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TVR 2012 Nr. 11

Tierhalteverbot


Art. 4 Abs. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 23 Abs. 1 TSchG


Ein Tierhalteverbot kann ausgesprochen werden, wenn bei einem Tierhalter über die Jahre hinweg immer wieder schwere Verstösse gegen die Tierhaltevorschriften festgestellt werden, auch wenn der Tierhalter deswegen nur zwei Mal gebüsst wurde.


R hält auf seinem Hof in M Rindvieh. Nachdem Kontrollen in den Jahren 2002, 2005, 2008 und 2010 zum Teil schwere Mängel in der Tierhaltung ergeben hatten und R in dieser Zeit auch zwei Mal wegen Verstössen gegen die Tierhaltung gebüsst worden war, wurde über ihn vom kantonalen Veterinäramt eine Sperre „ersten Grades“ verhängt. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das DIV ab. Auf Beschwerde hin bestätigt das Verwaltungsgericht diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen:

2. Laut Art. 1 TSchG ist es Zweck des Tierschutzgesetzes, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen oder, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen ernähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie die nötige Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG).

3.
3.1 Laut Art. 41 Abs. 1 TSchV dürfen in Laufställen mit Liegeboxen nicht mehr Tiere eingestellt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
Das Veterinäramt stellte am 11. April 2008, 14. April 2010 sowie bei der Kontrolle am 12. Januar 2011 fest, dass der Laufstall, der 52 Liegeplätze hat, überbelegt ist. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach kontrolliert und jedes Mal eine Überbelegung vorgefunden wurde, ist die Schutzbehauptung, es habe sich nur um eine (auch nicht zulässige) momentane Überbelegung gehandelt, unglaubwürdig.

3.2 Art. 41 Abs. 3 TSchV verlangt, dass kalbernde Tiere in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden müssen, in dem sie sich frei bewegen können. Laut Art. 225 TSchV tritt diese Bestimmung erst ab dem 1. September 2013 in Kraft. Der Beschwerdeführer rügt daher, es werde gegen ihn eine noch nicht wirksame Vorschrift angewandt. Dem hält das Veterinäramt entgegen, bereits Art. 19 Abs. 3 aTSchV habe die Bestimmung enthalten, dass für kalbernde und kranke Tiere ein besonderes Abteil vorhanden sein müsse.In der Tat ist die Auffassung des Veterinäramtes korrekt, enthält doch Art. 19 Abs. 3 aTSchV die entsprechende Bestimmung. Bereits im Schreiben vom 14. Januar 2002 wurde bemängelt, dass beim Beschwerdeführer entsprechende Abkalbboxen fehlen. Derselbe Mangel wurde wiederum am 15. April 2008 festgestellt. Am 14. April 2010 musste das Veterinäramt feststellen, dass für kalbende und kranke Tiere im Kuhstall kein besonderes Abteil zur Verfügung stehe, da es mit acht Kälbern belegt sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf Art. 20 der Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008, in Kraft getreten auf den 1. Oktober 2008, hingewiesen, welcher ebenfalls separate Abkalbboxen verlangt. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am Anfang gar keine Abkalbboxen hatte und diese danach bei den Kontrollen jeweils belegt waren. Es liegt offensichtlich ein wiederholter Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung vor.

3.3 Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, er habe seine Kälber nicht regelmässig mit Wasser versorgt. Zutreffend ist diesbezüglich der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 TSchV, die verlangt, dass Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen, erst per 1. September 2013 in Kraft tritt (Anhang 5 TSchV). Art 37 Abs. 1 TSchV konkretisiert allerdings nur die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 TSchV, wonach Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen sind. An der Kontrolle vom 14. April 2010 wurde festgestellt, dass das Selbsttränkbecken des Dorfstalls, wo neun Kälber standen, nicht an die Wasserversorgung angeschlossen war und dass für zwei Rinder gar keine Eimer vorhanden waren. Als die Kontrollpersonen den Kälbern einen mit Wasser gefüllten Eimer darboten, machten diese mit ihrem verzögerten Verhalten deutlich, dass sie mit dieser Art der Tränke nicht vertraut waren. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung einer Fachperson zu zweifeln. Ebenso hält es die Schutzbehauptung für unglaubwürdig, dass der Wassereimer in einem mehrere hundert Meter entfernten Gebäude zur Reinigung gewesen sei, wenn doch im Stall Wasser zur Reinigung vorhanden gewesen wäre. Auch die Einschätzung des Veterinäramtes, dass bei der Kontrolle am 12. Januar 2011 die Eimer Milchspuren aufwiesen und damit nicht zum Wassertrinken benutzt wurden, ist nachvollziehbar und glaubwürdig. Zudem wären diese Eimer auf der unebenen Strohmistunterlage ohne Halterung sofort umgekippt, wie ebenfalls festgestellt wurde. Die diesbezüglichen Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers sind daher wenig nachvollziehbar. Zudem wurde bereits früher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Tiere nicht mit genügend Wasser versorgt. So wurden anlässlich der Kontrolle am 11. April 2008 in einem alten Viehwagen zwei Kälber gefunden, die an schlimmem Durchfall litten und massiv ausgetrocknet waren.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn ihm vorgehalten werde, er habe gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen, weil das den Kälbern zum Verzehr bereitgestellte Stroh als Rauhfutter nicht ausreiche, so werde verkannt, dass auch diese Bestimmung erst am 1. September 2013 in Kraft tritt.Die beim Kontrollgang vom 14. April 2010 vorgefundene Einstreu war „sumpfartig mit dünnflüssigem Kot und Harn durchtränkt“ und nicht fressbar. Es ist daher offensichtlich, dass weder von einer quantitativ noch von einer qualitativ geeigneten Rauhfutterversorgung die Rede sein kann (Art. 4 Abs. 1 TSchV), was jedoch zusätzlich zu einem Weidegang nötig ist, um Mangelerscheinungen bei einseitig mit Milch ernährten Mastkälbern zu vermeiden.

3.5 Vom Beschwerdeführer wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanzen würden zu Unrecht die flächenmässig zu kleine Igluhaltung von Kälbern rügen. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Laut Art. 7 Abs. 2 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut, eingerichtet und geräumig sein, dass sich Tiere darin arttypisch verhalten können. Art. 10 Abs. 1 TSchV verweist diesbezüglich auf Anhang 1 TSchV. Gemäss Tabelle 1 Ziff. 3 dieses Anhangs belaufen sich die festgelegten Minimalanforderungen für Kälber je nach Alter auf 1 bis 1,5 m2 grosse Liegeflächen. Die Igluhaltung von Kälbern beim Beschwerdeführer wurde mehrfach angemahnt. Der Beschwerdeführer wurde auch entsprechend informiert. Er kann daher nicht behaupten, für die Haltung von Kälbern bzw. die ihnen zur Verfügung zu stellenden Mindestflächen habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben. Sie existiert nach wie vor.Von Seiten der Vorinstanzen wird auch gerügt, die Liegeboxen in den Laufställen seien nur unzureichend eingestreut und gemistet gewesen.Art. 39 Abs. 1 TSchV verlangt, dass der Liegebereich von Kälbern, Rindern, Kühen und Zuchtstieren mit ausreichend geeigneter Einstreue zu versehen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Tiere würden jeden Tag neu eingestreut, ist offensichtlich unzutreffend. Hierfür genügt ein Blick auf die sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen. Verschmutzte und durchnässte Unterlagen sind Brutstätten von Ungeziefer und Krankheitserregern, die das ganze Tier befallen können. Regelmässiges und sauberes Ausmisten wäre daher eine Selbstverständlichkeit. Beim Beschwerdeführer ist es das offensichtlich nicht, ansonsten könnten solche Bilder/Aufnahmen gar nicht entstehen.

3.6 Laut Art. 7 Abs. 1 TSchV sind Unterkünfte und Gehege so einzurichten und zu bauen, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt wird.Bild Nr. 4 belegt, dass der Beschwerdeführer dieser Vorschrift nicht nachlebt, wenn er provisorische Abtrenngitter aus umfunktionierten Armierungseisennetzen mit vorstehenden und abgebogenen Netzspitzen einsetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich nur um einen minimalen Mangel, der, wenn danach gesucht werde, auch in jedem anderen Stall gefunden werde, ist angesichts der offensichtlichen Verletzungsgefahr nicht nachvollziehbar.

4.
4.1 Laut Art. 160 Abs. 8 LwG ist die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe kein solches Behandlungsjournal geführt. Er hält dem entgegen, leider sei ihm das Behandlungsjournal einige Wochen vor dem Augenschein vom 14. April 2010 ins Wasser gefallen. Die meisten der Aufzeichnungen seit dem 6. Juni 2009 hätten nicht mehr rekonstruiert werden können.Es ist nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Tierarzneimitteln hat. Bereits im Entscheid des Kantonstierarztes vom 14. September 2005 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ungenau und unvollständig protokolliert. Dasselbe gilt für die Befunde der amtlichen Kontrolle vom 11. April 2008. Letztlich ist die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seit dem 6. Juli 2009 keine Einträge mehr nachweisen können, unglaubwürdig. Es sind keine Einträge mehr gemacht worden, die Auskunft über die verarzteten Tiere, die eingesetzten Medikamente, die Behandlungsdauer und die Absetzfristen geben könnten. Dadurch besteht das Risiko, dass mit Rückständen belastete Milch in den Verkehr gebracht wurde oder die Tiere vor Ablauf der Absetzfristen geschlachtet worden sind. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, die Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelmischungen, die den Tieren mit einer geeigneten technischen Anlage verabreicht werden, in einer Dokumentation zu erfassen (vgl. hierzu Art. 19 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004).

4.2 Laut Art. 32 Abs. 2 TSchV dürfen Tierhalterinnen und Tierhalter nur dann Enthornungen vornehmen, wenn sie einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbständig durchführen, so meldet dies die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbständig durchführen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Enthornungen selbst durchgeführt hat. Zu diesem Punkt bringt er vor, er habe dafür einen entsprechenden Kurs besucht. Dem hält das Veterinäramt entgegen, die Ausbildung von Tierhaltern zur Durchführung solcher Eingriffe umfasse die in Art. 32 TSchV genannten drei Stufen.Selbst wenn der Beschwerdeführer also einen theoretischen (Grund-) Kurs besucht hat, so fehlen ihm nach wie vor die praktische Unterweisung durch den Bestandestierarzt sowie deren Überprüfung durch den Veterinär. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg ist zudem auf der Rückseite leer. Dort hätte er aber die Lernkontrolle bestätigen müssen. Der Beschwerdeführer hatte die notwendige Ausbildung, als er die Tiere enthornte, nicht. Der Beschwerdeführer hätte die Tiere, die gemäss dem Bericht des Amtstierarztes sogar ohne Betäubungen vorgenommen wurden, nicht enthornen dürfen.

4.3 Laut Art. 6 Abs. 1 ist der Tierhalter verpflichtet, seine Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV wird dem Tierhalter die Verantwortung dafür überbunden, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich gepflegt und behandelt werden.
Anlässlich der Kontrolle am 14. April 2010 befand sich der (namenlose) Zuchtstier TDV Nr. 120.0666.5596.5 in einer Liegebox im Laufstall und war nicht dazu zu bewegen, sie zu verlassen. Der vordere rechte Fuss war eingebunden und lahmte. Der Stier reagierte kaum auf optische und akustische Reize und wirkte apathisch. Nach Aussage des Beschwerdeführers ist der Stier wegen eines Sohlengeschwürs an der Klaue behandelt worden.
Das Veterinäramt hat in der Folge eine Sektion angeordnet und dabei wurde festgestellt, dass das Tier nicht an einem Sohlengeschwür gelitten hat. Der Sektionsbericht spricht von einem leichten, aber nicht abgemagerten Tierkörper und einem Wadenriss.
Das Veterinäramt schliesst aus dem Foto des Vorderhufs, das anlässlich der Sektion gemacht wurde, dass der Stier an einer Pseudoarthrose litt, die auf eine Fraktur schliessen lasse.Grundsätzlich traut das Verwaltungsgericht dem Veterinäramt zu, dass es bei Vorliegen einer entsprechenden Arthrose eine nicht ausgeheilte Fraktur erkennen kann. Fakt ist aber, dass der abgemagerte, leichte Stier apathisch in seiner Box lag und offensichtlich unter Krankheiten litt, die der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss behandeln liess. Dass es sich dabei um ernsthafte Probleme gehandelt haben muss, lässt sich nur schon allein daraus schliessen, dass das Tier nach dem erfolgten Kontrollgang abgetan werden musste.Bereits in der Strafverfügung vom 1. September 2008 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwei Durchfallkälber nicht angepasst behandelt hat. Der Beschwerdeführer hat seine Pflichten gegenüber kranken Tieren mehrfach vernachlässigt bzw. den Tieren die notwendige tierärztliche Versorgung nicht zukommen lassen.

4.4 Laut Art. 77 Abs. 1 TSchV darf ein Wirbeltier nur töten, wer dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit einem Neffen eine an Parese leidende Kuh mit einem Bolzenschussapparat getötet. Ob der vom Beschwerdeführer genannte Neffe tatsächlich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besessen hat, eine Kuh mit dem Bolzenschussapparat zu töten, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Kuh nur unter Betäubung hätte abgetan werden dürfen (Art. 178 Abs. 1 TSchV), was nicht der Fall war.

4.5 Laut Art. 14 Abs. 1 lit. b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 müssen Verluste von Ohrenmarken innert drei Tagen der zentralen Datendank gemeldet werden. Zudem ist für Ersatz zu sorgen. Bereits 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender und mangelhaft gekennzeichneter Tiere gebüsst. Bei der Kontrolle am 14. April 2010 sind wiederum Tiere aufgetaucht, die die entsprechenden Kontrollmarken nicht haben. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die Tierseuchengesetzgebung verstossen.

5. Grundlage für das ausgesprochene Tierhalteverbot ist Art. 23 Abs. 1 TSchG, wobei alternativ zwei Voraussetzungen dafür genannt werden. Zum einen kann das Tierhalteverbot ausgesprochen werden wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, wenn dafür eine Bestrafung ausgesprochen wurde. Zum anderen besteht die Möglichkeit dann, wenn sich herausstellt, dass der Tierhalter aus anderen Gründen unfähig ist, Tiere zu halten oder zu züchten.
Der Beschwerdeführer ist wegen Verletzung der Tierschutzgesetzgebung bzw. der Tierseuchengesetzgebung zweimal mit Bussen bestraft worden. Zweifelsfrei bilden die beiden Bussen für sich alleine noch keine genügende Grundlage für das Aussprechen des Tierhalteverbots. Das Veterinäramt hat aber ausreichend und in genügender Anzahl dokumentiert, wie der Beschwerdeführer permanent und wiederholt schwere Verstösse gegen den Tierschutz und gegen die Heilmittelgesetzgebung begangen hat. Dies trotz seit über zehn Jahren andauernden behördlichen Kontrollen und Interventionen. Bei jeder dokumentierten Kontrolle mussten mehr oder weniger schwere Verstösse gegen die Gesetzgebung festgestellt werden. Der Hinweis auf die tadellosen ÖLN-Kontrollen (Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises) hilft hierbei nicht. Ebenso wenig hilft die Behauptung, ein Grund dafür liege in der Trennung von der Ehefrau. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals ermahnt und es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er unter verstärkter Beobachtung stehe. Das Tierhalteverbot trifft den Beschwerdeführer sicher hart, doch ist aufgrund der Lage seines Hofes nicht auszuschliessen, dass er auf Ackerbau umstellen kann. In Anbetracht der wiederholten und immer wieder schwerwiegenden Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Tierschutzvorschriften ist jedoch das ausgesprochene Verbot verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hatte genug Chancen, seinen Hof und seine Tierhaltung in Ordnung zu bringen und die Belege ordnungsgemäss zu führen. All diese Chancen, die ihm über die letzten zehn Jahre eingeräumt wurden, hat er nicht genutzt. Dass das Tierhalteverbot auf alle sich auf dem Hof befindlichen Personen ausgedehnt wird, ist ebenso folgerichtig, ansonsten könnte der Beschwerdeführer unter dem Vorwand, er sei nicht mehr Tierhalter, das Verbot umgehen. Hieran ändert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine neue, anscheinend sachkundige Freundin hat, ebenso wenig etwas wie der Fakt, dass zwischenzeitlich ein Knecht eingestellt wurde. Auch die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Milchsperre führt das Gericht nicht zu einem anderen Urteil. Bereits im Jahr 2008 hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Verbesserung des Zustandes herbeigeführt, mit dem Ergebnis, dass bei der Kontrolle im April 2010 noch schlimmere Zustände festgestellt werden mussten. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, seine Tierhaltung und die damit verbundenen Pflichten ordentlich wahrzunehmen. Er hat diese Chance nicht genutzt. Er ist nicht in der Lage, seine Tiere ordnungsgemäss zu halten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Entscheid vom 11. Mai 2011

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_635/2011 vom 11. März 2012 abgewiesen.

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