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TVR 2012 Nr. 15

Zonenplanänderung, Einzonung


Art. 15 lit. b RPG


Wird das Baugebiet einer Gemeinde in einem Agglomerationsprogramm, auf welches auch der Kantonale Richtplan verweist, hinsichtlich der angestrebten Zunahme der Bevölkerung als zu gross qualifiziert, kann im Hinblick auf die strittige Einzonung eines - vorliegend auch nicht zum weitgehend überbauten Siedlungsgebiet im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gehörenden - Grundstücks nicht von einem Bedarf an Bauland im Sinne von Art. 15 lit. b RPG ausgegangen werden.


A ist Eigentümer der heute landwirtschaftlich genutzten und verpachteten Parzelle Nr. 487 in T. Nach dem bisherigen Zonenplan der Politischen Gemeinde T liegt das Grundstück in der Landwirtschaftszone Lw. Im Rahmen der im Jahre 2007 eingeleiteten Totalrevision der Ortsplanung sollte nach dem Willen des Gemeinderats T der spitzwinklig verlaufende Südteil von Parzelle Nr. 487 im Umfang von ca. 529 m2 der Wohnzone W2 zugewiesen werden. Während der öffentlichen Auflage gingen mehrere Einsprachen ein, die vom Gemeinderat T abgewiesen wurden. Einen dagegen erhobenen Rekurs, mit welchem unter anderem beantragt wurde, es sei auf eine Einzonung des südlichen Bereichs von Parzelle Nr. 487 zu verzichten, wies das DBU ab und genehmigte im Wesentlichen den revidierten Zonenplan. Eine dagegen gerichtete Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Strittig ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Einzonung des südlichen Teils von Parzelle Nr. 487 in T, das heisst die Zuweisung derselben von der Landwirtschaftszone Lw in eine Wohnzone W2. (…)

2.2 Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und (lit. a) weitgehend überbaut ist oder (lit. b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

2.2.1 und 2.2.2 (…)

2.2.3 Das alternative Kriterium des voraussichtlichen Bedarfs und der Erschliessung innert fünfzehn Jahren gemäss Art. 15 lit. b RPG bringt zum Ausdruck, dass sich Bauzonen auch ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets entwickeln können, setzt dem zunehmenden Flächenverbrauch aber gleichzeitig auch Schranken. Mithin rechtfertigt nicht jeder Nachfrageüberhang eine Bauzonenerweiterung. Über den blossen Bedarf hinaus müssen für eine Einzonung besondere Gründe vorliegen, die sich aufgrund einer umfassenden Abwägung und Abstimmung sowie aufgrund der vorwiegend regional und überregional erwünschten Entwicklung aufdrängen. Neben den in Art. 15 lit. b RPG genannten Rahmenbedingungen und den Angaben in den Richtplänen ist die Ermittlung des Baulandbedarfs in bedeutendem Ausmass auch Gegenstand politischer Überlegungen: Die Behörden haben sich darüber schlüssig zu werden, nach welcher Richtung, in welchem Tempo und nach welchen Charakteristiken sich ihre Gemeinde entwickeln soll. Die Bedarfsabklärung hat die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft zu achten (Art. 1 Abs. 1 Satz 3, Art. 1 Abs. 2 lit. b, c und Art. 3 Abs. 4 RPG; vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 15 N. 28 ff.). Die Planung hat sich ferner nach dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre auszurichten. Damit wird klar, dass es sich beim Baulandbedarf nicht um eine mathematische Grösse handeln kann. Ist der Bedarf bereits abgedeckt, ist jede noch so kleine Erweiterung der Bauzone unzulässig, sofern nicht besondere planerische Gründe für das Gegenteil sprechen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Bedarfsprognose immer ein gewisser Unsicherheitsfaktor zukommt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 15 N. 32).

2.3 (Feststellung, dass der streitbetroffene Grundstücksteil aufgrund der topographischen und ortsbaulichen Gegebenheiten nicht zum weitgehend überbauten bzw. geschlossenen Siedlungsbereich im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gezählt werden kann)

2.4 Zu prüfen ist damit weiter, ob das zur Einzonung vorgesehene Landstück im Sinne von Art. 15 lit. b RPG voraussichtlich innert fünfzehn Jahren als Baugebiet benötigt wird. Dabei ist unbestritten, dass der Südteil der Parzelle Nr. 487 als voll erschlossen anzusehen ist.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bedarf nach zusätzlichem Bauland auf dem Gebiet der verfahrensbeteiligten Gemeinde sind die Feststellungen der Vorinstanz im Genehmigungsbeschluss vom 31. Mai 2011 zu beachten. Dort wird ausgeführt, dass der Kanton unter anderem prüfe, ob die revidierte Ortsplanung auf das Agglomerationsprogramm (FFF / NNN 2007) abgestimmt sei. Dabei wird auf Ziffer 1.2 des Richtplans des Kantons Thurgau (KRP) verwiesen. Das Agglomerationsprogramm fordere, wie im Genehmigungsentscheid weiter festgehalten wird, insbesondere, die Entwicklung in der Agglomeration auf die Zentren zu lenken. Die angestrebte jährliche Zunahme der Bevölkerung sollte höchstens zwischen 0,5 und 1% liegen. Die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde angestrebte jährliche Zuwachsrate von 1,2 bis 1,5% für die nächsten zwanzig Jahre stehe damit im Widerspruch zum Agglomerationsprogramm. Dem neuen Baugebiet liege eine Einwohnerkapazität von 3'385 Einwohnern bzw. 118% zugrunde; die entsprechende Flächenkapazität betrage ca. 120%, wobei die unverbaute Fläche von rund 11 Hektaren auf 17 Hektaren ausgedehnt worden sei. Obwohl die Baugebietsfläche gegenüber der Vorprüfung um 2 Hektaren reduziert worden sei, müsse das Baugebiet angesichts der erwähnten Kapazitäten und der Vorgaben des Agglomerationsprogramms als zu gross angesehen werden. Die Grösse lasse sich insofern relativieren, als zumindest ein Teil der unüberbauten Bauzone innerhalb der weitgehend überbauten Gebiete von T liege. Der Kanton erwarte jedoch, dass die Gemeinde ihre Entwicklung auf die Vorgaben des Agglomerationsprogramms abstimme und Massnahmen ergreife (zum Beispiel durch das Festlegen einer maximalen Wohnfläche oder einer maximalen Anzahl neuer Wohnungen pro Jahr). Nur unter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung des hohen Planungsermessens könne das grosse Baugebiet mit einer (vorliegend nicht interessierenden) Ausnahme genehmigt werden.
Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass die strittige Einzonung des südlichen Teils von Parzelle Nr. 487 erst nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung erfolgt war. Diese Vorprüfung hatte offenbar zu einer Reduktion der Baugebietsfläche um 2 Hektaren geführt. Im erwähnten Genehmigungsentscheid wurde die Bauzonenfläche - angesichts der planungsrechtlich resultierenden Kapazitäten und der Vorgaben des Agglomerationsprogramms - ausdrücklich als zu gross bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann jedoch nicht von einem Bedarf an zusätzlichem Bauland im Sinne von Art. 15 lit. b RPG ausgegangen werden. Im Gegenteil: Die verfahrensbeteiligte Gemeinde ist gehalten, geeignete Massnahmen vorzukehren, um zusätzlichen Bedarf entsprechend den Vorgaben des Agglomerationsprogramms einzugrenzen. Dementsprechend kann sich die strittige Einzonung auch nicht auf Art. 15 lit. b RPG stützen.

Entscheid vom 15. Februar 2012

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