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TVR 2012 Nr. 31

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Dividende bzw. Zuwendungen aus Reingewinn und Beitragspflicht


Art. 5 AHVG


Grundsätzlich sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Dividenden sind beitragsfreier Vermögensertrag. Unter Umständen können jedoch auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Gesellschaft massgeblicher Lohn sein. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben.


A und P sind Geschäftsführer der B GmbH und waren bis 1. Februar 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Für das Jahr 2010 wurde bei der B GmbH eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 387’481.-- für die AHV/IV/EO sowie die Familienzulagen erfasst. Anlässlich der Betriebsrevision durch die Suva wurden geldwerte Leistungen für A und P für das Jahr 2010 von Fr. 20'833.-- aufgerechnet. In der Folge erliess das Amt für AHV und IV am 8. Februar 2012 eine Nachzahlungsverfügung für diese Lohnsumme in Höhe von Fr. 2'500.60 (inklusive Verwaltungskosten) und berechnete Verzugszinsen von Fr. 138.25. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben A und P Beschwerde, welche das Versicherungsgericht gutheisst.

Aus den Erwägungen:

2.2 Grundsätzlich sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Dividenden sind beitragsfreier Vermögensertrag. Unter Umständen können jedoch auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Gesellschaft massgeblicher Lohn sein. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Dazu hielt das Bundesgericht klar fest, dass bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Gesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Gesellschafter sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden muss (BGE 134 V 297 E. 2.2). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen sodann seine Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), gültig ab 1. Januar 2008, angepasst und in Rz. 2010 ff. ausgeführt (wobei die Ausführungen klar auf BGE 134 V 297 verweisen), Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmer, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig Inhaberinnen bzw. Inhaber von gesellschaftlichen Beteiligungsrechten sind, soweit letztere den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte. Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (BGE 134 V 297 E. 2.3). Die Dividendenzahlung ist nur dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird.

2.3 Im vorliegenden Fall bezogen die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2010 mit Fr. 133'985.-- und Fr. 159'300.-- relativ hohe Löhne. Ein als Dividenden ausgeschütteter Betrag von Fr. 20'833.-- für den Umbau der Privatliegenschaft steht daher nicht in einem Missverhältnis dazu und es ist in keiner Weise davon auszugehen, dass vorliegend ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet worden wäre. Die kantonale Steuerverwaltung hat denn auch den steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin auf Fr. 78'729.-- festgelegt, wobei ein Jahresgewinn laut Erfolgsrechnung von Fr. 57'898.-- zuzüglich die geldwerten Leistungen für den Umbau von Fr. 20'833.-- berücksichtigt worden sind. Insofern muss aber denn auch bei den Sozialversicherungsabgaben von einer Dividendenzahlung an die Gesellschafter von Fr. 20'833.-- (in Form von Bezügen für den Umbau) ausgegangen werden, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass primär das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für die Leistungen darstellen würde. Werden die Bezüge jedoch in Zusammenhang mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten ausgerichtet, handelt es sich um beitragsfreie Vermögenserträge. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den beigezogenen Unterlagen der Suva. Insbesondere haben die Beschwerdeführer bei der Suva bereits das Maximum von Fr. 126'000.-- abgerechnet, weshalb dort gar keine Aufrechnung erfolgten konnte. Das Vorgehen der Suva ist daher für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Die Nachzahlungsverfügung vom 8. Februar 2012 für den Betrag von Fr. 20'833.-- sowie die Verzugszinsverfügung über den Betrag von Fr. 138.25 sind daher zu Unrecht erfolgt.

Entscheid vom 19. September 2012

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