Skip to main content

TVR 2012 Nr. 22

Parkplatzbewirtschaftung


§ 34 Abs. 4 StrWG, Art. 3 Abs. 4 SVG


Definition des öffentlichen Strassenraums (E. 2.1). Die Einführung einer Parkplatzbewirtschaftung auf öffentlichem bzw. zum Strassenbereich zu zählendem Grund ist als funktionale Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG zu qualifizieren (E. 2.2). Für die Einführung der Parkplatzbewirtschaftung ist ein (kommunales) Reglement, das heisst eine formelle gesetzliche Grundlage, erforderlich, sofern das Parkieren nicht nur kurzfristig möglich ist und deshalb gesteigerten Gemeingebrauch darstellt (E. 2.3).


Die Politische Gemeinde Q hat auf Parzelle Nr. 2078 eine Fläche für zwölf Autoabstellplätze herrichten lassen. Im Hinblick auf eine schrittweise Einführung der Parkplatzbewirtschaftung im Gemeindegebiet hat der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Q entschieden, als erstes diejenigen Abstellplätze auf Parzelle Nr. 2078 beim Badeplatz N zu bewirtschaften. Am 24. Juli 2012 stellte der Gemeinderat daher beim Tiefbauamt des Kantons Thurgau den Antrag um Genehmigung des Signals 4.20 „Parkierung gegen Gebühr“. Mit Entscheid vom 9. August 2012 genehmigte das DBU die beantragte Regelung im Sinne einer „VERKEHRSANORDUNG gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG". Dagegen erhob B beim Verwaltungsgericht Beschwerde, die gutgeheissen wird.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen stellt sich vorweg die Frage, ob die streitbetroffene Teilfläche von Parzelle Nr. 2078 mit den bereits erstellten / markierten Parkplätzen entlang der SBB-Linie überhaupt zum Strassenraum gehört.
Wie sich der planlichen Darstellung im „ThurGIS“ des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau entnehmen lasst, befinden sich die Parkplätze nicht mehr auf der der Strasse im engeren Sinn zugeschiedenen Fläche, sondern vielmehr auf einem als „übrige befestigte Fläche“ bezeichneten Bereich von Parzelle Nr. 2078. Allerdings handelt es sich dabei um eine relativ abstrakte planliche Darstellung. Der Parkplatzbereich ist ebenso befestigt wie die unmittelbar an diesen angrenzende Strasse und nicht mit baulichen Vorkehrungen von dieser getrennt. Effektiv tritt dieser Bereich somit faktisch als Teil des (erweiterten) Strassenraums in Erscheinung. Massgeblich ist mithin auch nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November 2006, E. 2). Für den Begriff der Öffentlichkeit im Strassenverkehrsrecht ist daher nicht massgebend, ob eine Verkehrsfläche dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, sondern lediglich, ob sich ein solcher tatsächlich an ihr herausgebildet hat (vgl. Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008, E. 2.1, in: AGVE 2008, S. 139 ff.). Dies trifft vorliegend auf die streitbetroffene Fläche zweifellos zu. Dementsprechend ist grundsätzlich auch das SVG, inklusive dessen Nebenerlasse, anwendbar.
Gemäss § 2 Abs. 1 StrWG gehören zur Strasse oder zum Weg alle Flächen oder Anlagen, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch und dem Schutz der Umgebung dienen, sowie die Plätze. Da zumindest in tatsächlicher Hinsicht von einem Gemeingebrauch der streitbetroffenen Fläche auf Parzelle Nr. 2078 auszugehen ist, fällt diese auch in den Anwendungsbereich des StrWG.

2.2 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2012 bildet vorliegend nicht lediglich die Signalisation an sich Gegenstand der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung, sondern - in erster Linie - die Einführung der Parkplatzbewirtschaftung.
Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG können funktionale Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.
Sinn und Zweck der von der verfahrensbeteiligten Gemeinde vorgesehenen Einführung der Parkplatzbewirtschaftung ist die Entschärfung der in der Hauptsaison problematischen Parkplatzsituation, inkl. des damit zusammenhängenden Suchverkehrs, beim Badeplatz N. Die Einführung der Parkplatzbewirtschaftung erscheint grundsätzlich als vom Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt zu sein. Aufgrund des Wortlauts der angefochtenen Verfügung soll mit dieser zwar die entsprechende Signalisation (Signal 4.20 „Parkieren gegen Gebühr“) genehmigt werden. Inhaltlich handelt es sich jedoch um eine funktionale Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG, mit welcher das Parkieren dahingehend geregelt werden soll, dass dieses einer Gebührenpflicht unterworfen wird. Der Signalisation liegt mit anderen Worten die Einführung des konkreten Verkehrsregimes, das heisst der Parkplatzbewirtschaftung, zugrunde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung somit als funktionale Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG zu qualifizieren.

2.3 Eine zeitliche Begrenzung des Parkierens auf den streitbetroffenen Autoabstellplätzen ist, wie sich zumindest der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen von Vorinstanz und verfahrensbeteiligter Gemeinde entnehmen lässt, nicht vorgesehen. Den Benützern der Parkplätze soll damit ein zeitlich unbeschränktes Parkieren (unter Bezahlung einer zeitabhängigen Gebühr) ermöglicht bleiben. Dieses grundsätzlich unbefristet mögliche Parkieren auf der öffentlichen Fläche stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar (vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2392 ff., sowie Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 76 ff.). In strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht stellt die Einführung der Bewirtschaftung der streitbetroffenen Parkplätze (als Regelung des Parkierens) zwar, wie dargestellt, eine funktionale Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Die Regelung des Gemeingebrauchs an sich fällt demgegenüber jedoch in die Kompetenz der Kantone. Dieser gesteigerte Gemeingebrauch ist für den Kanton Thurgau in § 34 StrWG geregelt. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung können die Gemeinden das Parkieren von Fahrzeugen auf Strassen und Wegen einschliesslich solchen des Kantons durch Reglement als bewilligungs- oder gebührenpflichtig erklären.
Mangels zeitlicher Begrenzung des Parkierens ist die vorgesehene Parkierungsgebühr als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Unabhängig von § 34 Abs. 4 StrWG ist auch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Rechtsgrundlage für die Einführung einer derartigen Gebühr eine Regelung in Gesetzesform erforderlich. Kommt der Benutzungsgebühr Lenkungswirkung zu, wie dies vorliegend der Fall sein dürfte (Verringerung des Suchverkehrs für einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Badeplatzes), können gemäss Rechtsprechung die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zwar herabgesetzt werden, wenn sie das Kostendeckungsprinzip einhalten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2705, mit Verweis auf BGE 125 I 182). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde bringt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2012 vor, dass die Investitionen von rund Fr. 50'000.-- in die streitbetroffenen Parkfelder und die Zufahrtsstrasse die zukünftige Bewirtschaftung „zweifellos“ rechtfertigten. Die Höhe der noch zu erhebenden Gebühr steht aber bislang noch nicht fest. Es liegen seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde auch keinerlei Erhebungen bzw. Einschätzungen darüber vor, in welcher Grössenordnung mit Gebühreneinnahmen aus den streitbetroffenen Parkplätzen zu rechnen ist. Unter den gegebenen Umständen lässt sich die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips somit in keiner Weise überprüfen.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde verfügt bislang nicht über ein in Gesetzesform erlassenes Reglement im Sinne von § 34 Abs. 4 StrWG. Der vorgesehenen Einführung der Parkplatzbewirtschaftung fehlt es somit an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Entscheid vom 19. Dezember 2012

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.