TVR 2014 Nr. 10
Regress der Invalidenversicherung auf Schulgemeinde nach misslungenem Chemieexperiment
Art. 72 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 60 Abs. 2 OR, § 8 VerantwG, § 13 VerantwG
1. Gestützt auf § 13 VerantwG ist Art. 60 Abs. 2 OR für die Verjährung einer Regressforderung massgeblich. Schreibt das Strafrecht somit eine längere Verjährungsfrist vor, so ist diese und nicht § 8 VerantwG anwendbar (E. 4.3).
2. Das öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsrecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Schaden in Ausübung der amtlichen Funktion und nicht nur bei Gelegenheit der amtlichen Verrichtung verursacht wird. Amtlich ist eine schädigende Verrichtung schon dann, wenn die amtliche Stellung dem schädigenden Beamten das Schädigungspotential verschafft, also ein funktioneller Zusammenhang zwischen amtlicher Stellung und schädigender Tätigkeit besteht (E. 6.3).
R arbeitete als Sonderschullehrerin für die Volksschulgemeinde S. Da R über keine Fachausbildung im Fach Chemie verfügte, zeigte ihr Lehrerkollege K ihr jeweils nach Schulschluss die durchzuführenden Chemieexperimente. Am 9. Januar 2001 hatten sich R und K getroffen, um einen Versuch mit „Chäpselipistolenpulver“ zu erlernen. Dabei wird Schwefel mit Kaliumchlorat vermischt und durch Reibung mit dem Pistill in der Mörserschale zur Explosion gebracht. Nachdem die ersten beiden Versuche nicht funktioniert hatten, leerte K jeweils die übrig gebliebenen Restsubstanzen zusammen in eine grössere Mörserschale. Dieses Restgemisch liess er offenbar von R abermals zerreiben, wobei es zu einer heftigen Explosion kam. R erlitt dabei eine lebensgefährliche Inhalationsverletzung der Lungen und komplexe Explosionsverletzungen an beiden Händen. Aufgrund ihrer schweren Verletzungen wurde R auf Kosten der Invalidenversicherung umgeschult. Am 22. November 2012 erhob die Eidgenössische Invalidenversicherung Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte, die Volksschulgemeinde S sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 354‘975.50 nebst Zins zu 5% auf Fr. 255‘563.90 seit dem 1. November 2012 zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.
Aus den Erwägungen:
2. Seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 regeln die Art. 72 bis 75 ATSG den Rückgriff. Diese Bestimmungen sprechen sich jedoch nicht über prozessuale Fragen aus, weshalb diesbezüglich auf das kantonale Recht abzustellen ist. Zudem betrachten die Regressbestimmungen im ATSG den Zeitpunkt des Ereignisses (vorliegend somit den 9. Januar 2001) als massgebend, weshalb das ATSG auf die vorliegende Klage grundsätzlich noch nicht anzuwenden ist (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 72 N. 12 und Art. 82 N. 12). Massgebend sind somit die damaligen Bestimmungen von aArt. 52 IVG i.V. mit aArt. 48ter ff. AHVG sowie das kantonale VerantwG, nachdem sowohl die Beklagte wie auch K vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden (§ 1 VerantwG).
3. - 4.1 (…)
4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob die Klage als verjährt anzusehen ist, ist zu untersuchen, welche Bestimmungen für die Verjährung der klägerischen Regressforderung massgeblich sind. Der heutige Art. 72 Abs. 1 ATSG bzw. der vorliegend massgebliche aArt. 48ter AHVG sehen vor, dass Ansprüche des Geschädigten per Subrogation auf den Sozialversicherer übergehen. In Bezug auf die Verjährung der übergehenden Ansprüche bestimmt der heutige Art. 72 Abs. 3 ATSG, dass die „ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen“ anwendbar bleiben. Die vorliegend massgeblichen altrechtlichen Bestimmungen enthalten zwar keine solche Regelung. Da aber der Sozialversicherer auch nach den früheren Bestimmungen in einen bestehenden Anspruch subrogierte, ergibt sich dies aufgrund des Charakters der Subrogation.
4.3 § 8 VerantwG sieht eine relative einjährige und eine absolute 10-jährige Verjährungsfrist vor (wobei sich an dieser Bestimmung mit der am 1. Juni 2004 in Kraft gesetzten Fassung des Gesetzes nichts geändert hat). Als „dies a quo“ benennt diese Bestimmung den Tag, an welchem Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens besteht. Aufgrund des Verweises in § 13 VerantwG auf das Obligationenrecht ist aber vorliegend auch Art. 60 Abs. 2 OR zu beachten, laut welchem eine im Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist - gemeint ist die Frist für die Verfolgungsverjährung - auch für die Verjährungsfrist gemäss Art. 60 OR bzw. vorliegend gemäss § 8 VerantwG gilt. In BGE 126 II 145 hat das Bundesgericht in Bezug auf die Regelung im Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG) die Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 2 OR abgelehnt. Dabei gilt es aber die Begründung des Bundesgerichts zu beachten. Das Bundesgericht hatte nämlich zu berücksichtigen, dass in Art. 23 VG explizit geregelt ist, dass für den Rückgriff des Bundes auf einen Beamten die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind, wohingegen in Art. 20 VG bei der Haftung des Bundes gegenüber einem Dritten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Das Bundesgericht hat dies als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers beurteilt (BGE 126 II 145 E. 4b/bb). Auf ein solches qualifiziertes Schweigen kann man im VerantwG nicht schliessen. Erwähnenswert ist denn auch die folgende Bemerkung des Bundesgerichts (BGE 126 II 145 E. 4b/bb): „Hätte er (der Gesetzgeber) die Regelung von Art. 60 Abs. 2 OR auch auf diese Fälle (Haftung gegenüber Dritten) anwendbar erklären wollen, hätte ein allgemeiner Verweis auf Art. 60 OR genügt.“ Genau einen solch allgemein gehaltenen Verweis stellt § 13 VerantwG dar. Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass die Regelung nur für den Haftungsanspruch gegenüber dem Täter gelten soll, nachdem das Obergericht des Kantons Thurgau im Entscheid RBOG 1995 Nr. 5 überzeugend Folgendes ausgeführt hat: „In älteren Urteilen vertrat das Bundesgericht die Auffassung, die Bestimmung (Art. 60 Abs. 2 OR) sei nur anwendbar, wenn die vom Schadenstifter verletzte Strafnorm den Schutz des Geschädigten bezwecke (…). Die jüngere bundesgerichtliche Praxis öffnete indessen den Anwendungsbereich der Norm erheblich, indem sie die Verjährungsverlängerung nicht nur auf den Schädiger selber, sondern auch auf Fälle der Haftung juristischer Personen für strafbare Handlungen ihrer Organe erstreckte (BGE 111 II 439 f.; 112 II 189 f.). Aus der darin angedeuteten Weiterung des Anwendungsbereichs lässt sich auf eine Ausdehnung auf Ersatzforderungen gegenüber Dritten schliessen, welche zivilrechtlich für den Schaden einzustehen haben. Das wird in der neueren Literatur überwiegend und zu Recht begrüsst.“ Art. 60 Abs. 2 OR bezweckt denn auch eine Koordination des Zivil- und Strafrechts. Zudem wird dadurch eine Spezialnorm für alle ähnlich gelagerten Fälle geschaffen, welche eine unterschiedliche kantonale Regelung (Vorrang des Bundesrechts) ausschliesst.
4.4 Dies hat zur Folge, dass Art. 60 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des Verjährungszeitpunkts zu berücksichtigen ist. K wurde vom Bezirksgericht M wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und in Anwendung von aArt. 225 Abs. 1 StGB wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe verurteilt. Die heute für die Verfolgungsverjährung in Art. 97 StGB vorgesehene Regelung kommt unter Berücksichtigung von Art. 389 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Da nämlich am 2. Juli 2002 bereits ein Strafurteil gefällt wurde, würde sich aufgrund des neuen Art. 97 Abs. 3 StGB das neue Recht in Bezug auf die Verfolgungsverjährung strenger als das alte Recht erweisen, was Art. 389 StGB nicht zulässt. Massgeblich ist somit für den vorliegenden Fall die altrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist gemäss aArt. 70 f. StGB. Eine fahrlässige schwere Körperverletzung wurde gemäss aArt. 125 StGB mit Gefängnis oder Busse, eine fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoff gemäss aArt. 225 Abs. 2 StGB mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss aArt. 70 Abs. 3 StGB verjährte die Verfolgung von Straftaten in fünf Jahren, wenn die Straftat nicht mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedroht ist. Vorliegend war somit die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von fünf Jahren massgeblich. Die Verjährung konnte gemäss altrechtlicher Regelung in aArt. 72 Ziff. 2 StGB unterbrochen werden, womit sie neu zu laufen begann. Die Verfolgungsverjährung konnte sich dabei aber maximal um die Hälfte verlängern. Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass am 26. November 2002 - also rund eindreiviertel Jahre nach dem Ereignis vom 9. Januar 2001 - gestützt auf Art. 60 Abs. 2 OR keine der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen verjährt war.
5. - 6.2 (…)
6.3 Gemäss Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 114, kommt das öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsrecht nur dann zur Anwendung, wenn der Schaden in Ausübung der amtlichen Funktion und nicht nur bei Gelegenheit der amtlichen Verrichtung verursacht wird. Amtlich sei eine schädigende Verrichtung schon dann, wenn die amtliche Stellung dem schädigenden Beamten das Schädigungspotential verschafft, also ein funktioneller Zusammenhang zwischen amtlicher Stellung und schädigender Tätigkeit besteht. Nach Brem, Berner Kommentar VI/1/3/1, Bern 2006, N. 27 zu Art. 61 OR, geht es um eine ähnliche Unterscheidung wie sie auch bei der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 55 OR vorzunehmen ist. Art. 55 OR bestimmt dabei Folgendes: „Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.“ Konsultiert man die entsprechenden Ausführungen zu Art. 55 OR, findet man folgende Ausführungen: „Der Schaden muss anlässlich einer Tätigkeit entstehen, die mit der aufgetragenen Verrichtung im Zusammenhang steht. Die schädigende Handlung wird im Interesse des Geschäftsherrn vorgenommen“ (a.a.O., N. 21). „Das Überschreiten der erteilten Befugnisse soll den Geschäftsherrn nicht entlasten: Er hat vielmehr dafür zu sorgen, dass dies nicht vorkommt (…)“ (a.a.O., N. 25). Selbst wenn es also zutreffen würde (was jedoch nicht plausibel erscheint), dass die Schulleitung weder angeordnet hat, noch davon Kenntnis hatte, dass K R in die Chemieexperimente einführte, müsste man zum Schluss gelangen, dass diese Handlungen dennoch im Interesse der Schulleitung lagen. Der funktionale Zusammenhang ist klar gegeben. Gross, Die Haftpflicht des Staates: Vergleich und Abgrenzung der zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftpflicht des Staates, dargestellt am Beispiel der einfachen Kausalhaftungen des Zivilrechts und der Staatshaftungsgesetze des Bundes und des Kantons Zürich, Zürich 1996, spricht auf S. 78 bei der Staatshaftung von einer Haftpflicht für das Organisationsversagen. Ein solches Versagen hat vorliegend vorgelegen. Die Schädigung ist daher bei Ausübung der amtlichen Funktion und nicht bloss bei Gelegenheit einer amtlichen Verrichtung erfolgt. Die Tatsache, dass R selber auch „Beamtin“ gemäss altem Wortlaut des VerantwG war, ändert nichts daran, dass auch sie bzw. regressweise die IV aktivlegitimiert ist. Mit der Formulierung „Dritte“ ist sicherlich nicht gemeint, dass der Tatbestand auf geschädigte Beamte oder Mitarbeitende grundsätzlich nicht anwendbar sein soll.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2012.188/E vom 25. September 2013
Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_1087/2013 vom 28. Mai 2014 abgewiesen.