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TVR 2011 Nr. 5

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Art. 63 Abs. 2 lit. b AuG, Art. 63 Abs. 2 AuG, Art. 80 VZAE


Der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ist erfüllt, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Bei der Umschreibung „wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen“ ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der ausländischen Person angezeigt, ohne dass diesbezüglich von drei separat zu prüfenden Kriterien auszugehen ist.


L ist 1981 in I geboren. 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Mit Strafverfügung des Bezirksamts K vom 16. September 2002 wurde er wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt. Am 13. Dezember 2002 wurde er erneut wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 23 km/h und am 25. März sowie 13. Oktober 2003 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte vom Bezirksamt K zu einer Busse von Fr. 350.-- bzw. Fr. 60.-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Februar 2006 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von sieben Wochen, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Daraufhin wurde er mit Schreiben des (damaligen) Ausländeramts des Kantons Thurgau vom 30. März 2006 verwarnt. Dennoch kam es in der Zeit zwischen dem 18. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2010 zu elf aktenkundigen Übertretungshandlungen wegen Gehorsamsverweigerung im Betreibungsverfahren, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Mit Entscheid vom 12. März 2010 hat das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung widerrufen und L angewiesen, die Schweiz zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhob L Rekurs beim DJS, der mit Entscheid vom 12. August 2010 abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V. mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, (u. a.) widerrufen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3810).

3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnungumfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (BBl 2002, S. 3809). Gemäss Art. 80 Abs.1 lit. a und b VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (u. a.) vor, bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Mit der Formulierung von Art. 80 VZAE wird zum Ausdruck gebracht, dass auch die Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, Grund für einen Bewilligungsentzug bilden kann, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Darunter können etwa gehäufte Verurteilungen zu geringfügigeren Freiheitsstrafen aber auch Geldstrafen fallen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.29, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.
4.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses sei nur dann erfüllt, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung missachte; die drei Elemente „wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen“ müssten dabei zwingend kumulativ erfüllt sein. Hierbei könne sich das Erfordernis der Erheblichkeit nicht auf die Anzahl der Delikte beziehen, da diese bereits von der Voraussetzung, dass eine Person wiederholt die Rechtsordnung missachten müsse, erfasst werde. Der Beschwerdeführer habe zwar unbestrittenermassen eine Vielzahl von kleineren Delikten begangen, aber nie in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstossen.

4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Beschwerdeführer durchaus in erheblichem Mass gegen die Rechtsordnung verstossen, wie noch zu zeigen sein wird. Zum anderen trifft seine Auffassung, wonach sich das Erfordernis der Erheblichkeit nicht auf die Anzahl der Delikte beziehen könne, nicht zu. Vielmehr erscheint bei der Umschreibung „wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen“ eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der ausländischen Person angezeigt, ohne dass diesbezüglich von drei separat zu prüfenden Kriterien ausgegangen werden kann, denn auch die Umschreibung „unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen“ erfordert letztlich ein wiederholtes bzw. erneutes entsprechendes Tätigwerden. Darüber hinaus liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE nicht nur bei einer Missachtung (straf-) gesetzlicher Vorschriften, sondern auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach schon allein deshalb kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (im Sinne eines erheblichen Verstosses gegen die Rechtsordnung) vorliegen könne, weil er nie Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität begangen habe, überzeugt daher von vornherein nicht. Derartige Delikte dürften im Übrigen wohl unter Art. 63 Abs. 2 i.V. mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG fallen und würden für sich allein genommen bereits den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal förmlich verwarnt wurde.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch ohnehin davon auszugehen, dass er in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstossen hat. (…)

Entscheid vom 16. Februar 2011

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 abgewiesen.

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