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TVR 2012 Nr. 10

Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen, provisorischer Obhutsentzug


Art. 5 Abs. 1 HKsÜ, Art. 85 Abs. 1 IPRG, Art. 310 ZGB


Für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Kindes sind grundsätzlich die Gerichte und Behörden des Vertragsstaates zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist anhand der konkreten, aktuellen Umstände zu ermitteln, wobei im Zweifelsfall der Schutzgedanke sowie die Dringlichkeit, eine Schutzmassnahme für das Kind zu treffen, ausschlaggebend sind. Formelle Fragen dürfen notwendige und rechtzeitige Massnahmen nicht verhindern. Das Kindeswohl verlangt es, dass eine Behörde im Zweifel ihre Zuständigkeit bejaht.


L, geboren am 2. August 1996, ist die Tochter von H und der aus Rumänien stammenden M. Nach der Geburt der Tochter wohnte die Familie während mehreren Jahren in N. Nachdem die Familie die Wohnung verlassen musste, verbrachte sie die darauffolgenden Jahre in unterschiedlichsten Wohngelegenheiten, vorübergehend auch in einem Stall. Schliesslich verlegten H und seine Frau ihren Wohnsitz nach Rumänien, wo auch die Tochter eine gewisse Zeit bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits lebte. Danach kehrte L in die Schweiz zurück und wohnte bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in K in einer 1 ½-Zimmerwohnung. Dort ging sie auch zur Schule. H und M kauften in der Folge ein altes Haus in Ungarn, wo sie sich fortan neben ihren Aufenthalten in Rumänien über mehrere Monate hinweg aufhielten. Zudem mieteten sie in T eine Wohnung, wobei L weiterhin bei ihrer Grossmutter in K lebte. Als L nach einem Wochenende bei einer Freundin nicht mehr zu ihrer Grossmutter zurückkehrte, erstattete H am 27. Februar 2012 bei der Kantonspolizei in K eine Vermisstenanzeige. L wurde gleichentags in F aufgegriffen und auf den Polizeiposten K gebracht. Dem Polizeirapport vom 28. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die Wohnung in K klein, unordentlich und ungepflegt sei und L auf einer Matratze auf dem Fussboden schlafe. Zudem äusserte sich L dahingehend, dass ihr Vater sie seit dem 11. Lebensjahr regelmässig geschlagen habe und ihr nunmehr verbiete, die von ihr gefundene KV-Lehrstelle anzutreten.
Mit Beschluss vom 1. März 2012 entzog die Vormundschaftsbehörde E H und M vorsorglich die elterliche Obhut über ihre Tochter und ordnete eine geeignete Unterbringung an. Einer allfälligen Beschwerde wurde zufolge Gefährdung des Kindeswohls die aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen diesen Beschluss eingereichte Vormundschaftsbeschwerde wies das DJS mit Zwischenentscheid vom 2. April 2012 ab. Dagegen erhoben H und M beim Verwaltungsgericht am 7. April 2012 Beschwerde, welches diese abweist, soweit es auf sie eintritt.

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist die provisorische Aufhebung der elterlichen Obhut der Beschwerdeführer über ihre Tochter L durch die Vormundschaftsbehörde E und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Frage, ob eine definitive Aufhebung der elterlichen Obhut angezeigt und über L eine Beistandschaft anzuordnen ist. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 7. April 2012 somit nicht mit der Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids auseinandersetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien. (…) Die Frage der Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestimmt sich daher nach Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 HKsÜ, nachdem Rumänien das HKsÜ am 1. Januar 2011 ratifiziert hat. Dabei stützt sich das HKsÜ weitgehend auf den Aufenthaltsort des Kindes. Für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Kindes sind grundsätzlich die Gerichte und Behörden des Vertragsstaates zuständig, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist anhand der konkreten, aktuellen Umstände zu ermitteln, wobei im Zweifelsfall der Schutzgedanke sowie die Dringlichkeit, eine Schutzmassnahme für das Kind zu treffen, ausschlaggebend sind. Insbesondere wird der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes rechtlich nicht von einem Elternteil abgeleitet (BGE 110 II 119 E. 3).

3.2 L ist nach einem einjährigen Aufenthalt in Rumänien wieder in die Schweiz zurückgekehrt und lebt seitdem bei ihrer Grossmutter in K. Dort besucht sie auch die Schule. Ihr Lebensmittelpunkt liegt daher offensichtlich in K, auch wenn sie dort nicht angemeldet ist. Daran vermögen auch unregelmässige und kurze Besuche bei ihren Eltern nichts zu ändern. Die schweizerischen Behörden waren daher klar zuständig, um einen provisorischen Obhutsentzug anzuordnen.

3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde E denn auch nicht als nichtig oder ungültig zu erklären. Zwar wäre nicht die Vormundschaftsbehörde in E, sondern diejenigen in K für den provisorischen Obhutsentzug zuständig gewesen. Formelle Fragen dürfen jedoch in keiner Weise notwendige und rechtzeitige Massnahmen verhindern und die Beschwerdeführer haben die unklare Wohnsituation ihrer Tochter selber zu verantworten. Das Kindeswohl verlangt es denn auch, dass eine Behörde im Zweifel ihre Zuständigkeit bejaht (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, Das Familienrecht, 3. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1984, Art. 376 Rz. 40). So kann der Vormundschaftsbehörde E denn auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie aufgrund der vorliegenden Situation entschieden hat, ohne zuerst ausführlich abzuklären, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt von L nun tatsächlich befindet. Bei der angeordneten Massnahme handelt es sich denn auch nur um einen provisorischen, und nicht um einen definitiven Obhutsentzug. Zudem ist zu berücksichtigen, dass L seit Jahren nicht mehr bei den Eltern, sondern bei der Grossmutter lebt. Jedoch wird der angefochtene Beschluss umgehend durch einen Beschluss der zuständigen Vormundschaftsbehörde K zu ersetzen sein, wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Es ist aber weder angebracht, sinnvoll noch mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen, den verfügten vorsorglichen Obhutsentzug aufzuheben, bis dieser von der im Kanton Thurgau örtlich (neu) zuständigen Vormundschaftsbehörde K wieder angeordnet werden kann.

4. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde E nicht zu beanstanden. Die Verhältnisse, in denen L in den letzten Jahren lebte, werden aus der Niederschrift der Videobefragung vom 29. Februar 2012 ersichtlich. Aufgrund der Äusserungen von L und den übrigen Feststellungen ist es durchaus gerechtfertigt, den Eltern mindestens provisorisch die Obhut zu entziehen, um zu klären, wie Ordnung in das Leben von L gebracht, ihr eine zumutbare Unterbringung garantiert, eine Lehre ermöglicht und sie einem adäquaten Versicherungsschutz in der Schweiz unterstellt werden kann. Zudem sind die Vorwürfe der körperlichen Gewalt durch ihren Vater nicht von der Hand zu weisen und müssen weiter abgeklärt werden. In der Folge wird die zuständige Vormundschaftsbehörde K dann so rasch als möglich darüber zu entscheiden haben, ob ein (definitiver) Obhutsentzug im Sinne von Art. 310 ZGB anzuordnen ist und welche weiteren (vormundschaftlichen) Massnahmen zum Schutz von L zu treffen sind. Der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2012 ist daher rechtens sowie verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern in Anwendung von § 79 VRG zudem in korrekter Weise einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- auferlegt und der Beschwerde wurde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

Entscheid vom 16. Mai 2012

Das Bundesgericht ist auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 5A_510/2012 vom 9. Juli 2012 nicht eingetreten.

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