TVR 2012 Nr. 6
Aufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit einer Gemeinde
§ 54 VRG, § 55 VRG , § 72 a VRG
1. Wer legitimiert ist, gegen eine Baubewilligung ein Rechtsmittel zu erheben, kann auch mit Rechtsverzögerungsbeschwerde die Durchsetzung der Auflagen und Bedingungen in dieser Baubewilligung verlangen (E. 1.1 bis 1.3).
2. Wird verlangt, eine Gemeinde solle gegen einen allgemein rechtswidrigen Zustand vorgehen, so ist gegen einen abweisenden Aufsichtsentscheid des Departements die Beschwerde beim Regierungsrat einzureichen (E. 1.4).
N und O sind Eigentümer der Parzelle Nr. 2862 im Zentrum der Gemeinde F. Die Parzelle grenzt im Osten an die Parzelle Nr. 3291, die im Eigentum der I AG steht. Diese Firma ist auch Eigentümerin der Parzellen Nrn. 512 und 508. Für diese Parzellen erhielt die I AG am 28. Juni 2007 die Bewilligung (Nr. 2007/075), einen Gebäudeanbau auf Parzelle Nr. 3291 abzubrechen sowie das Erd- und das Obergeschoss des bisher als Werkstatt/Verkaufslokal genutzten Geschäftshauses Parzelle Nr. 508 in Büros umzuwandeln. In Ziff. I/IV dieser Bewilligung wurde festgehalten, für die wegfallenden Garagenplätze, für das Dachgeschoss sowie für zusätzliche drei Abstellplätze für den Büroeinbau seien acht neue Abstellplätze nachzuweisen. Ergänzt wurde die Auflage dadurch, dass für fehlende Parkplätze eine Ersatzabgabe zu leisten sei. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 2. Februar 2011 gelangten N und O an die Gemeinde F und wiesen daraufhin, dass die in der Baubewilligung Nr. 2007/075 verlangten acht neuen Abstellplätze bis heute nicht nachgewiesen seien. Das der Gemeinde gehörende Grundstück Parzelle Nr. 500 werde seit vielen Jahren als Parkplatz genutzt und sei in der Zwischenzeit der I AG sogar zur entgeltlichen Nutzung überlassen worden. Dies gehe aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht, da das Grundstück ausserhalb der Baulinien liege und dort Parkplätze generell nicht zulässig seien. Die Abstellplätze befänden sich zudem über einem Gewässer, was erschwerend hinzukomme.
In der Folge stellte die Gemeinde F der I AG die Rechnung für die Ersatzabgaben aus der Baubewilligung Nr. 2007/075 in der Höhe von Fr. 30'400.-- zu. Dies wurde N und O. mitgeteilt. Zudem nahm die Gemeinde F in dem Sinne Stellung, dass die über dem Gewässer liegende Fläche bereits seit 1938 in unterschiedlicher Intensität als Parkier- und Verkehrsfläche genutzt worden sei. Eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung seitens des Kantons liege im Übrigen vor.
Dagegen liessen N und O beim DBU Aufsichtsbeschwerde führen, die abgewiesen wurde. Deshalb erhoben N und O beim Verwaltungsgericht Beschwerde, in der folgende Anträge gestellt wurden:
„1. (…)
2. Die Gemeinde F sei anzuhalten, innert angemessener Frist dafür zu sorgen, dass die Parzelle Nr. 500 nicht mehr als Parkplatz benützt wird.
3. Die Gemeinde F sei anzuhalten, innert angemessener Frist dafür zu sorgen, dass Ziff. I/4 der Baubewilligung Nr. 2007/075 vom 28. Juni 2006 eingehalten wird und die Eigentümerin der Parzellen Nrn. 508/3291 die Erstellung von acht neuen Autoabstellplätzen nachweist bzw. die volle Ersatzabgabe von Fr. 51'200.-- bezahlt.“
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Im Übrigen wird die Sache an den Regierungsrat zur Behandlung der Beschwerde überwiesen.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates und des Regierungsrates gemäss § 55 VRG können alle Entscheide der für die Handelsregisterführung verantwortlichen Amtsstelle, der Rekursinstanzen, der Enteignungskommission und Departemente mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde zulässt, der Entscheid nicht aufgrund eines Gesetzes endgültig oder die Weiterzugsmöglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 54 Abs. 1 VRG). Soweit nicht das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde vorsieht, können beim Regierungsrat Entscheide der Departemente über Aufsichtsbeschwerden angefochten werden, unter Vorbehalt von § 72a VRG (§ 55 Abs. 1 Ziff. 10 VRG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann bei der Rechtsmittelinstanz Rekurs bzw. Beschwerde geführt werden (§ 72a VRG). 1.1.2 In der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 19. Februar 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 wird zu § 72a VRG auf Seite 7 festgehalten, was folgt:
„Unter dem geltenden Recht gab es einige Probleme bezüglich der Zuständigkeit im Aufsichtsbeschwerdebereich. Um hier Klarheit zu schaffen, soll neu explizit festgehalten werden, in welchen Fällen welche Behörde zuständig ist. So ist bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden die Rechtsmittelinstanz zuständig. Bezieht sich die Aufsichtsbeschwerde indessen auf anderes Handeln und Unterlassen von Behörden, ist nicht die Rechtsmittelinstanz per se, sondern die der kritisierten Behörde übergeordnete Verwaltungsbehörde zuständig. Als übriges Handeln oder Unterlassen kommen zum Beispiel in Frage: Allgemeine Amtsführung, Informations-, Empfehlungs- oder Berichttätigkeit, sonstige Realakte, Verletzungen von Bestimmungen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, Verstösse gegen interne Richtlinien, organisatorische Massnahmen oder andere Anordnungen, denen der Verfügungscharakter abgeht. Soweit sich die Kritik nicht auf die Rechtspflegetätigkeit der Behörde bezieht, sondern gegen deren Verhalten, ist also die hierarchisch übergeordnete Behörde zuständig. § 55 VRG wurde sodann mit einer neuen Ziffer betreffend Aufsichtsbeschwerde ergänzt.“
1.1.3 Von ungerechtfertigter Verweigerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung spricht man, wenn sich eine Behörde weigert, einen Entscheid zu fällen. Fällt sie einen Entscheid, wonach sie unzuständig ist, so liegt keine Rechtsverweigerung vor, weil die Behörde dann entschieden hat und der Betroffene vom ordentlichen Recht Gebrauch machen kann. Ungerechtfertigte Verzögerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung ist gegeben, wenn eine Behörde über Gebühr lange nicht handelt. Die Behandlungsfrist richtet sich nach der Natur des Streitfalls. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon vor, wenn eine Behörde dem Gesuch nicht sofort entspricht (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 71 N. 3).
1.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt. Zum einen wird verlangt, dass Ziffer I/4 der am 28. Juni 2007 erteilten Baubewilligung Nr. 2007/075 durchzusetzen sei und entweder der Nachweis für acht neue Park- bzw. Abstellplätze zu erbringen oder dann die vollständige Ersatzabgabe zu bezahlen sei. Zum anderen verlangen die Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei anzuhalten, innert angemessener Frist dafür zu sorgen, dass die Parzelle Nr. 500 nicht mehr als Parkplatz benützt werde. Da die Beschwerdeführer beim DBU eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatten, stellt sich die Frage, welches die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz gegen diesen Entscheid ist. Nach § 72a VRG könnte das Verwaltungsgericht nur dort als Beschwerdeinstanz in Frage kommen, wo es um eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung geht.
1.3 Soweit es um die Vollstreckung von Ziff. I/4 der Baubewilligung vom 28. Juni 2007 geht, lässt sich Folgendes sagen: Grundsätzlich ist zwar die Baubewilligung vom 28. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer wären aber zweifelsfrei legitimiert gewesen, gegen diese Baubewilligung ein Rechtsmittel zu ergreifen, was sie aber nicht getan haben. Hierzu bestand anscheinend keine Veranlassung, weil die Beschwerdeführer die Baubewilligung, so wie sie ausgestellt worden war, akzeptierten. Als einsprache- und rechtsmittellegitimierte Nachbarn haben die Beschwerdeführer aber ein direktes und konkretes Interesse daran, dass die Baubewilligung so ausgeführt wird, wie sie ausgestellt wurde. Das gilt auch mit Bezug auf die darin verfügten Auflagen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde wiederum wäre verpflichtet gewesen, die von ihr verfügten Auflagen durchzusetzen. Wer in einem Baubewilligungsverfahren rechtsmittellegitimiert ist, kann daher verlangen, dass die in der Baubewilligung ausgesprochenen Bedingungen und Auflagen vollstreckt werden. Unterlässt dies die Gemeinde, so hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach § 71 bzw. § 72a VRG einzureichen. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Auflage in Ziff. I/4 der Baubewilligung vom 28. Juni 2007 sei nicht durchgesetzt worden, können sie, sofern sie sich gegen den Entscheid der Aufsichtsinstanz wehren wollen, dies mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend machen. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten.
1.4 Mit Bezug auf die Frage, ob das Parkieren auf dem Deckel des benachbarten Fliessgewässers generell zulässig ist, oder ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde hiergegen einschreiten muss, handelt es sich um eine allgemeine aufsichtsrechtliche Frage. Sie steht nicht in Verbindung mit einem konkreten Verfahren, in dem die Beschwerdeführer grundsätzlich rechtsmittellegitimiert gewesen wären. Ob und wie der Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags betreffend den Deckel über dem Fliessgewässer durchgesetzt werden kann und muss, ist im Übrigen Sache des Zivilrichters. Daher ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Frage, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde gegen das Parkieren auf diesem Deckel einschreiten müsste, sachlich nicht zuständig. In Anwendung von § 5 Abs. 3 VRG schadet dies den Beschwerdeführern jedoch nicht. Vielmehr ist die Beschwerde mit Bezug auf diese Frage an den Regierungsrat zu überweisen. In diesem Punkt kann das Verwaltungsgericht aber auf die Beschwerde nicht eintreten.
Entscheid vom 5. Dezember 2012