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TVR 2012 Nr. 1

Amtssprache vor dem Verwaltungsgericht und den kantonalen Verwaltungsbehörden ist Deutsch


Art. 70 BV , § 12 ZSRG


Zur Beantwortung der Frage, welche der drei in Art. 70 BV bezeichneten Sprachen als Amtssprache vor den Thurgauer Verwaltungsbehörden und Gerichten gilt, ist auf § 12 ZSRG abzustellen. Dort wird klar festgehalten, dass die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden Deutsch ist.


B, geboren am 3. November 1969, von Algerien, lebte während Jahren in Frankreich, wo auch seine Mutter und offenbar eine oder zwei seiner Schwestern leben und über die französische Staatsbürgerschaft verfügen. Er reiste am 19. September 2007 in die Schweiz ein und stellte hier ein ausschliesslich gegenüber Frankreich begründetes Asylgesuch. Das BFM trat mit am 5. November 2007 eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch von B nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Unbestritten ist, dass B in seinem Heimatstaat Algerien keinerlei Probleme hat und somit keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den abweisenden Asylentscheid gerichtete Beschwerde von B denn auch ab. Der negative Asylentscheid erwuchs in Rechtskraft. Das BFM setzte B eine neue Ausreisefrist bis 22. Februar 2010 an. Er wurde ausdrücklich von Sozialhilfe ausgeschlossen und auf Nothilfe gesetzt. Am 9. August 2010 erhob B Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, von welchem er eine Eingangsbestätigung erhielt. Von den Behörden wurde er wiederholt belehrt, dass dieser Schritt nichts an der Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens ändere.
In einem Tobsuchtsanfall verwüstete B am 27. Dezember 2010 das Durchgangsheim S, wofür er mit fünf Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft wurde. Am 21. Juni 2011 reichte B beim DJS eine Aufsichtsbeschwerde in französischer Sprache gegen das Migrationsamt des Kantons Thurgau ein. Darin beklagte sich B unter anderem darüber, dass die Bestimmung von Art. 42 AsylG verletzt werde. Er verlangte ultimativ Sozialhilfe, eine angemessene eigene Wohnung sowie Schadenersatz in Millionenhöhe. In einem Schreiben gab B, dessen Zustelladresse zuvor nicht bekannt war, dem DJS neu eine Zustelladresse in W bekannt. In der Folge forderte ihn das DJS auf, seine Eingabe vom 21. Juni 2011 in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen, ansonsten auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 30. November 2011 weigerte sich B, seine Eingabe in deutscher Sprache nachzureichen. Er verlange sofort einen Entscheid. In der Folge trat das DJS gestützt auf § 12 ZSRG nicht auf die Beschwerde ein, da die Amtssprache Deutsch sei. Gegen diesen Entscheid vom 13. Dezember 2011 führte B beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dies wiederum in französischer Sprache. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.

Aus den Erwägungen:

1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Bereits vor Vorinstanz war er darauf hingewiesen worden, dass die Amtssprache im Kanton Thurgau die deutsche Sprache ist. Er war deshalb aufgefordert worden, seine Eingabe auf Deutsch zu übersetzen. Dieser Aufforderung kam er - trotz der Androhung, dass auf seine Aufsichtsbeschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Nachreichung einer Übersetzung nicht eingetreten werde - nicht nach. Die deutsche Sprache widerspiegelt die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Einwohner des Kantons Thurgau. Das VRG enthält zwar bezüglich Amtssprache vor den thurgauischen Behörden und vor Verwaltungsgericht keine ausdrückliche Regelung. Das VRG verweist allerdings wiederholt auf die sinngemässe Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften (vgl. etwa § 12 Abs. 4, § 70 oder auch § 88 VRG). Dementsprechend rechtfertigt es sich, zur Beantwortung der Frage, welche der drei von Art. 70 BV als zulässige Amtssprachen bezeichneten Sprachen Amtssprache vor den thurgauischen Verwaltungsbehörden und Gerichten ist, auf § 12 ZSRG abzustellen. Dort wird klar festgehalten, dass die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden Deutsch ist (§ 12 ZSRG). Hieraus folgt, dass die Amtssprache auch vor dem Verwaltungsgericht und den thurgauischen Verwaltungsbehörden die deutsche Sprache ist. Das Ansetzen einer Nachfrist (§ 62 i.V. mit 46 VRG) zum Nachreichen einer in die deutsche Amtssprache übersetzten Beschwerde ist vorliegend allerdings nicht angezeigt, zumal aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers vor Vorinstanz das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (bzw. Übersetzung derselben in die deutsche Sprache) sich von vornherein als unnütz erweist. Auf die Beschwerde ist daher an sich nicht einzutreten. Wie die nachfolgenden Ausführungen deutlich machen, wäre sie aber, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, ohnehin klar abzuweisen.

2. Die Haltung der Vorinstanz, dass sie mangels aufforderungsgemässer Übersetzung der Aufsichtsbeschwerde nicht auf diese einzutreten hatte, ist korrekt. Dies folgt aus den obigen Ausführungen unter E. 1.2. Dem Beschwerdeführer war zudem eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung seiner Aufsichtsbeschwerde angesetzt worden. Nachdem er diese - unbestrittenermassen - nicht erfüllt hat bzw. innert Frist keine übersetzte Eingabe nachgeliefert hat, ist die Vorinstanz auf seine Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

Entscheid vom 29. Februar 2012

Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_288/2012 vom 28. März 2012 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.

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