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TVR 2012 Nr. 9

Namensänderung, Begründungspflicht


Art. 29 Abs. 2 BV, § 18 VRG, Art. 30 ZGB


1. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der bzw. die Betroffene(n) wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Praxisgemäss sind nicht oder ungenügend begründete Verwaltungsentscheide allerdings nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (E.4).

2. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche und administrative Interessen im Spiel stehen können (E. 3). Das Fehlen jeglicher Vater-Kind-Beziehung, wie vorliegend der Fall, stellt zweifelsohne einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 ZGB dar (E. 5).


T.H. beantragte mit Eingabe an das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen vom 30. Juni 2011 für ihren Sohn P.S., diesem sei die Namensänderung vom väterlichen Familiennamen „S“ zum mütterlichen Familiennamen „H“ zu bewilligen. Zur Begründung brachte T.H. vor, sie und der Kindsvater A.S. hätten nach ungefähr vierjähriger Bekanntschaft geheiratet. Die Partnerschaft sei von diversen, teils massiven Gewaltausbrüchen von Seiten von A.S. gegenüber T.H. geprägt gewesen. Nach einem heftigen Gewaltausbruch mit nachfolgender Inhaftierung von A.S. habe T.H. den Mut aufgebracht, A.S. zu verlassen. Sie sei zusammen mit dem damals erst zwei Monate alten P.S. zu ihren Eltern nach A gezogen, wo sie bis November 2009 wohnhaft gewesen sei, bis sie mit ihrem Sohn eine nahegelegene eigene Wohnung bezogen habe. Die Ehe sei am 5. Dezember 2008 geschieden worden, worauf T.H. wieder ihren Mädchennamen angenommen habe. Gemäss Scheidungsurteil sei A.S. als Kindsvater ein eingeschränktes, begleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden. Dies unter der Voraussetzung der vorgängigen Abgabe des Reisepasses. A.S. habe seinen Sohn bis heute noch kein einziges Mal besucht. Er habe sich in den letzten fünf Jahren auch niemals nach dem Wohlergehen des Kindes erkundigt oder zum Geburtstag oder zu Weihnachten eine bescheidene Aufmerksamkeit gesandt, obwohl die Ausübung des Besuchsrechts nie torpediert worden sei. Der Vater habe das Kind letztmals am 12. Februar 2006 gesehen. Zudem handle es sich bei ihm um einen nachweislich rechtskräftig verurteilten Sexual- und Gewaltstraftäter. Sein Lebenswandel sei für die ganze Familie beschämend und entehrend. Für den Sohn sei es entsprechend belastend, aufgrund seines anders lautenden Namens auf seinen Vater angesprochen und mit diesem in Verbindung gebracht zu werden. Zwischen ihm und dem Namensgeber bestünde überhaupt keine tragfähige Beziehung. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen stellte dem Vater A.S. das Namensänderungsgesuch zu. Dieser liess sich nicht vernehmen.
Das DJS hiess in der Folge mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 das Namensänderungsgesuch ohne Angabe von Gründen gut. Gegen diesen Entscheid gelangte A.S. mit Beschwerde vom 3. November 2011 ans Verwaltungsgericht und führte aus, sein Name sei ebenso respektabel und angesehen wie jener der Familie H. Er weise es kategorisch zurück, eine Änderung des Namens zu akzeptieren. Er habe seinen Sohn nie verlassen. Seiner Eingabe heftete er ein von einer G. R., von der Caisse Primaire d’Assurance Maladie de l’Ain, ausgestelltes Schreiben an. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend ist zu entscheiden, ob dem Kind A.S., geboren am 11. Dezember 2005, die Änderung des Nachnamens auf „H.“ zu bewilligen ist. Die vom Kindsvater geschiedene Mutter des Verfahrensbeteiligten, T.H., trägt seit der Scheidung vom Beschwerdeführer diesen ihr angestammten Namen „H.“.

3. (Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung; vgl. vorangehender Entscheid TVR 2012 Nr. 8, E. 3)

4. Die Vorinstanz hat die Gutheissung des Namensänderungsgesuchs nicht begründet. Das ist - ungeachtet der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht hatte vernehmen lassen - sowohl mit Blick auf die in § 18 Abs. 1 VRG statuierte Begründungspflicht als auch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht statthaft und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der bzw. die Betroffene(n) wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. etwa BGE 136 I 229 E. 5.2). Praxisgemäss sind nicht oder ungenügend begründete Verwaltungsentscheide allerdings nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.442/2003 vom 12. Mai 2004, E. 3.2). Die Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn einer oberen Instanz - wie hier dem Verwaltungsgericht (§ 56 Abs. 3 VRG) - bei der Prüfung der interessierenden Fragen die gleiche Kognition zukommt wie der unteren Instanz. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge nicht nichtig.

5. Zu entscheiden ist, ob dem verfahrensbeteiligten P.S. die Namensänderung vom väterlichen Familiennamen zum mütterlichen Familiennamen „H“ zu bewilligen ist bzw. zu Recht bewilligt wurde.

5.1 Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht unbescholten. Die von ihm begangenen Delikte sind allerdings - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - nicht derart gravierend, dass allein aufgrund der Tatsache, dass sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, anzunehmen wäre, sie würden beim Verfahrensbeteiligten seelisches Leid auslösen. Allein die unrühmliche Vergangenheit des Beschwerdeführers würde daher nicht genügen, um auf einen daraus folgenden, mit dem Familiennamen „S.“ in Zusammenhang stehenden, Nachteil des Verfahrensbeteiligten zu schliessen.

5.2 Aufgrund der Akten ist allerdings auch erstellt, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Beschwerdeführer keinerlei Beziehung besteht. Die diesbezügliche, von Seiten des Verfahrensbeteiligten erfolgte Darstellung des Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer seit der Trennung von der Kindsmutter im Säuglingsalter des Verfahrensbeteiligten zu diesem keinerlei Kontakt aufgenommen hatte und auch keinerlei entsprechende Bemühungen unternahm, sind unbestritten. Offenbar besteht zwischen Vater und Sohn weder emotional noch sozial irgendeine Beziehung. Dabei handelt es sich nicht um ein vorübergehendes Phänomen, sondern um den fortwährenden, dauerhaften Zustand. Ein Kontakt hat nicht etwa stattgefunden und wurde unterbrochen, vielmehr fand ein solcher zwischen dem Verfahrensbeteiligten und seinem Vater unbestrittenermassen überhaupt nie statt. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalidität nicht belegt ist, bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, seine Krankheit habe ihn am Kontakt mit dem Sohn gehindert. Dies wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dauerhaft reiseunfähig gewesen wäre. Dies wird auch nicht behauptet. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer zudem nicht nur vom ihm im Scheidungsverfahren eingeräumten Besuchsrecht zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Ebenso unbestritten blieb, dass er auch zu keiner Zeit Kontakt zu seinem Sohn aufnahm - weder mittels Telefonanrufen, noch mit Briefen/Karten/Fotos, noch mit Mitteln der moderneren Kommunikation (E-Mail, Online-Telefonie und dergleichen). Auch aus den Scheidungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Geburt des Verfahrensbeteiligten keine Freude an seinem Sohn hatte. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht mit dem Wohl des Verfahrensbeteiligten begründet, sondern ausschliesslich damit, dass sein Familienname ebenso ehrenwert sei wie jener der Mutter. Hierbei handelt es sich um egoistische Motive des Beschwerdeführers, welcher sich durch die beantragte Namensänderung offenbar in seinem Stolz gekränkt fühlt.

5.3 Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Beschwerdeführer keinerlei Beziehung besteht und es für den Verfahrensbeteiligten, wenn er den Familiennamen seines Vaters tragen müsste, insoweit massiv belastend wäre, als ihm eine entsprechende Identitätsbildung - mangels Bestand einer Beziehung zum rechtlichen Vater - verwehrt ist. Das Fehlen jeglicher Vater-Kind-Beziehung, wie vorliegend der Fall, stellt zweifelsohne einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 ZGB (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dar. Unter diesen Umständen wiegt das private Interesse des Verfahrensbeteiligten an der Änderung seines Familiennamens in jenen seiner Mutter schwerer als das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des Namens. Dies unter Mitberücksichtigung des Alters des Verfahrensbeteiligten, welches das Interesse an der Registerbeständigkeit noch als weniger gewichtig erscheinen lässt, als dies bei einem älteren Kind oder gar bei einem jungen Erwachsenen der Fall wäre. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers daran, dass der Sohn, zu welchem er - wie erwähnt - seit dessen Geburt keine und erst recht keine tragfähige Beziehung aufbaute, weiterhin seinen Familiennamen trägt, kommt im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu. Selbst bei Einbezug desselben würde aber das Kindeswohl, welches wie dargelegt mit Blick auf die andernfalls umständehalber erheblich erschwerte bzw. verunmöglichte Identitätsbildung zum Vater gefährdet wäre, das private gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers jedenfalls bei weitem überwiegen.

Entscheid vom 25. April 2012

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