen wurde, gemäss welchem beim Vorliegen ehelicher Gewalt unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltsberechtigung des Opfers begründet werden kann. Die Anwendung psychischer und physischer Gewalt in der Ehe kann subjektiv / individuell sehr unterschiedlich empfunden und wahrgenommen werden. Insofern ist es unumgänglich, dass für das - von der betroffenen Seite behauptete - Vorliegen ehelicher Gewalt und der Intensität derselben objektive Anhaltspunkte gegeben sind. Derartige objektive Anhaltspunkte vermögen jedoch gerade Aussagen von Drittpersonen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Betroffenen kaum je zu liefern, zumal sie regelmässig in einer mehr oder weniger engen Beziehung zur betroffenen Person stehen und vom drohenden oder bereits hängigen ausländerrechtlichen Verfahren Kenntnis haben. Dementsprechend werden im - zwar nicht abschliessenden - Katalog der Hinweise für eheliche Gewalt nach Art. 77 Abs. 6 VZAE Aussagen von Drittpersonen - etwa in Form von Zeugenaussagen oder von Aussagen im Rahmen persönlicher Anhörungen - nicht aufgeführt. Nicht zuletzt daraus ergibt sich, dass für den Nachweis der ehelichen Gewalt in erster Linie auf objektive Anhaltspunkte, wie Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE) abzustellen ist. Daran ändert namentlich auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte St. Galler Leitfaden betreffend „Häusliche Gewalt im Rahmen der Migrationsproblematik“ nichts, zumal diesem kein Gesetzescharakter zukommt.
Nachdem vorliegend keinerlei Unterlagen dieser Art existieren, wird auch die Anhörung Einvernahme der von der Beschwerdeführerin als Zeugen/Auskunftspersonen offerierten Drittpersonen nicht zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen. Denn selbst wenn diese Drittpersonen aus ihrer eigenen - und damit subjektiven - Wahrnehmung bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt wurde, vermögen derartige Aussagen objektive Hinweise in Form von Arztzeugnissen, Polizeirapporten und dergleichen nicht zu ersetzen. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass diese Drittpersonen Kenntnis vom ausländerrechtlichen Verfahren haben und zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrer Familie und derjenigen ihres Ehemannes in einer engeren Beziehung stehen. Dies wird bereits dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr als Zeugen offerierten R am 5. März 2010 auf dem Migrationsamt vorsprechen wollte. Bezüglich des 13-jährigen Sohnes von R, der gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der Wohnung von X und Y betreut worden und Augenzeuge der häuslichen Gewalt geworden sei, muss aufgrund seines jugendlichen Alters von einer erheblichen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden, so dass dessen Aussagen bereits aus diesem Grunde nicht verwertbar wären. Was sodann S, die Freundin der Beschwerdeführerin, bezeugen sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Auch diese Person stammt jedoch offensichtlich aus dem engeren Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin, so dass eine Aussage derselben - insbesondere bezüglich der Intensität der in Frage stehenden ehelichen Gewalt - von vornherein keinen objektiven Anhaltspunkt darstellen würde.
(…) Da von den Aussagen der als Zeugen offerierten Drittpersonen keine objektiven Anhaltspunkte für die Frage der Intensität der ehelichen Gewalt zu erwarten sind, ist auf deren Befragung/Einvernahme zu verzichten.
Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltes ist mithin nicht davon auszugehen, dass die eheliche Gewalt, soweit glaubhaft gemacht, derart intensiv gewesen wäre, dass die physische oder psychische Integrität der Beschwerdeführerin selbst im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.
Entscheid vom 10. November 2010
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid 2C_35/2011 vom 24. Mai 2011 abgewiesen.