TVR 2014 Nr. 14
Handlungspflicht der Polizei bei Selbstmorddrohung; Kostenverrechnung für Polizeieinsatz
§ 13 PolG, § 16 PolG, § 69 PolG
1. Gestützt auf die allgemeine Polizeiklausel ist die Polizei verpflichtet, bei einer Drohung mit Selbstmord eine Suchaktion durchzuführen (E. 2) .
2. Die Kosten eines solchen Einsatzes können dem Verursacher überbunden werden, wenn er sie grobfahrlässig verursacht hat. Eine behauptete Unzurechnungsfähigkeit ist vom Verursacher zu beweisen (E. 3).
N alarmierte am 25. Mai 2013 um 01.55 Uhr die Kantonspolizei Thurgau und teilte ihr mit, C, ihr ehemaliger Lebenspartner, von dem sie sich getrennt habe, wolle sich das Leben nehmen. Er habe sich in Richtung eines Waldes entfernt. Unmittelbar darauf rückte eine Polizeipatrouille aus und suchte den beschriebenen Wald ab. Parallel dazu wurden weitere Einsatzkräfte, ein Hundeführer mit einem Personenspürhund sowie ein Einsatzleiter mobilisiert. Zudem wurde versucht, das Mobiltelefon C‘s zu orten. Während der Suchaktion wurde auch noch ein von C am Vortag verfasstes Testament aufgefunden. Schliesslich brach die Polizei die Notsuche um 07.00 Uhr ab. C konnte am Nachmittag angetroffen und in die Klinik Münsterlingen verbracht werden. In der Folge stellte die Kantonspolizei Thurgau C die Kosten für ihre Aufwendungen anlässlich der polizeilichen Notsuche in Rechnung, was mit Verfügung bestätigt wurde. Hiergegen erhob C beim DJS Rekurs, der jedoch abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Kantonspolizei überhaupt verpflichtet und berechtigt war, eine Suchaktion zu starten.
2.2 Laut § 11 PolG sorgt die Kantonspolizei mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen (Art. 16 PolG). Die Kantonspolizei erhält vom Departement jährlich einen zu überprüfenden Leistungsauftrag. Dieser enthält insbesondere auch den Auftrag zur Bewahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wozu auch die vorsorgliche Betreuung von Personen und Objekten gehört (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1.1 PolV). Gemäss der sogenannten polizeilichen Generalklausel trifft die Kantonspolizei im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um mittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen (§ 13 PolG).
2.3 Die soeben zitierten Bestimmungen regeln einen Polizeieinsatz zur Verhinderung von Selbstmorden nicht ausdrücklich, doch lässt sich die Pflicht zum Eingreifen in solchen Fällen ohne weiteres sinngemäss daraus ableiten. Lehre und Rechtsprechung sind sich zudem darin einig, dass bei Selbstmorddrohungen die Polizei zu handeln hat. Grund für das Einschreiten ist der Schutz des Lebens als höchstes Rechtsgut; die entsprechenden Polizeihandlungen dienen der Rettung der betroffenen Person und stützen sich auf staatliche Schutzpflichten aus Grundrechten (Reinhard, Allgemeines Polizeirecht: Aufgaben, Grundsätze und Handlungen, Bern 1993, S. 98 ff. sowie FZR [Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung] 2010, S. 372). Das Kantonsgericht St. Gallen hat in einem Entscheid vom 16. Dezember 1987 zu diesem Thema (publiziert im SJZ 86/1990, S. 49) ausgeführt, was folgt:
„Unklar ist, ob die Polizei auch dann einschreiten darf, wenn eine Person ohne Alkohol- oder Drogeneinwirkungen und ohne Symptome einer Geistesstörung einen Selbstmord beabsichtigt. Hier ist zu differenzieren: Einerseits bezeichnet die Rechtsordnung den Selbstmord grundsätzlich nicht als rechtswidrig. Die Polizei wendet sich somit gegen eine an sich rechtmässige Handlung, wenn sie aufgrund einer Selbstmorddrohung einschreitet. Auf der anderen Seite wäre es aber mit der öffentlichen Sittlichkeit (als Teil der öffentlichen Ordnung) kaum zu vereinbaren, wenn die Polizei nichts unternehmen würde, wenn sie von einer offensichtlichen Selbstmordabsicht Kenntnis erhält. Konkret wird der Polizeibeamte in der Einsatzzentrale mit einer telefonischen Meldung über eine Selbstmordabsicht konfrontiert. Dabei ist er jedoch kaum je in der Lage, auch nur ansatzweise zu beurteilen, ob Suizidgefahr aufgrund von Geistesstörung, Betrunkenheit oder Drogeneinwirkung vorliegt oder ob vom freiwilligen Entschluss eines Urteilsfähigen auszugehen ist. Die Polizei hat deshalb das Nötige vorzukehren, das heisst vorerst polizeilich zu intervenieren und an Ort und Stelle Näheres über die Ursache der Suizidgefahr in Erfahrung zu bringen. Können die dazu aufgebotenen Beamten eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit nicht ausschliessen - und dies dürfte namentlich bezüglich einer möglichen Geistesstörung häufig der Fall sein - so ist eine Intervention erlaubt, ja sogar geboten. Diese hat dann dem Zweck zu dienen, eine Selbstschädigung so lange zu verhindern, bis die Frage der Urteilsfähigkeit durch die zuständige Stelle geklärt ist. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht dem Gutdünken der Polizei überlassen, ob sie einschreiten will. Eine Pflicht zum Eingreifen besteht indessen nur dann, wenn eine (erhebliche) Gefährdung wichtiger Polizeigüter relativ wahrscheinlich ist. Die Polizei hat also im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens abzuwägen, ob einerseits aufgrund der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Mitteilung über eine Suizidgefahr und andererseits aufgrund der vorhandenen Einsatzmittel eine Intervention nötig und möglich ist und den polizeilichen Prioritäten entspricht. In diesem Sinne ist die Polizei zum Einschreiten bei Suizidgefahr verpflichtet.“
2.4 Gemäss dem Kurzbericht über die durchgeführte Notsuche vom 25. Mai 2013 kam es wie folgt zum Polizeieinsatz:
„N meldete am Samstag, 25. Mai 2013, 02.00 Uhr der kantonalen Notrufzentrale in Frauenfeld, dass ihr Lebenspartner das Haus verlassen und Suizidgefahren geäussert habe. Weiter teilte Frau N mit, dass es seit längerer Zeit Beziehungsprobleme gebe. Sie wollte eigentlich verhindern, dass er das Haus verlässt, da er zur Zeit starke Depressionen habe.
Bei der Kontrolle im Büro von C konnte ein neu erstelltes Testament (handgeschrieben, datiert 24.05.2013) aufgefunden werden. In der Folge wurde ein grösseres Waldgebiet südlich von W mit einem Diensthund abgesucht, jedoch ohne Erfolg.“Im Rapport „Vermisst“ vom 17. Juni 2013 hielt der rapportierende Polizeiwachmann mit besonderen Aufgaben zum Sachverhalt fest, was folgt:
„Samstag, 25. Mai, 02.00 Uhr, meldete N der Kantonalen Notrufzentrale in Frauenfeld, dass ihr Lebenspartner das Haus verlassen und Suizidabsichten geäussert habe. Die Sachverhaltsaufnahme ergab Folgendes: N und C haben seit längerer Zeit Beziehungsprobleme, dies wegen der Eifersucht von C. Dabei kam es von seiner Seite immer wieder zu Vorwürfen, dass sie einen neuen Freund habe. Da N wegen diesen Eifersuchtsanfällen und den immer häufiger auftretenden Depressionen ihres Lebenspartners nicht mehr länger mit ihm zusammen leben wollte, teilte sie ihm ihre Trennungsabsichten bereits vor einiger Zeit mit. Als sie am Samstag, 25. Mai 2013, kurz nach Mitternacht, nach Hause kam, kam es wieder zu Vorwürfen seinerseits. Im Verlaufe dieses Gesprächs wollte er das Haus verlassen und äusserte Suizidabsichten. Obwohl sie das verhindern wollte, gelang es ihm, das Haus zu verlassen. N konnte noch erkennen, wie ihr Lebenspartner Richtung Waldgebiet „K-holz“ wegrannte.“
2.5 Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Sachverhaltsdarstellung der rapportierenden Polizeibeamten zu zweifeln. Die Sachverhaltsdarstellung wird, soweit sie das Auslösen der Notsuche betrifft, vom Beschwerdeführer denn auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2013 gegen 2 Uhr Suizidgedanken gegenüber seiner Lebenspartnerin geäussert hatte und danach das Haus verliess. Zusätzlich fand die Polizei in einem späteren Zeitpunkt noch das am Vortag geschriebene Testament des Beschwerdeführers. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Polizei dieses Testaments zu Recht behändigt hat. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass die Handlung durch § 13 PolG gedeckt war. Tatsache ist, dass das Testament als Indiz vorlag und daher in die Beurteilung einzubeziehen war. Im Lichte der oben zitierten Gesetzeslage, Rechtsprechung und Faktenlage war daher die Kantonspolizei verpflichtet, den Beschwerdeführer zu suchen, zumal nach den Angaben der ehemaligen Lebenspartnerin der Beschwerdeführer an Depressionen litt und unter einem Einfluss einer Auseinandersetzung stand. Das Eingreifen der Polizei war angezeigt und es war geboten, dass sie den Beschwerdeführer suchte.
3.
3.1 Laut § 69 Abs. 1 Ziff. 2 PolG kann die Kantonspolizei von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsatzes Kostenersatz verlangen, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Für solche Fälle legt das Departement die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz fest (§ 36 Abs. 1 Ziff. 2 PolV).
3.2 Mit der Kostenersatzpflicht gemäss § 69 PolG sollte gemäss der Botschaft des Regierungsrates für ein neues Polizeigesetz und eine Revision der Besoldungsverordnung vom 8. Februar 2011 dem Verursacherprinzip Nachachtung verschafft werden. Das Verursacherprinzip soll insbesondere dann zur Anwendung gelangen, wenn es um Einsätze für die Suche nach Personen oder Tieren geht (Botschaft des Regierungsrates, S. 34). Mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass unter grober Fahrlässigkeit der Mangel an der unter den Umständen gegebenen erforderlichen Sorgfalt, welche durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Verursachers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen, verstanden wird. Jede negative Abweichung vom geforderten Durchschnittsverhalten muss somit als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig gelten. Dem Beschwerdeführer ist demnach dann grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn davon auszugehen ist, dass ihm bei seinem Verhalten bewusst sein musste, welche Folgen dieses nach sich ziehen könnte, insbesondere auch eine Suche durch die Polizei.
3.3.
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt, an dem er das Haus verlassen habe, wegen seiner Krankheit und seinen Medikamenten unzurechnungsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer legt allerdings hierfür keinerlei Beweise ins Recht. Entgegen seiner Auffassung ist es nämlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts oder der Vorinstanzen, diesbezüglich entsprechende Beweise zu beschaffen. Zwar unterliegt das Verfahren für beide Instanzen dem Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird jedoch eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht. Im Rechtsmittelverfahren wird er zusätzlich dadurch eingeschränkt, dass der Rechtsmittelkläger eine rügenstützende Tatsache darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Keinen Einfluss besitzt der Untersuchungsgrundsatz auf die objektive Beweislast, das heisst die Frage, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen. Diese richten sich sowohl unter der Herrschaft der Untersuchungs- als auch der Verhandlungsmaxime in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz von Art. 8 ZGB. Demnach trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Recht ableiten können. Infolgedessen hat die beweisbelastete Partei stets ein eigenes Interesse daran, an der Tatbestandsfeststellung und bei der Beweisbeschaffung mitzuwirken (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 5).
Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet und darf nicht leichthin verneint werden (BGE 124 III 5 E. 1.b). Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (Bigler-Eggenberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band I: Art. 1 bis 4 56 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 16 N. 48).
3.3.2 Gerade wenn es um die Frage geht, ob eine Person zurechnungsfähig ist, ist sie in der Regel die Einzige, die ohne weiteres eine entsprechende Bestätigung von ärztlicher Seite beibringen kann. Daher wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, Arztberichte oder ärztliche Bestätigungen ins Recht zu legen, die belegen, dass er in dem Zeitpunkt, in dem er seine Lebenspartnerin am frühen Morgen des 25. Mai 2013 verliess, tatsächlich vollständig unzurechnungsfähig war. Solche medizinischen Berichte liegen jedoch nicht vor.
Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer planmässig vorgegangen ist. Darauf deutet unter anderem das Testament hin, das er am Tag vor seiner Suiziddrohung verfasst hatte. In diesem Testament setzt der Beschwerdeführer seine beiden Kinder auf den Pflichtteil und vermacht der ehemaligen Lebenspartnerin, von der er sich angeblich bereits schon vor längerer Zeit getrennt haben will, sämtliches übriges Vermögen. Wenn dann der Beschwerdeführer nur einen Tag später nach einem Streit mit der im Testament begünstigten ehemaligen Lebenspartnerin auch noch unter Äusserung von Selbstmordabsichten verschwindet, so sprechen dann doch sehr wesentliche Indizien dafür, dass die Aktion/das Verschwinden geplant war. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass seine Lebenspartnerin die Suiziddrohung ernst nimmt und sich mit der Polizei in Verbindung setzt, um dies zu verhindern. Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer planmässig vorgegangen ist, wird auch durch Folgendes bestärkt: obwohl er die Polizei angeblich gesehen hatte, meldete er sich nicht bei ihr und unternahm auch nichts, um die Suche zu stoppen (…).
Die Voraussetzungen zur Anwendung der Haftungsnorm von § 69 PolG, nämlich dass der Beschwerdeführer den Einsatz der Polizei grobfahrlässig in Kauf genommen hat, sind somit erfüllt.
3.4 Zu prüfen ist noch, ob der Einsatz verhältnismässig war. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilgehalte auf: eine behördliche Massnahme muss geeignet und in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). Für den Entscheid, ob die eingesetzten Mittel und die angeordneten Massnahmen verhältnismässig waren, ist im Einzelfall die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer rügt unter diesem Punkt, es sei nicht rechtens gewesen, dass die Polizei seine Räumlichkeiten durchsucht und dabei ein verschlossenes Couvert öffnete, in dem sich das Testament befand. Es wurde bereits ausgeführt, weshalb das Gericht diesen Einwand für unzutreffend hält. Vorliegend stellt sich ja nicht die Frage, ob eine Strafnorm erfüllt wurde, sondern eine Haftungsfrage. Das Beweisverwertungsverbot des Strafprozessrechts gilt daher nicht. Der Einwand ist für die Verhältnismässigkeitsprüfung auch unbedeutend. Es könnte höchstens dann von Bedeutung sein, wenn sich wegen einer solchen Unrechtmässigkeit die gesamte Suchaktion oder gewisse Suchbemühungen als rechtswidrig erwiesen hätten. Das ist nicht der Fall. Die Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Durchführung der Suchaktion ergibt sich aus der Alarmierung durch die ehemalige Lebensgefährtin sowie der übrigen Umstände (Depression, Suiziddrohung etc.). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der von der Polizei betriebene Suchaufwand inklusive Handyortung übertrieben bzw. unverhältnismässig gewesen sein soll. Ein Einsatz von zehn Polizeibeamten und insgesamt 44 Mannstunden à Fr. 120.-- sowie sechs Mannstunden à Fr. 150.-- für den Polizeihundeführer sind ein verhältnismässiger Aufwand. Die Höhe der Rechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und stützt sich auf das vom DJS erlassene Reglement gemäss § 36 PolG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2013.198/E vom 2. April 2014