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TVR 2012 Nr. 5

Zustellungsdomizil, unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen


§ 20 a VRG, § 81 VRG


1. Ein im Verwaltungsverfahren gestützt auf § 20a VRG deklariertes Zustellungsdomizil eines Beteiligten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland gilt auch für nachfolgende Rechtsmittelverfahren, solange keine gegenteilige Mitteilung des betreffenden Beteiligten erfolgt. Das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 ist auf verwaltungsrechtliche Verfahren nicht anwendbar (E. 2).

2. Eine juristische Person hat nur ausnahmsweise und unter bestimmten (vorliegend nicht erfüllten) Bedingungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 4.2).


Die S AG mit Sitz in U, Kanton Zürich, ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften an der W-Strasse in Q, Kanton Thurgau. Am 26. September 2011 ersuchte die S AG das DIV um Genehmigung des Verkaufs dieser Grundstücke an die XX AB mit Sitz in N, Schweden, gestützt auf einen zwischen diesen beiden Gesellschaften am 3. Februar 2011 abgeschlossenen und am 18. August 2011 in Stockholm öffentlich beurkundeten Übertragungsvertrag. Das DIV wies die S AG darauf hin, dass das Gesuch erst behandelt werde, wenn es von den zeichnungsberechtigten Personen der XX AB als potentielle Erwerberin der Grundstücke unterzeichnet worden sei. Dabei sei insbesondere auch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Am 7. Oktober 2011 reichte die XX AB ein entsprechend angepasstes und ergänztes Gesuch nach; als Zustelladresse wurde RA Dr. M, Zürich, angegeben. Der mit Verfügung des DIV vom 11. Oktober 2011 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- wurde von der XX AB fristgerecht einbezahlt. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 verweigerte das DIV die Bewilligung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke durch die XX AB.
Am 26. Dezember 2011 erhob die XX AB beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Mit einer über die Zustelladresse in Zürich eröffneten Aufforderung wurde die XX AB zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 31. Januar 2012 verpflichtet. Erst am 18. Februar 2012 liess sich die XX AB nochmals vernehmen und machte namentlich geltend, dass dieses Aufforderungsschreiben von ihr nicht früher habe beantwortet werden können, da es spät an sie weitergeleitet worden sei. Ausserdem hätte ihr dieses Schreiben, mit welchem eine Frist angesetzt worden sei, ins Ausland zugestellt werden müssen. Des Weiteren beantragte die XX AB die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

2.2 Als erstes ist auf die Frage einzugehen, ob die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 3. Januar 2012 der Beschwerdeführerin gegenüber korrekt eröffnet wurde. Die Zustellung erfolgte an RA Dr. M, Zürich. Diese Zustelladresse wurde von der Beschwerdeführerin bereits gegenüber der Vorinstanz auf deren Aufforderung vom 3. Oktober 2011 hin mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 ausdrücklich angegeben. In der Folge wurde sämtliche Korrespondenz zu Handen der Beschwerdeführerin über diese Zustelladresse abgewickelt. Dieses Vorgehen ist aufgrund von § 20a VRG nicht zu beanstanden. Gemäss dieser Bestimmung haben Beteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Abs. 1). Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nach, kann die Behörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten (Abs. 2).Das bezeichnete Zustellungsdomizil gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren - d.h. für das Bewilligungsverfahren vor der Vorinstanz und für nachfolgende Rechtsmittelverfahren. Eine Änderung der Zustelladresse hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld zu ihrer Eingabe vom 18. Februar 2012 weder der Vorinstanz noch dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Nach erfolgter Bezeichnung der Zustelladresse durch die Beschwerdeführerin wurde sodann die gesamte an diese gerichtete Korrespondenz der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts über bzw. an diese Adresse versandt. Dies betrifft etwa die Aufforderung der Vorinstanz zur Leistung eines Kostenvorschusses, der von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt wurde. Auch auf die über die Zustelladresse übermittelte Aufforderung vom 2. November 2011 hin, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Beantwortung diverser Fragen betreffend das Bewilligungsgesuch angehalten worden war, reichte die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist ihre Stellungnahme mit den dazugehörigen Belegen ein. Der angefochtene Entscheid wurde ebenfalls über die Zustelladresse eröffnet. Die Eingabe der vorliegenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht erfolgte sodann innert der Rechtsmittelfrist. In der Beschwerde wurde mit keinem Wort geltend gemacht, dass die Zustelladresse nicht mehr aktuell sein sollte, so dass die Aufforderung des Gerichtspräsidenten vom 3. Januar 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren folgerichtig ebenfalls an diese Zustelladresse versandt wurde. Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin somit korrekt über das von ihr bezeichnete Zustellungsdomizil eröffnet.

2.3
2.3.1 und 2.3.2 (…)

2.3.3 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ65; SR 0.274.131) abzuleiten. Beim Bewilligungsverfahren für die Übernahme der betreffenden Grundstücke durch die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin bzw. beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Das HZÜ65 betrifft jedoch nur Zivil- und Handelssachen (vgl. Art. 1 HZÜ65). Auf das vorliegende Verfahren ist es somit von vornherein nicht anwendbar (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009, E. 4, mit welchem die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf ein steuerrechtliches Verfahren verneint wurde).
Selbst wenn die Anwendbarkeit des HZÜ65 vorliegend zu bejahen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin auf das von ihr bezeichnete Zustellungsdomizil behaften lassen. So wurde die Rechtmässigkeit einer kantonalen Bestimmung, mit welcher eine nicht in der Schweiz ansässige Partei zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils angehalten werden kann (wie etwa § 20a VRG), vom Bundesgericht als mit dem HZÜ65 grundsätzlich vereinbar und verfassungskonform erachtet (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004, E. 2.2 f., K 44/03 vom 19. November 2004, E. 2.5, und 5A_286/2008 vom 25. November 2008, E. 4.4).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Eröffnung der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 3. Januar 2012 über die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustelladresse gestützt auf § 20a VRG, der nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst, nicht zu beanstanden. (…)

3. (…)

4.
4.1 Ebenfalls als verspätet muss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesehen werden. (…)

4.2 Im Übrigen steht juristischen Personen grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu (BGE 131 II 306 E. 5.2.1, vgl. auch TVR 1994 Nr. 10 und TVR 1986 Nr. 30, E. 3). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Organisation nach schwedischem Recht, welche der schweizerischen Aktiengesellschaft entspricht. Die Inhaber/Eigentümer bzw. die für die Beschwerdeführerin handelnden Verwaltungsräte sind als natürliche Personen vorliegend nicht als Partei beteiligt.Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Wie sich dem Anhang zum Übernahmevertrag vom 3. Februar 2011 entnehmen lässt, sollen nebst den streitbetroffenen Liegenschaften in Q noch weitere Vermögenswerte von der S AG auf die XX AB übertragen werden bzw. bereits übertragen worden sein, so zwei Personenwagen im Gesamtbetrag von Fr. 15'000.-- sowie Barmittel in Höhe von Fr. 20'000.--. (…) Bei den streitbetroffenen Liegenschaften in Q handelt es sich somit nicht um das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin. Der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Tatbestand für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person ist somit vorliegend nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin müsste daher ohnehin abgewiesen werden.

5. (…)

5.4 Somit ergibt sich, dass mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde gestützt auf § 79 Abs. 2 VRG nicht einzutreten ist.

Entscheid vom 28. März 2012

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