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TVR 2012 Nr. 25

Invalideneinkommen, Verpachtung eines Schreinereibetriebs


Art. 16 ATSG, Art. 25 IVV


Verpachtet ein ehemaliger Schreiner, der für jede Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist, seinen Betrieb, so sind die Pachtzinsen nicht als Invalideneinkommen anzurechnen.


P war als selbständiger Schreiner tätig, als er einen Hirnschlag erlitt. Es erwies sich, dass bei P dauerhafte Schäden und Lähmungen zurückblieben, so dass die IV-Stelle mit Vorbescheid mitteilte, es bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. In der Folge teilte Treuhänder B der IV-Stelle mit, P habe seine Schreinerei für gesamthaft Fr. 3'000.-- pro Monat verpachtet. Die IV-Stelle verfügte, P stehe bei einem Valideneinkommen von Fr. 98'887.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'000.--, was einen Invaliditätsgrad von 64% ergebe, eine Dreiviertelsrente zu.
Gegen diesen Entscheid liess P beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, die gutgeheissen wird.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin kürzte die im Vorbescheid vom 13. April 2011 angekündigte ganze Rente in der Verfügung vom 7. November 2011 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb an einen Mitarbeiter verpachtet habe. Der monatliche Erlös stelle dann, wenn die Pachtsache im Geschäftsvermögen der verpachtenden Person verbleibe, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin auf Rz. 1009 der Wegleitungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichtselbständigerwerbenden in der AHV, IV und EO (WSN, Stand 1. Januar 2011).

3.2.
3.2.1 Rz. 1009 der WSN lautet wie folgt: „Bleibt die Pachtsache im Geschäftsvermögen der verpachtenden Person, ist diese für die Einkünfte daraus weiterhin als Selbständigerwerbende beitragspflichtig (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 DBG, wonach die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen gilt). Als selbständigerwerbend gelten ferner Personen, die für Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen sowie die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen besteuert werden.“

3.2.2 Es erschliesst sich nicht ohne weiteres, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die WSN verweist. Der Grund hierfür liegt offensichtlich in Art. 25 Abs. 1 IVV, wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden, gilt. Nicht dazu gehören indessen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann; Arbeitslosenentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung gemäss EOG und Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 25 Abs. 1 IVV).

3.3 Der Grad der Invalidität bestimmt sich auch für die Invalidenversicherung (Art. 1 IVG) nach Art. 16 ATSG, der wie folgt lautet:„Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.“
Die Zumutbarkeit der Einkommenserzielung ist der wichtigste Aspekt der Invaliditätsbemessung, welchen Art. 16 ATSG seitens des Invalideneinkommens mit der Wendung „durch eine ihr zumutbare Tätigkeit (…) erzielen könnte“ zum Ausdruck bringt. Es ist nach dem Gesagten für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob der Versicherte seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, das heisst von der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht; vielmehr ist Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Ziff. II 1.d, S. 294).

3.4 Art. 25 Abs. 1 IVV verknüpft die beiden massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Allerdings verlangt Art. 25 Abs. 1 erster Satz IVV nicht eine absolute Gleichstellung (Kongruenz) des für die Invaliditätsbemessung relevanten Einkommens mit dem der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Beitragsobjekt; vielmehr handelt es sich um eine den sachlichen Verschiedenheiten der beiden Rechtsgebiete Rechnung tragenden Parallelisierung der massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlichen beitragspflichtigen Einkünften. Für die Invaliditätsbemessung dürfen somit grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würde. Folglich sind die beim Arbeitgeber anfallenden nicht AHV-beitragspflichtigen Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen. Auch gehört Nebenerwerb aus der Vermietung von Wohnungen nicht zum massgebenden Invalideneinkommen des Selbständigerwerbenden, solange die Vermietung keinen gewerblichen Charakter aufweist (Meyer, a.a.O., S. 291). Im Hinblick auf das versicherte Risiko der rentenbegründenden Invalidität sind - sachlich folgerichtig - in Abweichung von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 ff. AHVV Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall oder Krankheit ausgenommen, soweit die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Ferner sind die aus sozialpolitischen Gründen der AHV-Beitragspflicht unterstellten Arbeitslosen- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie die Taggelder der IV in Abweichung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen; denn diese Ersatzeinkünfte sind nicht Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Versicherten (Meyer, a.a.O., S. 292).

4. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Er ist sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Er kann selbst keine verwertbare Leistung mehr erbringen. Ihm ist demnach keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Daran ändert nichts, dass gemäss den Aussagen des Treuhänders der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2011 noch als Geschäftsvermögen geführt wurde, worauf der Brief der B Treuhand und Beratung vom 20. Juni 2011 hindeutet. Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft ohne eigene Leistung wie eine Wohnung zu einem fix vereinbarten Betrag vermietet, um die Fixkosten möglichst tief zu halten. Er trägt auch keinerlei Geschäftsrisiko mehr. Der Beschwerdeführer weist denn auch zu Recht darauf hin, dass seine Fixkosten noch in keiner Weise abgezogen wurden. Dem Beschwerdeführer selbst ist überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Die Vermietung selbst weist keinen gewerblichen Charakter auf (Meyer, a.a.O., S. 291, mit Verweis auf Urteil I_185/73 vom 14. Dezember 1973). Die Anrechnung dieser Einkünfte an das Invalideneinkommen widerspricht dem Anliegen von Art. 16 ATSG, der die Invalidität danach bemisst, was der Versicherte in zumutbarer Weise selbst an Einkommen noch erzielen kann, klarerweise. Die Fr. 36'000.-- aus Vermietung/Verpachtung der Liegenschaft können somit nicht als Invalideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG angerechnet werden. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten hat.

Entscheid vom 23. Mai 2012

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