TVR 2012 Nr. 16
Schutzplan, Planänderung bei einem Planungsfehler
§ 7 Abs. 2 aPBG, Art. 21 Abs. 2 RPG
Der Korrektur eines Planungsfehlers steht der Grundsatz der Planbeständigkeit in der Regel nicht entgegen. Der Grundsatz gilt namentlich auch bei Schutzplänen.
Am 27. März 1984 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Plan der Hecken und Bäume der Politischen Gemeinde M. In diesem Plan war unter anderem eine L-förmig angeordnete Baumgruppe um das historische Gebäude „E“ eingezeichnet. Dieser Plan der Hecken und Bäume wurde mit dem Naturobjektplan der Politischen Gemeinde M teilrevidiert. Auch in diesem Naturobjektplan wurde um das historische Gebäude „E“ L-förmig eine Baumgruppe vermerkt, deren Umfang - im Vergleich zum vorangehenden Plan - gegen Westen hin leicht vergrössert worden war. Am 7. September 2010 beschloss die Politische Gemeinde M, den Naturobjektplan im Bereich der Parzellen Nrn. 86, 90 und 4562 abzuändern. Als Grund für die Planänderung wurde angeführt, in der Ost-West-Ausdehnung habe nie ein schutzwürdiges Objekt bestanden und auch heute sei kein solches zu erkennen. Das Objekt Baumgruppe „E“ solle deshalb entsprechend redimensioniert und leicht nach Westen verschoben werden. Wegen der Geringfügigkeit der Plananpassung verzichtete die Politische Gemeinde M auf eine öffentliche Auflage und informierte stattdessen die betroffenen Grundeigentümer, Anstösser und die beschwerdeberechtigten Organisationen mit schriftlicher Mitteilung. Eine von Anwohnern erhobene Einsprache wies die Politische Gemeinde M ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das DBU seinerseits ab und genehmigte die Änderung des Naturobjektplans. Dagegen erhoben die Eheleute F beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches abweist.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Planänderung (Naturobjektplan für die Baumgruppe „E“) gegeben sind bzw. ob die Reduktion des Schutzbereichs für diese Baumgruppe um den in Ost-West-Richtung verlaufenden Teilbereich rechtmässig ist.
3.2 Nach Art. 21 Abs. 2 RPG sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Auch nach § 7 Abs. 2 PBG ist die kommunale Bau- und Nutzungsordnung von Zeit zu Zeit zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.
Diese Bestimmungen verleihen der Nutzungsplanung eine gewisse Beständigkeit, ermöglichen indessen auch, sie bei Bedarf zu revidieren und Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen (BGE 123 I 175 E. 3a). Je neuer der Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der Planbeständigkeit und umso gewichtiger müssen die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe sein, welche für eine Planänderung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2002 vom 14. Januar 2003, E. 3.7, mit Verweis auf BGE 128 I 190 E. 4.2). Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. § 7 Abs. 2 PBG schliessen jedoch nicht aus, dass kleinere Anpassungen der Nutzungsordnung auch dann vorgenommen werden können, wenn sich die Verhältnisse nicht oder nicht erheblich geändert haben. So müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Planungsfehler jederzeit behoben werden können, sofern dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2000 vom 9. Juli 2001, E. 3b, mit Verweis auf BGE 124 II 391 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2002 vom 14. Januar 2003, E. 3.7.1, und Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N. 20, mit weiteren Hinweisen). Nebst der erheblichen Änderung der Verhältnisse stellt die Korrektur von Planungsfehlern somit einen wichtigen Grund für die Revision der Bau- und Nutzungsordnung dar, dies selbst wenn der Planungshorizont von 15 Jahren (vgl. Art. 15 lit. b RPG) seit der letzten Planänderung noch nicht abgelaufen bzw. der Fehler erst vor relativ kurzer Zeit entstanden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die neue Planung der übergeordneten Richtplanung entspricht. Diese Grundsätze gelten für alle Arten von Nutzungsplänen, mithin - nebst den Zonenplänen - auch für die verschiedenen Sondernutzungspläne und namentlich auch für einen Schutzplan der vorliegend zur Diskussion stehenden Art.
3.3 (…)
3.4 (…) Zentral ist vorliegend das Ergebnis der Auswertung der Luftaufnahmen aus dem Jahre 1984 durch das ARP. Dieser planlichen Darstellung des damaligen Baumbestandes ist zu entnehmen, dass auf den betroffenen Parzellen Nrn. 86 und 90 im Jahre 1984 der Schutzperimeter auf Flächen gelegt wurde, auf welchen - mit Ausnahme des südwestlichen Teils der Parzelle Nr. 90 - keine Bäume und Sträucher standen. Umgekehrt erstreckte sich der Schutzperimeter nicht auf jene Fläche der Parzelle Nr. 86, auf welcher damals tatsächlich einige Bäume und Sträucher gestanden hatten.
Der im Jahre 1984 entstandene Planungsfehler wurde im Jahre 2004 teilweise korrigiert, indem der Perimeter auf den Parzellen Nrn. 90 und 86 in Richtung Westen etwas ausgedehnt wurde. Vergleicht man diese Ausdehnung mit dem tatsächlichen Baumbestand des Jahres 1984, so ist ersichtlich, dass sich der Perimeter nunmehr auf der Parzelle Nr. 86 erstmals in einem sehr kleinen Bereich an der Südwestecke mit dem Baumbestand des Jahres 1984 deckte. Auch ein Vergleich des Orthofotos 2002 mit dem Orthofoto 2011 führt zum Ergebnis, dass der tatsächliche, im Jahre 2004 in den neu dimensionierten Perimeter fallende Baumbestand auf der Parzelle Nr. 86 in etwa dem aktuellen Baumbestand im betreffenden Bereich entspricht.
3.5 und 3.6 (…)
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Politische Gemeinde M am 7. September 2010 beschlossene Änderung des Naturobjektplans (Plan der Hecken und Bäume) betreffend die Baumgruppe „E“ recht- und verhältnismässig ist. Die Voraussetzungen für die Behebung des bereits im Jahre 1984 entstandenen Planungsfehlers sind mit anderen Worten erfüllt. Der von der Vorinstanz zu Recht genehmigten Planänderung steht auch der Grundsatz der Planbeständigkeit nicht entgegen. (…)
Entscheid vom 29. August 2012