Skip to main content

TVR 2012 Nr. 8

Namensänderung aus psychischen Gründen


Art. 30 ZGB


1. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche und administrative Interessen im Spiel stehen können (E. 3).

2. Die fachärztlichen bzw. psychologischen Berichte manifestieren in casu, dass die vorliegend betroffenen Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und von der Namensänderung eine Unterstützung der Kinder in ihrer weiteren Entwicklung zu erwarten ist. Anhand der Gutachten ist ausgewiesen, dass eine Namensänderung aus psychischen Gründen angezeigt ist. Diese psychisch begründeten Interessen überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Unveränderlichkeit des einmal erworbenen Namens (E. 5 und 6).


Die Ehe zwischen T.L.-C., heute T.C., und A.L. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 19. August 2010 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter T.C. gestellt. Für die beiden Kinder wurde eine Besuchsbeistandschaft errichtet und festgestellt, dass zwischen dem Vater A.L. und den Kindern K und G derzeit kein Kontakt bestehe. Der Kontakt zwischen Vater und Kindern werde ausschliesslich nach Anordnung des Beistandes etabliert und durchgeführt. Dem war vorausgegangen, dass im Juni 2008 gegen A.L. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Pornografie eröffnet worden war. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2008 geht insbesondere hervor, dass von A.L. diverse sexuelle Handlungen zulasten seiner Tochter K begangen wurden. Ob auch der Sohn G von sexuellen Handlungen des Vaters betroffen war, ist derzeit nicht erhärtet. Dem Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 21. November 2011 ist zu entnehmen, dass ein zusätzliches Strafverfahren betreffend den Verdacht von sexuellen Übergriffen auf den Sohn eröffnet worden ist. T.C. ersuchte am 13. Dezember 2010 für die Kinder darum, dass diesen die Namensänderung vom väterlichen Familiennamen „L.“ zum mütterlichen Familiennamen „C.“ zu gestatten sei. Das DJS hiess das Gesuch der beiden Kinder um Änderung ihres Familiennamens mit Entscheid vom 1. Juli 2011 gut. Gegen diesen Entscheid gelangte A.L. mit Eingabe vom 29. August 2011 über seine Rechtsvertreterin beschwerdeweise ans Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend ist zu entscheiden, ob den beiden Kindern K.L. und G.L. eine Änderung des Nachnamens auf C. zu bewilligen ist. Die vom Kindsvater geschiedene Mutter der beiden Kinder trägt zwischenzeitlich wieder ihren angestammten Namen „C.“.

3. Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 124 III 401 E. 2a; 126 III 1 E. 2). Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche und administrative Interessen im Spiel stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a, 124 III 401 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat. Das Bundesrecht schreibt der kantonalen Behörde nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 136 III 161 E. 3.4.1).

4. Zu beurteilen ist eine Namensänderung aus psychischen Gründen.

5.
5.1 Aus dem Bericht von Dr. med. M, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, und der Psychotherapeutin SPV P vom 17. Januar 2011 geht unter anderem hervor, dass sich die Tochter K seit August 2008 in Einzeltherapie befindet, um die traumatisierenden Erfahrungen der sexuellen Übergriffe durch den Vater zu verarbeiten. Nach mehr als zwei Jahren therapeutischer Arbeit lasse sich mit grosser Gewissheit sagen, dass die sexuellen Übergriffe sowohl bei K als auch bei ihrem Bruder G gravierende und nur sehr langsam heilende Folgen hätten. Es seien dies verschiedene psychosomatische Störungsbilder, Verunsicherungen, Ängste und Gefühle des Nichts-Wert-Seins. Die Namensänderung wäre für die beiden Kinder ein positives Symbol, welches ihnen deutlich machen würde, wer letztlich für ihre körperliche Gesundheit, ihr seelisches Wohlbefinden, ihre Geborgenheit und schulische Entwicklung Sorge trage. Es wäre eine Hilfe und würde täglich von neuem klar machen, dass die Kindsmutter die Tat ablehne, sich für die Kinder einsetze und sich vom Täter distanziere. Aus medizinischer und psychologischer Sicht sei es im vorliegenden Fall geboten, die Namensänderung im Interesse der Kinder und ihrer weiteren Entwicklung zu unterstützen.

5.2 Die Psychologin P wies im Bericht vom 13. Februar 2009 darauf hin, eine weitere Auswirkung des sexuellen Missbrauchs sei die unter dem väterlichen Einfluss unterbrochene Mutter-Tochter-Beziehung. Auf K müsse enorm viel psychischer Druck ausgeübt worden sein, um die Übergriffe vor der Mutter nicht zu thematisieren, sondern geheim zu halten. So sei es K verwehrt geblieben, sich von der Mutter Orientierung, Trost und Hilfe zu holen.

5.3 Im Bericht von Dr. med. Q, welcher von Dr. med. R, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mitunterzeichnet wurde, wird festgehalten, G weise eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten auf. In der Affektivität sei er häufig gereizt und traurig. Er zeige sexualisiertes und sehr angetriebenes Verhalten sowie Schwierigkeiten in der Nähe-Distanzregulation. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sei es sehr wichtig, dass die Kinder K und G sich von den traumatischen Erlebnissen in der frühen Kindheit zumindest zum Teil distanzieren und sich unabhängig von diesen auf ihre eigenen Entwicklungsaufgaben fokussieren könnten. Aufgrund der ausserordentlichen Vorbelastung der Familie sei die Namensänderung der Kindsmutter und beider Kinder in diesem Fall als ein wichtiger Schritt zur Verarbeitung des frühkindlichen Traumas und der Grenzverletzungen sowie zur Förderung der unbelasteten Identitätsbildung zu sehen und daher sehr zu unterstützen. Ganz besonders wichtig erscheine es gleichzeitig, dass beide Kinder den gleichen Nachnamen der Kindsmutter tragen würden und sich damit weiterhin mit der sie beschützenden und ihnen Sicherheit bietenden Kindsmutter identifizieren könnten.

5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die genannten Berichte objektiv. Die Berichte fokussieren auf die traumatisierten Kinder und deren Wohl. Die Berichte sind in sich schlüssig. Die geschilderte, aus der Namensänderung zu erwartende Unterstützung der Kinder leuchtet ein. Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass Dr. R den Bericht vom 17. Mai 2011 als Chefarzt mitunterzeichnete und er gemäss Ergänzung der Teil-Scheidungsvereinbarung vom 19. August 2010 die fachliche Koordination in der vom Beistand einzuberufenden Helferkonferenz der Therapeuten der Kinder und des Vaters übernehmen soll, ändert nichts daran, dass auch der Bericht vom 17. Mai 2011 widerspruchsfrei ist und überzeugt, so dass auf die dortigen Ausführungen ebenfalls abgestützt werden kann.

6. Die genannten Berichte machen deutlich, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ein grosses Interesse der Namensträger an der Änderung des Familiennamens in denjenigen der Mutter besteht. Die fachärztlichen bzw. psychologischen Berichte manifestieren, dass beide Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und von der Namensänderung eine Unterstützung beider Kinder in ihrer weiteren Entwicklung zu erwarten ist. Anhand der Gutachten ist ausgewiesen, dass eine Namensänderung aus psychischen Gründen angezeigt ist. Am Vorliegen objektiv wichtiger Gründe an der Namensänderung können sowohl was K als auch was G anbelangt keine Zweifel bestehen. Diese psychisch begründeten Interessen überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Unveränderlichkeit des einmal erworbenen Namens. Insbesondere unter Mitberücksichtigung des Alters der Kinder kann das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des Namens vorliegend nicht als überwiegend bezeichnet werden. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers daran, dass die Kinder weiterhin seinen Familiennamen tragen, kommt im Rahmen der in diesem Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu. Angesichts der nach Überzeugung des Gerichts ausgewiesenen Tatsache, dass die seelischen Leiden der beiden Kinder durch die Namensänderung vermindert werden können, überwiegen aber selbst bei Einbezug der privaten Interessen des Beschwerdeführers die Interessen der Kinder an der Namensänderung entgegenstehende Interessen bei weitem. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Entscheid vom 15. Februar 2012

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.