Skip to main content

TVR 2012 Nr. 23

Entbindung vom Berufsgeheimnis, örtliche und sachliche Zuständigkeit


§ 18 Abs. 2 aGG


Das DFS ist örtlich und sachlich zuständig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Arzt heute der Aufsicht des Kantons Thurgau untersteht, sich die Entbindung aber auf eine frühere, ausserkantonale Tätigkeit bezieht.


Dr. med. N stellte beim DFS ein Gesuch um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass O gegenüber dem Zweckverband „Spitalverband T“ zivilrechtliche Ansprüche geltend mache und behaupte, die behandelnden Ärzte des zu diesem Verband gehörenden Spitals F, Kanton Zürich, hätten bei einer Behandlung eines Prostatakarzinoms einen Behandlungsfehler begangen. Er (Dr. N) sei zu diesem Zeitpunkt als Oberarzt im Spital F tätig und an der Operation sowie an der Vor- und Nachbehandlung beteiligt gewesen. Gegenwärtig sei er Arzt im thurgauischen Kantonsspital X, weshalb er mit seinem Gesuch um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau gelange.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Art. 321 StGB, der die Verletzung des Berufsgeheimnisses regelt, lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:
1Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen in Folge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)
2Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.“
In Bezug auf die Frage, welche Behörde örtlich zur Enthebung vom Berufsgeheimnis zuständig ist, schweigt sich das StGB jedoch aus. Der Kommentar Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 321 N. 30) hält unter Verweis auf den Entscheid ZR 50/1951 N. 203 dafür, örtlich zuständig sei die Behörde am Ort der Berufsausübung. Mit Bezug auf die Frage der Enthebung vom Berufsgeheimnis für einen Anwalt hat das Thurgauer Obergericht in RBOG 1993 Nr. 41 entschieden, örtlich zuständig für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei die Aufsichtsbehörde am Wohn- und Geschäftssitz des Rechtsanwaltes.

2.2 Der verfahrensbeteiligte Dr. N ist für das Kantonsspital X tätig, weshalb die damit verbundene Aufsichtsfunktion beim Kanton Thurgau liegt. Damit liegt aber auch die örtliche Zuständigkeit für ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis beim Kanton Thurgau. Dies muss umso mehr gelten, als der Verfahrensbeteiligte nicht mehr im Kanton Zürich als Arzt tätig ist und dieser Kanton deshalb auch keine Aufsichtsfunktion über ihn ausüben kann. Aufgrund eines (veralteten) Eintrags im FMH-Ärzteindex kann keine entsprechende Zuständigkeit des Kantons Thurgau negiert werden. Offen bleiben kann die Frage, wie es sich verhält, wenn ein Arzt in mehreren Kantonen tätig ist.

2.3 Damit stellt sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs. Das DFS hat diesbezüglich auf § 18 Abs. 1 und 2 GG verwiesen. Die beiden Bestimmungen lauten wie folgt:„1Wer im Gesundheitswesen tätig ist, hat über Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren, die ihm aufgrund seines Berufes anvertraut oder von ihm wahrgenommen worden sind. 2Vom Berufsgeheimnis kann der Patient, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen auch der Vorsteher des Departementes, befreien.“Zuständiges Departement im Kanton Thurgau ist das DFS. Allerdings ist es fraglich, ob tatsächlich auf § 18 Abs. 1 GG verwiesen werden kann. Im Bereich des Berufsgeheimnisses findet zunächst einmal Art. 321 StGB als bundesrechtliche Bestimmung Anwendung. § 18 Abs. 1 GG kann nur insofern massgebend sein, als diese Bestimmung in ihrem Schutzgehalt weiter geht als Art. 321 StGB. Hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis kann aber zumindest per analogiam auf Art. 18 Abs. 2 GG verwiesen werden. Das DFS hat daher das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis des Verfahrensbeteiligten zu Recht sowohl unter Bejahung der sachlichen als auch der örtlichen Zuständigkeit materiell geprüft.

Entscheid vom 15. Februar 2012

Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_361/2012 vom 19. September 2012 abgewiesen.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.